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Entscheidungen

StPO

Revision, Verwerfungsantrag, bestellter, Besorgnis der Befangenheit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.12.2011 - III-2 RVs 113/11

Fundstellen:

Leitsatz: Die Besorgnis der Befangenheit eines Revisionssenats lässt sich nicht damit begründen, dass der Senat eine Verwerfungsantrag nach § 349 Abs. 2 StPO angeregt hat.


In pp.
Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht sowie den Richter am Oberlandesgericht wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Angeklagte hat gegen ein Urteil des Landgerichts Mönchengladbach, mit dem seine Berufung gegen ein wegen Betruges in drei Fällen erfolgtes Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach verworfen worden war, Revision eingelegt. Im Revisionsverfahren beantragte die Generalstaatsanwaltschaft zunächst die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die zur Entscheidung berufenen, aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Senatsmitglieder hielten die Revision nach Vorberatung für unbegründet. Die Berichterstatterin legte mit Blick auf die Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft in einem Vermerk u.a. nieder, der Senat neige "nach einer Gesamtschau der Urteilsgründe zu der Auffassung, dass die Strafkammer in sämtlichen Betrugsfällen zum objektiven Tatgeschehen und zur inneren Tatseite tragfähige Feststellungen getroffen" habe. Dieser Vermerk wurde dem Verteidiger mit der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft und Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zugestellt, der Generalstaatsanwaltschaft wurden die Akten "mit der Bitte um Stellungnahme" übersandt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte anschließend "nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage", die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Daraufhin lehnte der Verteidiger die an der Vorberatung beteiligten Senatsmitglieder mit der Begründung wegen Besorgnis der Befangenheit ab, der Angeklagte sei vom Revisionsgericht um den "konstruktiven Dialog" und "offenen Diskurs" in einer öffentlichen Verhandlung gebracht worden und müsse daher befürchten, dass dieses von seiner in der Sache bereits vorgefassten Auffassung nicht abzuweichen gedenke.

II.
Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Ein zur Rechtfertigung des Misstrauens gegen die Unparteilichkeit der Richter geeigneter Grund im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Der Angeklagte hat bei verständiger Würdigung des Sachverhalts keinen Grund zu der Annahme, die abgelehnten Richter hätten ihm gegenüber eine innere Haltung eingenommen, die ihre Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könnte (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 24 Rn. 8 m.w.N.).

In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass das Revisionsgericht nicht gehindert ist, unter Hinweis auf das vorläufige Beratungsergebnis bei der Staatsanwaltschaft eine Änderung des im Rahmen des § 349 StPO bereits gestellten Antrags anzuregen und – wie vorliegend – auf einen Verwerfungsantrag nach dessen Abs. 2 hinzuwirken (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 349 Rn. 12; KK-Kuckein, StPO, 6. Aufl., § 349 Rn. 17; LR-Siolek, StPO, 26. Aufl., § 349 Rn. 43; BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2006 – 2 BvR 1656/06; KG StV 2001, 153). Die eigene, unabhängige und selbständige Prüfung durch die Staatsanwaltschaft – wesentliche Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschlussverwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO – wird durch ein solches Vorgehen nicht in Frage gestellt. Von den mit dem Revisionsrecht vertrauten und erfahrenen Sachbearbeitern der Generalstaatsanwaltschaft ist nämlich auch bei erneuter Vorlage der Akten auf Veranlassung des Senats die Bildung einer von gerichtlichen Anregungen autonomen Rechtsauffassung zu erwarten. Dass vorliegend die für den geänderten Antrag gegebene Kurzbegründung der Generalstaatsanwaltschaft bei der Verteidigung möglicherweise einen anderen Eindruck hat entstehen lassen, ändert für die im Rahmen der Befangenheitsfrage maßgebliche ex-ante-Sicht des Senats nichts.

Bei richtigem Verständnis der Zusammenhänge bestehen damit keine Anhaltspunkte für eine gezielte Umgehung des in § 349 Abs. 2 StPO geregelten Verfahrens, die alleine Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Senats hätte geben können. Genau darin unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation von derjenigen, die dem in diesem Rahmen häufig zitierten Beschluss des BVerfG vom 27. März 2000 (2 BvR 434/00NStZ 2000, 382) zu Grunde lag. Dort hatte die Staatsanwaltschaft die Akten nämlich zunächst ohne jeden Antrag an das Revisionsgericht weitergeleitet und den Verwerfungsantrag erst anschließend auf "Bestellung" durch den Senat gestellt, was dem BVerfG einen Ablehnungsantrag wegen des erkennbaren Willens zur gezielten Umgehung des in § 349 Abs. 2 StPO vorgesehenen Verfahrens als "nahe liegend" erscheinen ließ. Hier hingegen hat das Revisionsgericht ein Rechtsgespräch mit dem Zweck einer eigenständigen Prüfung durch die Staatsanwaltschaft initiiert (vgl. entsprechend auch BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2006 – 2 BvR 1656/06).

Fehl geht schließlich auch der Vorwurf des Verteidigers, der Senat offenbare seine Voreingenommenheit dadurch, den "konstruktiven Dialog" und "offenen Diskurs" über die in Rede stehenden Rechtsfragen zu verhindern. Bei genauem Hinsehen erweist sich vielmehr das Gegenteil als zutreffend: Anders als in der mündlichen Verhandlung, in der eine gerichtliche Pflicht zum Führen eines Rechtsgesprächs sowie zur Auseinandersetzung mit den dargelegten Rechtsauffassungen nicht besteht, hat der Senat der Verteidigung hier Einblick in seine (vorläufige) rechtliche Bewertung gewährt und diese so in die Lage versetzt, mit viel größerer Reaktionszeit sowie in schriftlicher Form gegenteilige Auffassungen eindringlich zu Geltung zu bringen – und zwar spätestens im Rahmen des § 349 Abs. 3 S. 2 StPO. Das Vorgehen des Revisionsgerichts stellt sich damit eher als Ausprägung eines fair geführten Verfahrens dar, als unter dem Gesichtspunkt des § 24 StPO Grund zu Sorge zu geben.

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Anmerkung:


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