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Gericht / Entscheidungsdatum: OLG München Beschluss vom 13.01.2012 - 1 Ws 25/12
Fundstellen:
Leitsatz: 1. Die nachträgliche ( rückwirkende ) Bestellung eines Pflichtverteidigers für das bereits rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren ist unzulässig. 2. Der Verteidiger kann gegen die Ablehnung seines Antrags auf Pflichtverteidiger nicht im eigenen Namen Beschwerde einlegen. Er hat auch kein eigenes Recht auf Beiordnung.
Oberlandesgericht München 1 Ws 25/12 Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat am 13. Januar 2012 in dem Strafverfahren gegen pp. wegen gefährlicher Körperverletzung Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. M. H.,
hier: Beschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. M. H. gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Beiordnung als Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren durch Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 23.11.2011 beschlossen:
I. Die Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. M. H. vom 13.12.2011 gegen den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 23.11.2011 wird als unzulässig verworfen.
II. Rechtsanwalt Dr. M. H. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe:
I. Im gegenständlichen Strafverfahren hatte der Senat im Haftprüfungsverfahren gem. §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 StPO mit Beschluss vom 12.10. 2010 hinsichtlich der beiden angeklagten Brüder P. P. und O. A. P. Haftfortdauer angeordnet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgenannte Senatsentscheidung Bezug genommen.
Durch Urteil des Landgerichts Traunstein vom 03.02.2011 (rechtskräftig seit 26.07.2011) wurden beide Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Der Angeklagte P. P. wurde zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten, der Angeklagte O. A. P., der in dem Strafverfahren von Rechtsanwalt Dr. M. H. verteidigt worden war, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Die von beiden Angeklagten eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26.07.2011 als unbegründet verworfen. Auch die Revision des Nebenklägers hat der Bundesgerichtshof mit gesondertem Beschluss vom selben Tage als unbegründet verworfen.
Mit Schriftsatz vom 27.07.2011, eingegangen beim Bundesgerichtshof am selben Tage, hat Rechts-anwalt Dr. M. H. beantragt, dem Angeklagten O. A. P. für das Revisionsverfahren einen Pflichtverteidiger zu bestellen und Rechtsanwalt Dr. H. als Pflichtverteidiger beizuordnen. Für den Fall der Beiordnung werde das Wahlmandat niedergelegt.
Im Schriftsatz vom 28.09.2011, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Traunstein, Zweigstelle Ro-senheim, am selben Tage, vertrat Rechtsanwalt Dr. H. die Ansicht, dass der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht zur Entscheidung über den Antrag vom 27.07.2011 zuständig sei. Vorsorglich wurde im vorgenannten Schriftsatz eine rückwirkende Pflichtverteidigerbeiordnung beantragt. Mit Schreiben vom 10. 10.2011 legte die Staatsanwaltschaft Traunstein, Zweigstelle Rosenheim, die Akten dem Landgericht Traunstein vor und beantragte, eine Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt Dr. M. H. abzulehnen. Mit Schriftsätzen vom 22.11.2011 und vom 23.11.2011 beharrte Rechtsanwalt Dr. H. auf seinem Antrag vom 27.07.2011.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 23.11.2011 hat das Landgericht Traunstein den Antrag auf Bestellung von Rechtsanwalt Dr. H. als Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren abgelehnt mit der Begründung, dass die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung hat Rechtsanwalt Dr. H. mit Schriftsatz vom 13.12.2011, eingegangen beim Landgericht Traunstein am selben Tage, Beschwerde eingelegt und sein Rechtsmittel im Wesentlichen damit begründet, dass sein Antrag vom 27.07.2011 zwar erst nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.07.2011, aber noch vor der erst am 08.08.2011 [an ihn] erfolgten Zustellung der Entscheidung gestellt worden sei.
Durch Beschluss vom 23.12.2011 hat das Landgericht Traunstein der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde von Rechtsanwalt Dr. M. H. erweist sich als unzulässig, da das Rechtsmittel nicht im Namen bzw. im Auftrag des Verurteilten O. A. P. eingelegt wurde. Dem Wahlverteidiger kommt bei der Ablehnung seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger kein eigenes Beschwerderecht zu (vgl. Karlsruher Kommentar - Laufhütte, StPO, 6. Aufl., § 141 Rn. 13; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 141 Rn. 10), er ist daher nicht beschwerdeberechtigt.
Bereits der Beiordnungsantrag vom 27.07.2011 war unzulässig, weil dem Wahlverteidiger inso-weit auch kein eigenes Antragsrecht zukommt. Der Schriftsatz vom 27.07.2011 enthält - ebenso wie der Beschwerdeschriftsatz vom 13.12.2011 - keinerlei Ausführungen dazu, dass der Antrag na-mens bzw. im Auftrag des Mandanten O. A. P. gestellt wurde.
Im Übrigen wäre die Beschwerde, wenn sie - wie nicht - zulässig erhoben worden wäre, unbegründet. Wie das Landgericht Traunstein bereits zutreffend ausgeführt hat, kommt eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung nicht in Betracht.
Das Strafverfahren war bereits vor Eingang des beschwerdegegenständlichen Antrags vom 27.07.2011 durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.07.2011 rechtskräftig abgeschlossen. Für die Führung der Verteidigung bzw. ein Tätigwerden des Beschwerdeführers im Revi-sionsverfahren bestand daher nach Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung weder Bedürfnis, noch Raum.
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers für das rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren wäre vielmehr auf eine unmögliche Leistung gerichtet, da der Verteidiger seine Leistung bereits als Wahl-verteidiger aufgrund eines Mandatsverhältnisses abschließend erbracht hat und mangels andauerndem Strafverfahren keinerlei Verteidigerleistungen mehr erbringen kann (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2011, 325). Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung für das bereits abgeschlossene Strafverfahren ist daher unzulässig (vgl. nur Meyer-Goßner § 141 Rn. 8 und BGH NStZ-RR 2009, 348; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 113; KG Berlin StV 2007, 372 - mit Ausführungen insbesondere auch zur häufig abweichenden Praxis der Landgerichte). Die Bestellung eines Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Verurteilten oder seines Verteidigers, sondern allein dem Zweck, im Sinne des Rechtsstaatsgebots dafür zu sorgen, dass ein Angeklagter in den gesetzlich vorgesehenen Fällen seine Rechte im Strafverfahren angemessen wahrnehmen kann und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist. Dieser Zweck kann nach Rechtskraft des Urteils nicht mehr erreicht werden. Wie das Kammergericht Berlin in seiner Entscheidung vom 09.03.2006 (KG StV 2007, 372) völlig zu Recht ausgeführt hat, darf § 141 StPO nicht in eine Sozialregelung für mittellos gewordene Angeklagte verkehrt werden - und selbstredend auch nicht in eine kostenmäßige Grundsicherung des Verteidigers.
Hinzukommt vorliegend, dass nicht einmal der Antrag vom 27.07.2011 auf Pflichtverteidigerbe-stellung noch während des laufenden Revisionsverfahrens gestellt wurde, sondern vielmehr erst einen Tag nach Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils. Es ist in diesem Zusam-menhang unerheblich, ob dem beschwerdeführenden Rechtsanwalt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.07.2011 bei Antragstellung bereits bekannt war oder nicht. Die mangelnde Kenntnis des Verteidigers von einer unanfechtbaren Entscheidung hindert den Ein-tritt der Rechtskraft nicht.
Die Kosten seines unzulässigen Rechtsmittels waren gemäß §§ 464, 473 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. M. H. aufzuerlegen, da es sich insoweit um eine abschließende Entscheidung handelt.
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