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Entscheidungen

Zivilrecht

Rosenmontag, Fristen

Gericht / Entscheidungsdatum: BGH, Beschl. v. 25.06.1980 - VIII ZB 9/80

Leitsatz: Zur Sorgfaltspflicht der mit den örtlichen Verhältnissen im Rheinland vertrauten Prozeßbevollmächtigten in Fristsachen gehört es, bei Fertigstellung und Absendung fristwahrender Schriftsätze die in den Karnevalstagen erfahrungsgemäß auftretenden Verbindungsschwierigkeiten zu berücksichtigen.


In pp.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. März 1980 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe
Die Beklagten legten gegen das am 17. Januar 1980 zugestellte Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. Januar 1980 am 19. Februar 1980 Berufung ein. Am 3. März 1980 beantragten sie, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Zur Begründung dieses Antrags machten sie glaubhaft, daß sie weder am 16. noch am 17. noch am 18. Februar 1980 (Rosenmontag) einen ihrer Prozeßbevollmächtigten oder auch nur deren Kanzlei hätten erreichen können.

Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Mit der Beschwerde machen die Beklagten zunächst geltend, die Berufungsfrist sei nicht versäumt worden, weil sie erst mit der Zustellung des Urteils an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 21. Januar 1980 zu laufen begonnen habe und mithin erst am 21. Februar 1980 abgelaufen sei. Das ist nicht richtig.
a) Die Bestimmung des § 221 Abs. 2 ZPO, wonach die erste Zustellung eines Urteils die Rechtsmittelfrist sowohl für die zustellende Partei wie für die Partei, der zugestellt wurde, in Lauf setzte, ist mit Einführung der Amtszustellung gestrichen worden. Das läßt aber nicht den Schluß zu, daß nunmehr die Rechtsmittelfrist für jede Partei mit der letzten Zustellung zu laufen beginnt. Die Rechtsmittelfrist läuft vielmehr für jede Partei ab der an sie erfolgten Zustellung (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 38. Aufl. § 516 Anm. 2; Grunsky bei Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. § 516 Rdn. 6). Denn andernfalls könnte eine Partei nicht aus der an sie gerichteten Zustellung den Lauf der für sie maßgeblichen Rechtsmittelfrist entnehmen, sondern müßte diesen bei der Geschäftsstelle des Gerichts erfragen, wobei es leicht zu Irrtümern käme.

b) Dahingestellt bleiben kann hier, wann die Rechtsmittelfrist bei nicht verkündeten Versäumnis- und Anerkenntnis urteilen zu laufen beginnt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO § 310 Anm. 3 und Schneider NJW 1978, 833). Denn aus diesem Sonderfall läßt sich kein Rückschluß auf den Lauf der Rechtsmittelfrist im Regelfall ziehen.

2. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, weil in jedem Falle die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ein Verschulden trifft.

a) Hätten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten erst mit Schreiben vom 15. Februar 1980 den Lauf der Berufungsfrist mitgeteilt, so träfe sie schon deshalb ein Verschulden, weil sie verpflichtet waren, die Beklagten alsbald von der Zustellung des Urteils zu unterrichten. Zudem hätten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, wenn sie den Lauf der Berufungsfrist erst mit Schreiben vom 15. Februar 1980 mitgeteilt hätten, den Beklagten angesichts der durch die Karnevalstage bedingten Verbindungsschwierigkeiten einen Besprechungstermin vorschlagen müssen, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat.

b) Das letztere gilt auch dann, wenn die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten diese alsbald nach der Zustellung des Urteils über den Lauf der Rechtsmittelfrist unterrichtet und im Schreiben vom 15. Februar 1980 lediglich nochmals auf den Fristablauf hingewiesen hätten. In diesem Falle träfe allerdings auch die Beklagten ein Verschulden. Da sie in N wohnen, waren ihnen die Verhältnisse im R bekannt. Sie mußten daher damit rechnen, daß es in den Karnevalstagen nicht möglich sein werde, mit ihren Prozeßbevollmächtigten Verbindung zu bekommen.

3. Da das Berufungsgericht demnach die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt hat, war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

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Anmerkung:


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