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Entscheidungen

OWi

Fahrverbot, Absehen, berufliche Gründe

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 28.12.2011 - III 3 RBs 337/11

Fundstellen:

Leitsatz: Zu den Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes


In pp.
hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm am 28.11.2011 beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Ab-teilung des Amtsgerichts Lübbecke zurückverwiesen.

Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 480 € verurteilt. Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene mit einem Pkw am 29. Oktober 2010 um 12.14 Uhr in Stemwede außerhalb der geschlossenen Ortschaft den Alten Postweg in Fahrtrichtung Espelkamp mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h, obwohl an der Messstelle die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Vorschriftzeichen auf 70 km/h festgesetzt war.

Mit ihrer formell und materiell wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten und mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründeten Rechtsbeschwerde, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist, wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen hat.

II.
Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Rechtsfolgenentscheidung des Amtsgerichts hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BKatV iVm Nr. 11.3.7 der Tabelle 1 zum Bußgeldkatalog kommt die Anordnung eines Fahrverbotes von einem Monat wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG in der Regel in Betracht, wenn der Fahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 bis 50 km/h überschreitet. Die vorgenannten Regelungen der Bußgeldkatalog-Verordnung begründen auf der tatbestandlichen Ebene eine Vermutung dafür, dass der Verstoß eine grobe Ver-letzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG darstellt (Deutscher in: Burhoff [Hrsg.], Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl. [2009], Rdnr. 1139), und indizieren auf der Rechtsfolgenseite des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG die Anordnung eines Fahrverbotes als erforderliche und angemessene Sanktion für den Verstoß (Deutscher, a.a.O., Rdnr. 1140).

2. Die Ausführungen des Amtsgerichts vermögen ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes nicht zu rechtfertigen.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der Betroffene verheiratet sowie Vater eines Kindes. Zur Begründung der Entscheidung, von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen, hat das Amtsgericht ausgeführt, ein solches Verbot sei für den Betroffenen mit unverhältnismäßigen Folgen verbunden. Als Verkaufsleiter betreue der Betroffene sechs Filialen der Supermarktkette C. im Raum P, N, C und W. Er suche im Umkreis von 50 bis 60 km etwa zwei bis vier Filialen pro Tag auf. Daher sei der Betroffene beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen. Es bestehe eine drohende Existenzgefährdung. Der Zeuge X, Prokurist der Firma C., habe bekundet, dass er eine Gefahr für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem Betroffenen sehe, wenn dieser unmittelbar nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung seinen Führerschein abgeben müsse. Eine Vertretungsmöglichkeit bestehe nicht. Im Falle einer Abgabefrist von vier Monaten würde er, X, sich nicht zwangsläufig trennen, sondern den Betroffenen auf dessen Urlaub von zwei Wochen verweisen. Für die restlichen zwei Wochen des Fahrverbotes müsse der Betroffene "sich organisieren". Nach der Auffassung des Amtsgerichts komme damit eine vollständige Verbüßung des Fahrverbotes in der Urlaubszeit von vornherein nicht in Betracht. Überdies könne der Betroffene im konkreten Einzelfall schon deshalb nicht auf die Abgabefrist und den Urlaub verwiesen werden, da er für den Monat September 2011 seinen ihm für das Jahr 2011 zustehenden Jahresurlaub bereits fest gebucht habe. Er habe eine Flugreise zum Preis von 2.000 € gebucht. Der Preis verfalle im Falle der Stornierung der Reise ersatzlos. Der Betroffene habe bekundet, er werde im Falle der Verhängung eines Fahrverbotes die Reise absagen und das Fahrverbot in seiner Urlaubszeit "ableisten". Dem Betroffenen entstehe mithin ein finanzieller Schaden von 2.000 €, wenn er das Fahrverbot im Urlaub "ableiste". Tue er dies nicht, sei nach der Aussage des Prokuristen X der Arbeitsplatz in Gefahr. Dem Betroffenen könne überdies aus wirtschaftlichen Gründen die Einstellung eines Fahrers nicht zugemutet werden. Er verdiene ca. 3.000 € brutto im Monat. Hiervon seien ca. 1.000 € Miete, 100 € Notebook-Miete, 150 € für Versicherungen, 100 € für eine Tagesmutter sowie allgemeine Lebenshaltungskosten abzuziehen.

3. Die Vermutungswirkung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV für das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ist durch die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil nicht widerlegt. Auch auf der Rechtsfolgenseite des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG rechtfertigen die Ausführungen des Amtsgerichts ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes nicht.

Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (vgl. BGH, NZV 1992, 286). Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch in Rechtsnormen niedergelegte oder von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbots nach der Bußgeldkatalog-Verordnung zu zählen ist (Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2007 – 3 Ss OWi 560/07 –, BeckRS 2007, 65091 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben stellen die vom Amtsgericht angeführten Umstände weder für sich allein noch in der Gesamtschau Gründe dar, die das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in der Weise abweichend erscheinen lassen, dass ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes angemessen wäre. Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes rechtfertigen nicht das Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern nur Härten ganz außergewöhnlicher Art wie z.B. der drohende Verlust des Arbeitsplatzes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (Senat, a.a.O. m.w.N.). Die Entscheidung über das Absehen vom Regelfahrverbot ist dabei eingehend zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen; eine unkritische Übernahme der Einlassung des Betroffenen ist insoweit nicht ausreichend (Senat, a.a.O. m.w.N.). Ob gravierende berufliche Nachteile ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen können, bedarf dabei der positiven Feststellung und Darlegung der entsprechenden Tatsachen in den Urteilsgründen. Grundsätzlich hat jeder Betroffene berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge des Fahrverbots durch Maßnahmen wie z.B. die teilweise Inanspruchnahme von Urlaub, die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxen, die Heranziehung eines Angestellten als Fahrer, die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers oder durch eine Kombination dieser Maßnahmen auszugleichen. Für hierdurch auftretende finanzielle Belastungen muss notfalls ein Kredit aufgenommen werden (Senat, a.a.O. m.w.N.). Belastungen durch einen solchen Kredit, der in kleineren und für den Betroffenen tragbaren Raten abgetragen werden kann und der sich – jedenfalls bei einem einmonatigen Fahrverbot im Hinblick auf dessen verhältnismäßig kurze Dauer – in überschaubaren Grenzen bewegt, sind grundsätzlich hinzunehmen (Senat, a.a.O. m.w.N.). Insbesondere eine Kombination von Maßnahmen der vorgenannten Art ist, wenn der Betroffene – wie es hier durch das Amtsgericht festgestellt worden ist – über ein geregeltes Einkommen verfügt, als zumutbar anzusehen (Senat, a.a.O.).

Dass dem Betroffenen insbesondere bei einer Kombination möglicher Ausgleichsmaßnahmen ein Ausgleich der Härten nicht möglich oder zumutbar wäre, geht aus dem Urteil in keiner Weise hervor. Als Ausgleichsmaßnahmen kommen namentlich die Inanspruchnahme von Urlaub für einen Teil der Fahrverbotsdauer – da dem Betroffenen hier eine Abgabefrist von vier Monaten nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG zu gewähren sein dürfte, kann er dies nach den Feststellungen des Amtsgerichts in Absprache mit seinem Arbeitgeber organisieren – sowie für die Restdauer des Fahrverbotes z.B. der Einsatz eines Familienangehörigen als Fahrer oder gegebenenfalls auch die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers in Betracht. Dass dies dem Betroffenen angesichts seiner finanziellen Verhältnisse nicht möglich sein soll – die Generalstaatsanwaltschaft weist zutreffend darauf hin, dass der Betroffene sich eine nicht ganz preiswerte Flugreise leisten kann –, ist nicht ersichtlich. Nötigenfalls muss er sich die hierfür erforderlichen Mittel durch eine Kreditaufnahme beschaffen.

Unverständlich ist die Argumentation des Amtsgerichts zu der vom Betroffenen für den Monat September 2011 gebuchten Urlaubsflugreise. Wieso der Betroffene diese Reise hätte absagen müssen, um das Fahrverbot "abzuleisten", ist nicht ersichtlich. Es existiert kein Rechtssatz, wonach ein Betroffener, gegen den ein Fahrverbot verhängt ist, während der Fahrverbotsdauer nicht in den Urlaub fliegen darf.

4. Wegen der aufgezeigten Mängel hebt der Senat das angefochtene Urteil nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen auf und verweist die Sache insoweit nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Lübbecke zurück.

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