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Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Jena, Beschl. v. 06.10.2011 - 1 Ss 82/11
Fundstellen:
Leitsatz: Zur Frage der Einwilligungsfähigkeit in eine Blutentnahme
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss In der Strafsache gegen pp. Verteidiger: Rechtsanwalt G wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr hat auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 16.5.2011 der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch am 6. Oktober 2011 einstimmig beschlossen:
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.
Gründe: I. Durch Urteil des Amtsgerichts Mühlhausen, Zweigstelle Bad Langensalza, vom 12.10.2010 ist der Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr im Zustand verminderter Schuldfähigkeit zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 3 EUR verurteilt worden. Zugleich ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen worden, ihm vor Ablauf von noch zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Auf die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Berufung hat das Landgericht Mühlhausen aufgrund der Hauptverhandlung vom 16.5.2011 durch das am selben Tage verkündete Urteil das angefochtene Urteil aufgehoben und den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 4 EUR verurteilt und ihm nachgelassen, die Geldstrafe in Raten zu zahlen. Durch das Urteil wird dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von einem Jahr und 2 Monaten Dauer keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers am 23.5.2011 Revision eingelegt, die er, nachdem seinem Verteidiger das Urteil in vollständig abgefasster Form am 1.6.2011 zugestellt worden war, mit am 1.7.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage mit der näher ausgeführten Verletzung formellen Rechts und der allgemein erhobenen Sachrüge begründet hat. In ihrer dem Verteidiger des Angeklagten am 29.8.2011 zugestellten Stellungnahme vom 22.8.2011 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. Die nach § 333 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision des Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 16.5.2011 hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Die auf die Missachtung eines Beweisverwertungsverbots gestützte Verfahrensrüge begründet die Revision nicht. Weil der Angeklagte in die Entnahme der Blutprobe eingewilligt hatte, war das von ihm mit der Revisionsbegründung monierte Fehlen einer richterlichen Anordnung gem. § 81a Abs. 2 StPO bereits aus diesem Grund entbehrlich. Der mit der Blutentnahme verbundene Eingriff in die körperliche Unversehrtheit betrifft ein für den Angeklagten disponibles Recht, weshalb es gem. § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO bei einer ausdrücklich und eindeutig vom Angeklagten erklärten Einwilligung in die Blutentnahme keiner richterlichen Anordnung der Maßnahme bedarf. Von einer solchen Einwilligung ist bei einer freiwilligen, ernstlichen und in Kenntnis der Sachlage und des Weigerungsrechts erteilten ausdrücklichen Zustimmung des Angeklagten auszugehen (OLG Bamberg NJW 2009, 2146 m.w.N.). Dies erfordert, dass der Angeklagte auch ohne geschäftsfähig sein zu müssen Sinn und Tragweite der Einwilligung erfasst. Nach den getroffenen Feststellungen lagen die genannten Voraussetzungen vor. Insoweit ist in dem angefochtenen Urteil Folgendes festgestellt: Nachdem die Polizeibeamten in Person der Zeugen POM S und POM D vor Ort erschienen waren, begaben sie sich zu dem Fahrzeug des Angeklagten, wo sie ihn sitzend und rauchend antrafen. Sie machten sich an der Fahrertür ihm bemerkbar, stellten sich ihm sodann vor und forderten ihn auf, die Zigarette zu löschen sowie seine Fahrzeugpapiere und Personaldokument vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Angeklagte nach, wobei seine Reaktion sehr verlangsamt und zuweilen unkoodiniert wirkten, seine Augäpfel sahen zudem glasig aus und aus dem Fahrzeug selbst sowie aus seinem Mund war deutlich Alkoholgeruch wahrnehmbar. Sie entschlossen sich, einen Atemalkoholtest durchzuführen, zu dem der Angeklagte auch bereit war und zu dem er einwilligte. Der um 17.45 Uhr durchgeführte Atemalkoholtest ergab einen Wert von 4.02 Promille. Daraufhin belehrten die Polizeibeamten den Angeklagten, dass gegen ihn wegen Trunkenheit im Verkehr ermittelt werde und unterrichteten ihn über seine Rechte. Der Angeklagte entgegnete daraufhin, nicht unter Alkoholeinfluss gefahren zu sein, sondern danach den Alkohol zu sich genommen zu haben. Da der Zeuge POM D im Fahrzeug des Angeklagten eine halb gelehrte Flasche Bier auf der Mittelkonsole stehen sah, ordnete er zwei Blutproben an, worauf der Angeklagte zur Polizeistation Bad L zur Durchführung der Blutentnahme verbracht wurde, nachdem sein Fahrzeug verschlossen wurde. Als sich der Angeklagte zum Polizeifahrzeug begab, hatte er Schwierigkeiten beim Laufen, wie sein schwankender Gang den Polizeibeamten zeigte, er konnte sich aber ohne fremde Hilfe ins Fahrzeug setzen und diesem auch wieder entsteigen, wobei er ebenfalls etwas schwankend in das Polizeigebäude in Bad L ging. Auf der Fahrt zur Polizeidienststelle in Bad L hatten die Polizeibeamten mit dem Angeklagten gesprochen und ihm das nun folgende Procedere erklärt, wobei eine sinnvolle Unterhaltung mit ihm möglich war. In der Polizeistation angekommen, hatten die Polizeibeamten daher keine Zweifel, dass der Angeklagte trotz des Grades seiner Alkoholisierung einwilligungsfähig war und legten ihm zu den zwei von POM D angeordneten Blutentnahmen die Einwilligungserklärung vor, die er daraufhin unterschrieb, wobei sie den Eindruck hatten, dass der Angeklagte orientiert war und wusste, was er unterschrieb. ... Auch der Arzt bestätigte dem Polizeibeamten nochmals, dass der Angeklagte orientiert sei. Die Voraussetzungen für eine wirksame Einwilligung lagen nach diesen Feststellungen vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte die strafrechtlichen Folgen einer Blutalkoholmessung überblickt hatte, sondern, ob er den mit der Blutentnahme verbundenen körperlichen Eingriff und dessen Risiken erfasst hatte. An letzterem bestehen nach den im Urteil getroffenen Feststellungen keine durchgreifenden Zweifel. Aber selbst bei einer abweichenden Beurteilung bestand bereits kein Beweiserhebungsverbot, denn die Voraussetzungen, unter denen ein Polizeibeamter die Entnahme der Blutprobe beim Angeklagten anordnen durfte, lagen vor. Nach § 81a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu. Der Richtervorbehalt auch der einfach-gesetzliche zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme in ihren konkreten gegenwärtigen Voraussetzungen durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Nur bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und nachrangig ihrer Ermittlungspersonen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher grundsätzlich versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen. Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist (BVerfG NJW 2007, 1345, 1346). Das Bestehen einer solchen Gefährdung unterliegt der vollständigen, eine Bindung an die von der Exekutive getroffenen Feststellungen und Wertungen ausschließenden gerichtlichen Überprüfung (BVerfG NJW 2007, 1345, 1346 m.w.N.; BVerfGE 103, 142 ff.; OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2008, NJW 2008, 2597, 2598; Senatsbeschluss vom 25. November 2008, Az: 1 Ss 230/08). Nicht ausreichend ist die bei Nachweis von Alkohol typischerweise bestehende abstrakte Gefahr, dass durch den körpereigenen Abbau der Stoffe der Nachweis erschwert oder gar verhindert wird. So wird gerade bei einem höheren Alkoholisierungsgrad, der durch körperliche Ausfallerscheinungen und das Ergebnis einer Atemalkoholmessung zu Tage tritt, der mögliche Abbau in aller Regel so gering sein, dass kurzfristige Verzögerungen, bedingt durch die Einschaltung des Gerichts, mittels Rückrechnung ohne weiteres ausgeglichen werden können. Je unklarer aber das Ermittlungsbild in der Situation oder je komplexer der Sachverhalt als solcher ist und je genauer deswegen die Analyse der Blutwerte sein muss, desto eher werden die Ermittlungsbehörden Gefahr in Verzug annehmen und nötigenfalls ohne richterliche Entscheidung handeln dürfen (Senatsbeschluss, a.a.O, Hamburg a.a.O, 2598). Danach war vorliegend eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs im Sinne von § 81a Abs. 2 StPO gegeben. Angesichts des Grades der durch den um 17:45 Uhr durchgeführten Atemalkoholtest mit 4,02 Promille festgestellten Alkoholisierung des Angeklagten war dessen Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt nicht auszuschließen. Zugunsten des Angeklagten kam es deshalb auf ein möglichst genaues Ergebnis an, dass eine schnellstmögliche Blutentnahme erforderte, die bei dem Versuch, um 17.45 Uhr eine richterliche Anordnung herbeizuführen, nicht gesichert war. Hinzu kommt, dass der Angeklagte Nachtrunk eingewandt hatte und sich eine halb geleerte Flasche Bier auf der Mittelkonsole seines Fahrzeugs befand. Diese Umstände erforderten zusätzlich eine sehr rasche Blutentnahme. Dessen ungeachtet wurde für den hier zur Entscheidung stehenden Fall aus einem Beweiserhebungsverbot kein Beweisverwertungsverbot folgen. Die Strafprozessordnung enthält keine ausdrückliche Regelung zur Verwertbarkeit von Beweisen, die unter Verstoß gegen § 81 a Abs. 2 StPO erlangt worden sind. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach jeder Verstoß gegen die Vorschriften über die Erhebung des Beweises das Verbot der Verwertung der so gewonnenen Erkenntnisse nach ziehe, ist dem Strafverfahrensrecht fremd. Nach gefestigter, vom Bundesverfassungsgericht gebilligter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung ist die Frage der Verwertbarkeit vielmehr nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Dabei muss beachtet werden, dass die Annahme eines Verwertungsverbots, auch wenn die Strafprozessordnung nicht auf Wahrheitserforschung um jeden Preis gerichtet ist, eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts einschränkt, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind. Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift fehlt, nur aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Maßgeblich beeinflusst wird das Ergebnis der demnach vorzunehmenden Abwägung vom Gewicht des infrage stehenden Verfahrensverstoßes. Dieses wird seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter einerseits und andererseits davon bestimmt, ob die Annahme von Gefahr im Verzug willkürlich erfolgte oder auf einer besonders groben Fehlbeurteilung beruhte. Sind insbesondere bestimmte Rechtsgüter durch Eingriffe fern jeder Rechtsgrundlage so massiv beeinträchtigt worden, dass dadurch das Ermittlungsverfahren als ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordnetes Verfahren nachhaltig beschädigt wurde, kann sich jede andere Lösung als die Annahme eines Verwertungsverbots als unerträglich darstellen (vgl. BVerfG NJW 2008, 3053 Tz. 9 f.; BGH NJW 2007, 2269, Tz. 20 f.; OLG Hamm StV 2009, 459, 461; Meyer-Goßner StPO, 54. Aufl., Einleitung Rn. 55 a; § 81 a Rn. 32). Die Umstände des Einzelfalls sprechen hier sehr deutlich gegen die Annahme eines Verwertungsverbots. Zu berücksichtigen ist das hier berührte hochrangige Interesse an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, das es erforderlich macht, dass den Gefahren, die von alkoholisierten und/oder unter Drogeneinfluss stehenden Verkehrsteilnehmern ausgehen, wirksam begegnet werden kann. Demgegenüber steht die Blutentnahme als verhältnismäßig geringfügiger Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, die heute als Standardmaßnahme bei vielen medizinischen Untersuchungen und Behandlungen regelmäßig und ohne weitere körperliche Beeinträchtigungen und Risiken vorgenommen wird (OLG Bamberg NJW 2009, 2146, 2148, 2149). Dabei kommt der möglichst tatzeitnahen Ermittlung einer Beeinflussung durch Alkohol und/oder insbesondere auch Drogen besondere Bedeutung zu, weil Rückrechnungen über eine längere Zeitspanne in aller Regel mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sind (KG Berlin, Beschluss vom 30.12.2009, Az.: 2 Ss 312/09 bei juris). Das Gewicht des (unterstellten) Verstoßes in Hinsicht auf die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens wird auch dadurch geprägt, dass es sich hier nicht um einen verfassungsrechtlich geregelten, sondern um einen sogenannten einfach gesetzlichen Richtervorbehalt handelt (BVerfG NJW 2008, 3053 Tz.11 f.; OLG Bamberg NJW 2009, 2146, 2148, 2149). Ein Eingriff fern jeder Rechtsgrundlage, wie ihn der Bundesgerichtshof in bestimmten, weitaus schwerwiegenden Sachverhalten angenommen hat (vgl. BGH NJW 2007, 2269 Tz. 21), liegt aber auch deshalb nicht vor, weil die Strafprozessordnung in § 81 a Abs. 2 StPO eine Eilzuständigkeit auch den Beamten des Polizeidienstes grundsätzlich vorsieht (OLG Karlsruhe StV 2009, 516, 517). Zudem kann nach Lage des Falles kein Zweifel daran bestehen, dass auch eine richterliche Anordnung hätte ergehen müssen; auch dies setzt das Gewicht eines etwaigen Verstoßes herab (OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2009, Az.: 2 Ss 117/09, bei juris). Zwar wäre der die Blutentnahme anordnende Polizeibeamte grundsätzlich gehalten gewesen, die Gründe, die ihm zu der Eilmaßnahme veranlasst haben, zeitnah in den Akten niederzulegen (OLG Celle NJW 2009, 3524, 3525). Diese fehlende Dokumentation allein kann aber ein Verwertungsverbot nicht begründen (BVerfG NJW 2008, 3053 Tz.10; OLG Karlsruhe StV 2009, 516, 517). Nach diesem Maßstab liegt ein Beweisverwertungsverbot nicht vor. Dass die Zeugen POM S und POM D willkürlich, also in Kenntnis, dass wie tatsächlich nicht der Angeklagte nicht einwilligungsfähig war, den Richtervorbehalt bewusst umgangen haben, lässt sich den in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. Ebenso wenig ist angesichts Tatzeit und -ort sowie der Höhe des festgestellten Atemalkoholwertes ein nach dem Maßstab objektiver Willkür besonders schwerer Fehler auszumachen. Auch die allgemein erhobene Sachrüge führt nicht zur Aufdeckung von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils tragen den Schuldspruch wegen fahrlässigen Vollrauschs zur äußeren und inneren Tatseite.
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