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Entscheidungen

OWi

Verwerfungsurteil, Voraussetzungen, Verfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. v. 16.01.2012 - 1 SsRs 1/12

Fundstellen:

Leitsatz: Zu den Voraussetzungen für ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG.


1 SsRs 1/12
OBERLANDESGERICHT
KOBLENZ
BESCHLUSS
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp-
wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
hier: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde
hat der 1. Strafsenat — Senat für Bußgeldsachen — des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht am 16.Januar 2012 beschlossen:

Auf Antrag des Betroffenen wird die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Linz/Rhein vom 6. Dezember 2011 zugelassen.

Das Urteil des Amtsgerichts Linz/Rhein vom 6. Dezember 2011 wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung — auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde — an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Linz/Rhein zurückverwiesen.

Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat mit der geltend gemachten Verfahrensrüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWG Erfolg. Des Eingehens auf die Sachrüge, mit der bei einer Entscheidung nach § 74 Abs. 2 OWiG nur das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen und das Vorliegen von Verfahrenshindernissen geltend gemacht werden kann (Göhler/Seitz, OWiG, 15. Aufl., 2009, § 74 Rdnr. 48b) bedarf es nicht.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2012 zutreffend ausgeführt:

„ Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig.

Er ist gern. § 80 Abs. 1 OWiG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.
Er ist zudem mit der Rüge der Verletzung des materiellen Rechts (BI. 101 d.A.) ord-nungsgemäß begründet (§§ 80 Abs. 3 S. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO) worden. Daneben ist auch die Verfahrensrüge der „Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Grundsätze des fairen Verfahrens" zulässig erhoben. Nach §§ 80 Abs. 3 S. 3 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO sind hierfür die Tatsachen anzugeben, die den Mangel enthalten. Die geltend gemachten Verfahrensverstöße müssen dabei so genau und vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Antragsbegründung ohne Rückgriff auf den Akteninhalt prüfen kann, ob der Verfahrensfehler vorliegt und das Urteil darauf beruht (st. Senatsrechtsprechung, z.B. Beschluss vorn 26.05.2011, 1 SsRs 145/10 m.w.N.).

Vorliegend rügt der Beschwerdeführer im Ergebnis unter den Überschriften „Verfahrenstatsachen" (BI. 95, 96 d.A.) und „Verfahrensrügen" (BI. 98-100 d.A.), das Gericht habe auf Grund der von ihm geschilderten Tatsachen einen Entschuldigungsgrund annehmen müssen und daher den Einspruch unter Missachtung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 74 Abs. 2 OWiG zu Unrecht verworfen (zur Geltendmachung des Verstoßes gegen § 74 Abs. 2 OWG mit der Verfahrensrüge Göhler/Seitz, OWiG, 15. Aufl., § 74 Rz. 48b m.w.N.). Die Beschwerdeschrift enthält insofern sämtliche Tatsa-chen, die den Mangel beschreiben und das Beschwerdegericht in die Lage versetzen, allein anhand des anwaltlichen Schriftsatzes zu überprüfen, ob das Gericht eine „genügende Entschuldigung" des Ausbleibens hätte annehmen dürfen.

Denn die Beschwerdeschrift führt aus, das Gericht habe auf den 06.12.2011, 14.10 Uhr, terminiert. Am 05.12.2011 habe der Betroffene über seinen Verteidiger einen Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung gestellt. Mit E-Mail an den Verteidiger vom 06.12.2011, 11.06 Uhr, habe der erkennende Richter mitgeteilt, der Betroffene werde von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden. Wegen der Kürze der Zeit und zur Entlastung der Geschäftsstelle solle die Entbindung allerdings in der Hauptverhandlung erfolgen. Daraufhin sei der Betroffene nicht nach Linz gereist.

Diese Sachverhaltsschilderung enthält alle Einzelheiten, die den Senat in die Lage versetzen zu prüfen, dass aufgrund des vom Amtsgericht in der E-Mail vorn 06.12.2011, 11.06 Uhr, gesetzten Vertrauenstatbestandes der Betroffene davon ausgehen durfte, den Termin zur Hauptverhandlung am selben Tag um 14.10 Uhr nicht wahrnehmen zu müssen und daher entschuldigt nicht erschien.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Es ist geboten, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).

Das Amtsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 OWiG zu Unrecht bejaht. Das Gericht hatte durch die angeführte E-Mail vom 06.12.2011, 11.06 Uhr, gegenüber dem Betroffenen den Vertrauenstatbestand erzeugt, er würde in dem Hauptverhandlungstermin gern. § 73 Abs. 2 OWiG von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden. Aufgrund dieser richterlichen Zusage fehlte der Betroffene entschuldigt. Dass auch der Verteidiger nicht erschien, vermag an dem entschuldigten Ausbleiben des Betroffenen nichts zu ändern. Zum einen war in der den Vertrauenstatbestand erzeugenden E-Mail des Gerichts von einer Verpflichtung des Verteidigers zum Erscheinen nicht gesprochen worden. Zum anderen wäre eine solche — vom Amtsgericht wohl erwogene — Ersetzung des Betroffenen durch seinen Verteidiger auch nicht von der gesetzlichen Regelung der Anwesenheitspflicht in § 73 OWiG gedeckt. Denn das Gesetz verpflichtet nur den Betroffenen, nicht den Verteidiger zum Erscheinen (§ 73 Abs. 1 OWiG), sieht auch folgerichtig nur die Entbindung des Betroffenen von der Anwesenheitspflicht vor (§ 73 Abs. 2 OWiG) und regelt, dass der entbundene Betroffene sich durch einen Verteidiger vertreten lassen kann, aber somit nicht muss (§ 73 Abs. 3 OWiG).

Diese Verkennung der Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 OWiG gefährdet die Einheitlichkeit der Rechtsprechung: Es muss ohne eine korrigierende Entscheidung des Oberlandesgerichts mit weiteren falschen Entscheidungen des Amtsgerichts Linz in gleich gelagerten Fällen gerechnet werden. Denn der rechtliche Fehler ergibt sich aus dem vom Amtsgericht verwendeten Formular (BI. 86 d.A.). Die hier einschlägige Rechtsfrage wird in der amtsgerichtlichen Praxis häufig auftauchen.

Das angegriffene Urteil hat den Betroffenen in rechtsfehlerhafter Weise als nicht entschuldigt angesehen und daher seinen Einspruch zu Unrecht gern. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen."

Ergänzend bemerkt der Senat, dass dem Bußgeldrichter des erkennenden Amtsgerichts offensichtlich die Bedeutung der §§ 73, 74 Abs. 2 OWiG nicht bewusst ist. Nach der Formulierung „Das persönliche Erscheinen war angeordnet" in den Urteils- gründen ist zweifelhaft, ob dem Richter der Sinn der Neufassung des § 73 OWiG durch das OWiGÄndG vom 26. Januar 1998, gültig ab 1. März 1998 bekannt ist. Weiter scheint dem Richter nicht klar zu sein, dass die Entbindung des Betroffenen von der Anwesenheitspflicht nicht in seinem Ermessen liegt (vgl. auch Senatsentscheidung vom 17.11.2011, 1 SsRs 137/11), sondern anzuordnen ist, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (Göhler, a.a.O. § 73 Rdnr. 5). Offensichtlich meint der Richter auch — insoweit fehlerhaft (vgl. Senatsbeschluss vom 02.10.2003, 1 Ss 279/03, ZfSch 2004, 90) — eine Entscheidung nach § 74 Abs. 2 OWiG könne immer dann getroffen werden, wenn weder der entschuldigte oder un-entschuldigte Betroffene noch der Verteidiger in der Hauptverhandlung erschienen sei. Nach § 74 Abs. 1 OWiG ist aber gegen den nicht erschienen Betroffenen, der von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden war, in seiner Abwesenheit zu verhandeln, auch wenn kein Verteidiger erschienen ist (Göhler, a.a.O., § 74 Rdnr. 9).

Einsender: RA B., Handschumacher, Berlin

Anmerkung:


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