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Entscheidungen

Haftfragen

Untersuchungshaft, Beschleunigung, Ermittlungen, Abgabe des Verfahrens

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 11.01.2012

Fundstellen:

Leitsatz: Das Führen eines Ermittlungsverfahrens ausschließlich zur Vorbereitung einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 154 b StPO rechtfertigt die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten nach § 121 StPO über sechs Monate hinaus nicht.


OLG Dresden
Aktenzeichen: 1 AK 1/12
Beschluss
vom 11. Januar 2012 in der Strafsache gegen pp.
wegen Mordes
hier: Erste Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Görlitz vom 07. April 2011 (11 Gs 342/11) wird aufgehoben.

Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft Görlitz führt gegen den Beschuldigten ein Er-mittlungsverfahren wegen des Verdachts, gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten X. den Geschädigten Y. aus Habgier getötet zu haben. Der Beschuldigte wurde in dieser Sache am 14. 2011 im König-reich der Niederlande an die Bundesrepublik Deutschland aus-geliefert und befindet sich seitdem aufgrund auf die Haftgründe der Flucht und der Schwerkriminalität gestützten Haftbefehls des Amtsgerichts Görlitz vom 07. April 2011 ununterbrochen in Untersu-chungshaft.

Das Oberlandesgericht Dresden - 2. Strafsenat - hat darüber hinaus mit Beschluss vom 18. November 2011 gegen den Beschuldigten die Auslieferungshaft zum Zwecke der Auslieferung zur Strafverfolgung an die Republik Polen angeordnet. Dem Beschuldigten wird von den polnischen Behörden neben dem im hiesigen Verfahren gegenständlichen Mord unter anderem ein weiteres versuchtes Tötungsdelikt zur Last gelegt.

Das Amtsgericht Görlitz, die Staatsanwaltschaft sowie die General-staatsanwaltschaft Dresden halten die weitere Haftfortdauer für erfor-derlich.

Die Akten wurden dem Senat fristgerecht am 05. Januar 2012 vorgelegt.

II.
Die vom Senat durchzuführende erste Haftprüfung führt gemäß § 121 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des gegen den Beschuldigten erlassenen Haftbe-fehls. Der Beschuldigte befindet sich mittlerweile 6 Monate in Untersuchungshaft, ohne dass dies aufgrund besonderer Schwierigkeit, besonderen Umfangs der Ermittlungen oder eines anderen wichtigen Grundes gerechtfertigt wäre.

Der Haftbefehl ist bereits wegen eines Verstoßes gegen den in Haftsachen besonders zu beachtenden - Grundsatz der Beschleunigung aufzuheben. Seit der am 14. Juli 2011 erfolgten Auslieferung des Beschuldigten sind in dem Verfahren keine wesentlichen verfahrensfördernden Maßnahmen der Staatsanwaltschaft festzustellen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass das Verfahren von der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Anklageerhebung und anschließender Verurteilung des Beschuldigten wegen des ihm zur Last gelegten Tötungsdeliktes betrieben wird. Der vorliegenden Ermitt-lungsakte lässt sich vielmehr entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft beab-sichtigt, das Verfahren an die Republik Polen "abzugehen". Gemäß § 154 b Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen, wenn der Beschuldigte wegen der Tat einer ausländischen Re-gierung ausgeliefert wird. Da derzeit eine Entscheidung des Oberlandesge-richts über die Zulässigkeit der Auslieferung noch nicht vorliegt, war bis-lang eine Einstellung des Verfahrens nach der vorgenannten Regelung nicht möglich (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 154 b Rdnr. 2). Da die Staatsanwaltschaft somit das Verfahren seit 6 Monaten nicht mehr mit dem Ziel der Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Be-schuldigten gefördert hat, liegt keine sachgerechte Behandlung, die die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zulassen würde, vor. Das Führen eines Ermittlungsverfahrens ausschließlich zur Vorbereitung einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 154 b StPO rechtfertigt die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten nicht. Bei dieser Sachlage kam deshalb eine andere Entscheidung als die Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Görlitz nicht in Betracht.


Einsender: RA U.Israel, Dresden

Anmerkung:


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