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Entscheidungen

StPO

Blutprobe, Beschlagnahme, Verwertbarkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 21.09.2011 - (3) 1 Ss 127/11 (91/11)

Fundstellen:

Leitsatz: Zur Verwertbarkeit einer dem Angeklagten in einem Krankenhaus im Zuge der Behandlung seiner Unfallverletzungen von dem dort tätigen Arzt entnommenen und den ermittelnden Polizeibeamten überlassenen Blutprobe.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
(3) 1 Ss 127/11 (91/11)
In der Strafsache gegen pp.
wegen Gefährdung des Straßenverkehrs u.a.
hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 21. September 2011 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 7. Dezember 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Näherer Erörterung bedarf allein die Frage der Verwert-barkeit der dem Angeklagten im Krankenhaus im Zuge der Behandlung seiner Unfallverletzungen von dem dort täti-gen Arzt entnommenen und den ermittelnden Polizeibeamten überlassenen Blutprobe. Sie hat die Strafkammer zu Recht bejaht. Zutreffend ist, dass sich dies nicht nach § 81a Abs. 1 StPO beurteilt, sondern nach den §§ 94 ff. StPO. Danach können Gegenstände sichergestellt werden, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sind, sofern es sich nicht um solche handelt, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO erstreckt (§ 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Letzteres zu umgehen, soll das Beschlagnahmeverbot verhindern. § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO reicht daher nur so weit, wie es der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Ange-klagten und dem zur Verweigerung des Zeugnisses Berech-tigten im Strafverfahren erfordert [vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 97, Rdn. 10; LG Hamburg NJW 2011, 942]. Danach war die Beschlagnahme der dem Angeklagten im Zuge seiner Behandlung entnommenen Blutprobe zwar un-zulässig, ein Beweisverwertungsverbot folgt daraus je-doch nicht ohne weiteres. Anders als bei Ermittlungsmaß-nahmen, die zu Erkenntnissen führen, über die der in § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO bezeichnete Personenkreis das Zeugnis verweigern dürfte, und deren Verwendung unter-sagt ist, hat bei dem in § 160a Abs. 2 Satz 1 StPO be-zeichneten Personenkreis eine Prüfung der Verhältnismä-ßigkeit der Ermittlungsmaßnahme zu erfolgen. Hierbei ist in den Fällen, in denen keine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt, regelmäßig davon auszugehen, dass das Strafverfolgungsinteresse nicht überwiegt (§ 160a Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz StPO). Dies gilt auch für die Verwertung von Erkenntnissen zu Beweiszwecken (§ 160a Abs. 2 Satz 3 StPO).
Danach ist vorliegend gegen die Verwendung der Auswer-tung der im Krankenhaus entnommenen Blutprobe nichts zu erinnern. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Er-mittlungsbehörden ihr Ziel auch über den Weg der Anord-nung einer Blutentnahme nach § 81a StPO hätten erreichen können. Dies wäre jedoch mit einem weiteren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Angeklagten verbunden gewesen. Darüber hinaus erbrachte die Beschlagnahme kei-ne Erkenntnisse, die dem Kernbereich privater Lebensge-staltung oder dem besonders vertraulichen Arzt-Patienten-Gespräch entstammten. Da der behandelnde Arzt die Blutprobe zudem von sich aus herausgegeben hat (vgl. UA
S. 8, 10), über wiegt ausnahmsweise das staatliche Strafverfolgungsinteresse.


Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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