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Entscheidungen

StPO

Vollmacht, Beschränkung, Mitteilung, Termin, Aussetzung, Kosten

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 01.09.2011 - 1 Ws 135/11

Fundstellen:

Leitsatz: Der Verteidiger muss die Kosten für die Aussetzung der Berufungshauptverhandlung tragen, wenn er wegen einer "auf erste Instanz beschränkter Vollmacht“ nicht zum Termin erscheint.


In pp.
Die Beschwerde der Rechtsanwältin gegen den Beschluss des Landgerichts vom 16. Juni 2011 wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat Rechtsanwältin zu tragen.
Gründe
I. Die Staatsanwaltschaft führte gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges in ursprünglich 15 Fällen. Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2008 zeigte die Beschwerdeführerin an, dass sie den Beschuldigten anwaltlich vertrete und beantragte "im Namen und in Vollmacht" des Beschuldigten Akteneinsicht. Auch in der Folgezeit trat sie für den Beschuldigten bzw. nach Anklageerhebung für den Angeklagten als Verteidigerin auf. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... vom 7. Juni 2010 war sie als Verteidigerin des Angeklagten tätig, der wegen gewerbsmäßigen Betruges und versuchten gewerbsmäßigen Betruges in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Ziel, dass der Angeklagte zu einer angemessenen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt werde, welche nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Die Berufungsschriftsätze wurden der Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft übermittelt. Zur Berufungshauptverhandlung vom 31. März 2011 wurde die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß als Verteidigerin geladen. Gleichwohl erschien sie nicht. Auf telefonische Anfrage des Vorsitzenden teilte das Büro der Beschwerdeführerin mit, dass dem Angeklagten ein Schreiben übersandt worden sei, nachdem bei Nichtzahlung des Resthonorars das Mandat niedergelegt werde. Die Beschwerdeführerin werde zum heutigen Termin nicht erscheinen. Die Berufungshauptverhandlung vom 31. März 2011 musste daraufhin ausgesetzt werden, weil der Angeklagte nicht verteidigt war.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht ... der Beschwerdeführerin nach deren vorheriger Anhörung die Tragung der durch die Aussetzung der Berufungshauptverhandlung vom 31. März 2011 verursachten Kosten gemäß § 145 Abs. 4 StPO auferlegt.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Angeklagte habe ihr hinsichtlich der Vertretung in der Berufungsinstanz keine Vollmacht erteilt. Nach Einlegung der Berufung sei ihm ein Vollmachtsvordruck übersandt worden, den er nicht zurückgesandt habe. Auch habe er die Gebührenrechnung für die Vertretung in der ersten Instanz nicht vollständig beglichen. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 habe sie ihm angekündigt, dass sie ihn nur weiter anwaltlich vertreten werde, wenn er den Restbetrag der Gebührenrechnung bis zum 29. Oktober 2010 ausgleiche. Hierauf habe der Angeklagte nicht reagiert. Er hätte Vorkehrungen treffen müssen, um sich anderweitiger anwaltliche Hilfe zu bedienen. Der Umfang der Befugnisse des Verteidigers werde allein durch das Mandatsverhältnis begründet. Ziel der Vollmacht des Angeklagten sei es gewesen, im ersten Rechtszug zu verhindern, dass eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt werde. Ein entsprechendes Urteil sei ergangen, damit sei für sie als Verteidigerin die Tätigkeit beendet gewesen. Ein Verfahren sei grundsätzlich mit dem ersten Rechtszug beendet. Für weitere Rechtszüge werde in der Regel eine neue Vollmacht erteilt. Da sich eine schriftliche Vollmacht nicht bei den Akten befunden habe, hätte gemäß § 145 a StPO die Ladung für die Berufungshauptverhandlung gerade nicht an sie erfolgen dürfen. Insoweit liege bereits ein Verfahrensfehler vor. Sie sei "in Kenntnis dieser Vorschrift davon ausgegangen, dass gerade weil die vom Gesetz verlangte Vollmacht nicht in der Akte" gewesen sei, eine Zustellung nicht an sie erfolgen durfte und sie sich nicht mehr gesondert zur "Nicht-Vertretung" des Angeklagten äußern müsste. Es liege "offensichtlich ein formeller Verfahrensfehler von Seiten des Gerichts vor".
II. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde überhaupt zulässig ist.
Das Beschwerdevorbringen enthält keine Angaben zum Wert des Beschwerdegegenstandes. Im Hinblick darauf, dass sich aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht ergibt, wie hoch die Entschädigung der Schöffen für die Sitzung vom 31. März 2011 gewesen ist, kann der Senat nicht feststellen, ob die Wertgrenze des § 304 Abs. 3 StPO überschritten ist, die auch bei der Entscheidung über die Kostentragungspflicht des Verteidigers nach § 145 Abs. 4 StPO gilt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. November 2008, -1 Ws 301/08 - m.w.N. zitiert nach juris; KG, Beschluss vom 28. September 2001, - 4 Ws 153/01 - m.w.N.; LR-Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Auflage, § 145 Rnr. 39; Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 145 Rnr. 25).
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
1. Zu Recht hat der Vorsitzende der Berufungskammer die angefochtene Entscheidung allein getroffen. Sowohl für die Anordnung der Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO, als auch die Kostenauferlegung nach § 145 Abs. 4 StPO ist das Gericht zuständig. Zwar werden diese Entscheidungen in der Regel in der Hauptverhandlung ergehen, sie können jedoch auch zu einem späteren Zeitpunkt außerhalb der Hauptverhandlung getroffen werden. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn - wie vorliegend - eine umfassende Klärung der Sachlage ermöglicht werden soll (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. November 2008, -1 Ws 301/08 - zitiert nach juris; LR-Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Auflage, § 145 Rnr. 38). In diesem Fall ist jedoch nicht "das erkennende Gericht in der Hauptverhandlung" zuständig, sondern es entscheidet nun das Gericht in der außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung, die durch die Regelungen des GVG bestimmt wird. Da nach § 76 Abs. 1 Satz 1 GVG die Schöffen bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung nicht mitwirken, wird bei der kleinen Strafkammer der Vorsitzende allein als Gericht im funktionellen Sinne tätig.
2. Auch in der Sache ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Nach der insoweit zwingenden gesetzlichen Regelung des § 145 Abs. 4 StPO, deren Voraussetzungen erfüllt sind, waren der Beschwerdeführerin die durch die Aussetzung verursachten Kosten aufzuerlegen.
Durch Ihr Verschulden ist die Aussetzung der Hauptverhandlung vom 31. März 2011 erforderlich geworden. Die Beschwerdeführerin ist der Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung schuldhaft ferngeblieben.
a. Die Notwendigkeit der Verteidigung war für die Beschwerdeführerin erkennbar.
Zwar bedarf es in den Fällen, in denen die Notwendigkeit der Verteidigung auf § 140 Abs. 2 StPO beruht, in der Regel einer Feststellung des Vorsitzenden darüber, dass die Verteidigung notwendig ist. Erforderlich ist eine entsprechende Erklärung in der Hauptverhandlung oder eine richterliche Entschließung, die aktenkundig gemacht und dem Wahlverteidiger bekannt gegeben werden muss.
Liegen die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO jedoch offensichtlich vor, bedarf es eines solchen Hinweises nicht (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2004, - 511 Qs 18/04 - zitiert nach juris; KK-Laufhütte, 6. Auflage, StPO, § 145 Rnr. 11; Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 145 Rnr. 20 m.w.N.).
Für die Frage, ob gemäß § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwere der Tat ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, ist vor allem die zu erwartende Rechtsfolgenentscheidung maßgebend. Nach ständiger oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung gibt in der Regel die Erwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe und mehr Anlass zur Pflichtverteidigerbestellung (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 140 Rnr. 23 m.w.N.).
Vorliegend wurde der Angeklagte vom Amtsgericht ... zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil hatte die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt mit dem Ziel, eine für den Angeklagten noch belastendere Sanktion zu erreichen. Die Notwendigkeit der Verteidigung war für die Beschwerdeführerin somit offensichtlich.
b. Die Beschwerdeführerin hat die Aussetzung der Hauptverhandlung verschuldet, indem sie nicht zur Berufungshauptverhandlung erschienen ist, ohne dies vorher gegenüber dem Landgericht anzukündigen. Die Beschwerdeführerin ist vorliegend als Verteidigerin für den Angeklagten aufgetreten und hat sich auch auf eine entsprechende Vollmacht berufen. Sie hat zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass ihre Vollmacht lediglich für die Vertretung in der ersten Instanz gelte, sondern den Anschein eines unbeschränkten Mandats erweckt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin werden Verteidigervollmachten grundsätzlich für das gesamte Strafverfahren erteilt. Dies ergibt sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23. August 2011 eingereichten, von ihr regelmäßig verwendeten Vollmachtsformular.
Es kommt hinzu, dass der Vortrag der Beschwerdeführerin insofern widersprüchlich ist, als dass sie einerseits behauptet, ihr Mandat sei von vornherein auf die Verteidigung in der ersten Instanz beschränkt gewesen. Andererseits informierte sie den Angeklagten mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 über ihre Ladung zur Berufungshauptverhandlung und schrieb: "Ich werde Sie nur anwaltlich weiter vertreten, wenn...". Diese Erklärung belegt, dass die Beschwerdeführerin offenbar selbst von dem Bestehen eines Mandatsverhältnisses ausgegangen ist. Entgegen ihrer Ausführungen wurde der Angeklagte gerade nicht aufgefordert, für die Berufungshauptverhandlung ein neues Mandat zu erteilen.
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin die Berufungsschriftsätze der Staatsanwaltschaft übersandt worden waren und sie eine Ladung zur Berufungshauptverhandlung vom 31. März 2011 erhalten hatte, war für sie auch erkennbar, dass das Landgericht davon ausging, dass sie den Angeklagten im Berufungsverfahren weiterhin verteidigen würde. Hiervon durfte das Landgericht für die Beschwerdeführerin erkennbar auch ausgehen, weil sie die angebliche Beschränkung ihres Mandats bzw. etwaige zwischenzeitlich erfolgte Mandatsniederlegungen gegenüber dem Landgericht nicht angezeigt hatte. Aufgrund der unterbliebenen Mitteilung seitens der Beschwerdeführerin hatte es der Vorsitzende unterlassen, dem Angeklagten von Amts wegen gemäß § 140 Abs. 2 StPO einen Pflichtverteidiger für das Berufungsverfahren beizuordnen.
c. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass es die Pflicht des Angeklagten gewesen wäre, den Vorsitzenden auf etwaige Beschränkungen bzw. Niederlegungen des Mandats hinzuweisen. Der Angeklagte ist juristischer Laie. Von ihm kann daher - im Gegensatz zur Beschwerdeführerin - nicht erwartet werden, dass er die Regelung des § 140 Abs. 2 StPO und die hierzu ergangene ständige oberlandesgerichtliche Rechtsprechung kennt. Er musste daher nicht erkennen, dass ohne die Anwesenheit eines Verteidigers die Berufungshauptverhandlung nicht durchführbar sein würde.
d. Schließlich liegen auch keine "formellen Verfahrensfehler seitens des Gerichts" vor. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu § 145 a StPO gehen an der Sache vorbei.
§ 145 a StPO regelt die Frage, wann Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Angeklagten an dessen Verteidiger übermittelt werden dürfen. Gemäß § 145 a Abs. 2 StPO dürfen Ladungen des Angeklagten an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er hierzu ausdrücklich bevollmächtigt ist. Abgesehen davon, dass der Angeklagte vorliegend zur Berufungshauptverhandlung erschienen ist und bereit war, zur Sache zu verhandeln, so dass es auf die Frage seiner ordnungsgemäßen Ladung gar nicht ankommt, wurde der Angeklagte nicht über die Beschwerdeführerin zur Berufungshauptverhandlung geladen. Seine Ladung erfolgte ordnungsgemäß durch Zustellung unter seiner Wohnanschrift, wie sich aus der Zustellungsurkunde vom 19. Oktober 2010 ergibt. Die Beschwerdeführerin wurde in ihrer Eigenschaft als Verteidigerin zur Berufungshauptverhandlung geladen. Hierzu enthält § 145 a StPO keine Regelung.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.1 StPO.

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