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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Trunkenheitsfahrt, Ausfallerscheinungen

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 15.09.2011 - (3) 1 Ss 192/11 (73/11)

Fundstellen:

Leitsatz:


In der Strafsache gegen pp.,
wegen Trunkenheit im Verkehr
hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 15. September 2011 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 2011
a. im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der An-geklagte einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen § 24a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 StVG schuldig ist;
b. im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revisi-on - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-verwiesen.


G r ü n d e :


Das Amtsgericht Tiergarten hat gegen den Angeklagten wegen ei-ner fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a StVG eine Geldbuße von 500,—Euro festgesetzt und nach § 25 StVG ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Auf die Berufung der Amtsanwaltschaft Berlin hat das Landgericht Berlin diese Ent-scheidung am 10. Februar 2011 aufgehoben, den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von dreißig Tagessätzen zu je 15,—Euro verurteilt, seinen Füh-rerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision ein-gelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuld- und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches.

1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nicht.
Nach § 316 StGB macht sich strafbar, wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug im öffentlichen Straßen-verkehr sicher zu führen. Dies ist - unabhängig von der Fahr-weise - stets der Fall, wenn auf den Fahrer zum Zeitpunkt der Fahrt ein Blutalkoholgehalt von 1,1‰ oder mehr einwirkt. Liegt die alkoholische Beeinflussung unter diesem Wert oder wirken auf den Fahrer „andere berauschende Mittel“ ein, müssen weitere Tatsachen hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass die Ge-samtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers infolge Enthemmung sowie geistig-seelischer und körperlicher Leistungsausfälle so erheblich herabgesetzt ist, dass er nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr über eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu führen [vgl. BGHSt 13, 83]. Das Urteil muss deshalb Feststellungen zum äußeren Verhalten des Fahrzeugführers enthalten, die auf seine Fahruntüchtigkeit hindeuten. Als derartige Ausfallerscheinungen kommen neben einer re-gelwidrigen, unbesonnenen, sorglosen oder leichtsinnigen Fahr-weise auch solche Verhaltensweisen in Betracht, die eine rauschbedingte Enthemmung und Kritiklosigkeit erkennen lassen, sowie Beeinträchtigungen der Körperbeherrschung wie beispiels-weise Stolpern oder Schwanken beim Gehen [vgl. BGHSt 31, 42, 44; KG, Beschluss vom 16. März 2011 –(3) 1 Ss 59/11 (28/11)-]. Hierbei sind die Anforderungen an die rauschbedingten Aus-fallerscheinungen umso geringer, je näher der Grad der alkoho-lischen Beeinflussung an dem absoluten Grenzwert liegt.
Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht.

Da auf den Angeklagten lediglich 0,95‰ Alkohol und 3,8 ng/ml Kokain und 429 ng/ml Benzoylecgonin sowie 65 ng/ml Ecgoninme-thylester – sämtlich Abbauprodukte von Kokain – einwirkten, war der – zudem nur für Alkohol existierende – Grenzwert nicht er-reicht. Zwar ist die sachverständig beratene Strafkammer ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass infolge des Zusammenwirkens von Alkohol und Drogen das Reaktionsvermögen des Angeklagten, seine Fähigkeit, die Verkehrslage richtig einzuschätzen, beeinträchtigt sein kann und er sein Leistungsvermögen über-schätzt, dies genügt jedoch für sich allein zum Nachweis der Fahruntüchtigkeit nicht. Darüber hinausgehende rausch- oder al-koholbedingte Fahrfehler weisen die Urteilsfeststellungen aber nicht aus. Dass der Angeklagte „über eine Fahrstrecke von ca. 500m mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h“ gefahren ist (UA S. 4), besagt schon deshalb nichts, weil der diesem Verhalten zugrunde liegende Fahrfehler im Übersehen der entsprechenden Beschilderung liegt und nichts darauf hindeutet, dass die Ursache hierfür die alkohol- und betäubungsmittelbedingte Be-einflussung des Angeklagten gewesen ist. Dass er bei der Kon-trolle durch die Polizeibeamten gerötete Augen und einen schleppenden Gang gehabt sowie zeitweilig gelallt habe, lässt auch keinen sicheren Schluss auf eine Beeinträchtigung seiner Gesamtleistungsfähigkeit durch Alkohol und Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Fahrt zu.

2. Die getroffenen Feststellungen belegen jedoch einen fahrläs-sigen Verstoß gegen § 24a StVG, denn der Angeklagte hat im öf-fentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von 0,95‰ Alkohol und 3,8 ng/ml Kokain im Blut geführt.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Er schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung zusätzliche Feststellungen getroffen werden können, die zu einem Schuld-spruch wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr führen, und es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte, der schon das dahingehende Urteil des Amtsgerichts akzeptiert hatte, gegen den Vorwurf einer Zuwiderhandlung nach § 24a StVG anders als geschehen verteidigen könnte.

3. Der Rechtsfolgenausspruch kann nicht bestehen bleiben.
Insoweit ist der Senat allerdings gehindert, entsprechend §§ 83 Abs. 3, 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst zu entscheiden [vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 354 Rdn. 12 m.w.N., Seitz in Göhler, OWiG 15. Aufl., § 83 Rdn. 14]. Das angefochtene Urteil enthält keinerlei Feststellungen zu etwaigen berücksichtigungs-fähigen verkehrsrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass solche vorhanden sind und zur Bemessung einer Geldbuße führen können, die die Regelbuße übersteigt.
Dem stünde nicht entgegen, dass das Landgericht lediglich auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15.—Euro, mithin 450.-Euro, erkannt haben. Denn die Festsetzung einer höheren Geldbuße verstößt dann nicht gegen das Verschlechterungsverbot, wenn der im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vorzunehmende Vergleich der Rechtsfolgen ergibt, dass die höhere Geldbuße die mildere Sanktion darstellt. Vorliegend stehen der vom Landgericht wegen einer Straftat verhängten Geldstrafe und dem Entzug der Fahrer-laubnis nunmehr der Schuldspruch wegen einer Verkehrsordnungs-widrigkeit und die Festsetzung einer Geldbuße und die Anordnung eines Fahrverbotes gegenüber. Letztere sind die deutlich milde-ren Sanktionen. Eine Verkehrsordnungswidrigkeit führt weder zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe noch zum Eintrag in das Bundeszentralregister und die Anordnung eines Fahrverbotes hat nicht zur Folge, dass nach Ablauf der Verbotsfrist eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden muss.

4. Der Senat hebt daher das angefochtene Urteil im Rechtsfolge-nausspruch auf und verweist die Sache insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.


Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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