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Entscheidungen

Sonstiges

Fachanwaltstitel, verzögerte Erteilung, Schadensersatz

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Köln, Urt. v. 09.08.2011 - 5 O 69/11

Fundstellen:

Leitsatz: Die Verzögerung der Erteilung eines Fachanwaltstitels für Medizinrecht stellt schadenersatzpflichtige Amtspflichtverletzung dar.


In pp.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der ihm dadurch entstanden ist, dass über den Antrag auf Verleihung des Fachanwaltstitels Medizinrecht vom 28.04.2010 nicht bis zum 05.08.2010 entschieden worden ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen einer Amtspflichtverletzung.
Der Kläger ist seit dem 06.10.2004 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen. Nach erfolgreicher Absolvierung des Fachanwaltslehrgangs Medizinrecht beim Deutschen Anwaltsinstitut e.V. und der Bearbeitung von praktischen Fällen auf dem Gebiet des Medizinrechts beantragte der Kläger am 28.04.2010 bei der Beklagten, eingegangen am 29.04.2010, ihm die Führung der Fachanwaltsbezeichnung Medizinrecht zu gestatten. Am 04.05.2010 zahlte der Kläger die von der Beklagten angeforderte Bearbeitungsgebühr. Diese ging am 06.05.2010 bei der Beklagten ein. Am selben Tag versandte die Beklagte den Antrag zur Weiterbearbeitung an den Berichterstatter des Vorprüfungsausschusses Medizinrecht.
In der Folgezeit kam es zu einer Korrespondenz zwischen den Parteien. Der Kläger legte dabei unter anderem Arbeitsproben im Word- und PDF-Format als elektronische Dateien auf CD-S2 vor. Der Vorprüfungsausschuss Medizinrecht der Beklagten akzeptierte die als elektronische Dateien auf einer CD-S2 vorgelegten Arbeitsproben bereits der Form nach nicht. Er verlangte die Fallnachweise in Papierform.
Am 09./12.10.2010 erhob der Kläger Untätigkeitsklage beim Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen - 1 AGH 85/10 -. Dieser verurteilte die Beklagte am 02.05.2011 dazu, dem Kläger die Befugnis zum Führen der Bezeichnung "Fachanwalt für Medizinrecht" zu verleihen. Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf Anlage K 5 (Blatt 60 bis 75 der Akte) verwiesen. Mit Schreiben vom 10.05.2011, beim Kläger eingegangen am 16.05.2011, gestattete die Beklagte dem Kläger, die Bezeichnung Fachanwalt für Medizinrecht zu führen (Anlage K 6, Blatt 80 der Akte).
Mit der vorliegenden Klage vom 19.02.2011, die am selben Tag bei Gericht einging, verlangt der Kläger Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
Der Kläger ist der Meinung, die Beklagte habe die ihr obliegende Amtspflicht ihm gegenüber dadurch verletzt, dass sie seinen Antrag vom 28.04.2010 nicht bis zum 05.08.2010 - positiv - beschieden habe. Das Verhalten der Beklagten stehe unter dem Verdacht der Willkür.
Durch die verspätete Erteilung des Fachanwaltstitels sei ihm ein Einkommensschaden in einer Größenordnung von 2.000,00 € monatlich entstanden. Für die Zeit vom 05.08.2010 bis 16.05.2011 ergebe sich damit ein Einkommensschaden von ca. 18.000,00 € - 9 Monate x 2.000,00 € -. Die Schadensentwicklung für die Zukunft sei weiterhin im Gange. Zudem sei ihm ein Schaden in Form von Kosten aufgrund des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof entstanden.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte ihm den Schaden zu ersetzen hat, der ihm dadurch entstanden ist, dass über den Antrag auf Verleihung des Fachanwaltstitels Medizinrecht vom 28.04.2010 nicht bis zum 05.08.2010 entschieden worden sei.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Meinung, die Klage sei bereits unzulässig. Zwar könne grundsätzlich eine Schadensersatzpflicht ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO darstellen. Wenn die Verletzung eines absoluten Rechts nicht in Rede stehe, wie hier, sondern es um die angebliche Verletzung einer Norm zum Schutz des Vermögens gehe, fehle es am feststellbaren Rechtsverhältnis, solange der Eintritt irgendeines Schadens nicht dargelegt sei. In solchen Fällen müsse der Kläger schon für die Zulässigkeit der Klage die Wahrscheinlichkeit eines auf die angebliche Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens substantiiert dartun. Hieran fehle es. Für das Feststellungsinteresse genüge nicht die Möglichkeit eines Schadenseintritts.
Der Kläger, der - insoweit unstreitig - seit Jahren medizinrechtlich tätig sei, werde durch die Verleihung des Fachanwaltstitels keinen höheren Umsatz erzielen als ohne Verleihung des Fachanwaltstitels. Die Beklagte bestreitet, dass dem Kläger für den von ihm angegebenen Zeitraum ein Schaden in Höhe von monatlich mindestens 2.000,00 € eingetreten sei.
Der Kläger sei auch gehindert, Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof im vorliegenden Rechtsstreit als Schadensposition geltend zu machen. Solche Kosten seien im Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Anwaltsgerichtshof geltend zu machen.
Die Beklagte ist ferner der Meinung, die Klage sei unbegründet.
Der Umstand, dass sie eine besonders sorgfältige Prüfung vorgenommen habe, führe nicht zur Annahme einer Pflichtverletzung. Da der Kläger die Arbeitsproben, wie von ihr verlangt, sogleich auch in Papierform hätte vorlegen können, sei er für die Verzögerung verantwortlich. Nachdem die Arbeitsproben in Papierform vorgelegen hätten, habe sie diese prüfen können und dem Kläger anschließend den Fachanwaltstitel verliehen.
Der Vortrag des Klägers, sie hätte spätestens bis zum 05.08.2010 positiv entscheiden müssen, sei nicht nachvollziehbar und unrichtig. Solches stehe auch aufgrund der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der vom Kläger bestrittene Rechtsweg zum Zivilgericht ist zulässig (§§ 17, 17 a GVG).
Das Landgericht L3 ist sachlich (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG) und auch örtlich zuständig.
Die Feststellungsklage ist zulässig.
Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Dabei hängt bei reinen Vermögensschäden - wie im vorliegenden Fall - bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab. Die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts reicht indes für ein Feststellungsinteresse nicht aus. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es um die Verletzung eines absoluten Rechts ginge (BGH, NJW 2006, 830 ).
In der Anwaltschaft nimmt die Spezialisierung von Fachanwälten zu. Dies entspricht allgemeiner Gerichtserfahrung. Dass bei Fachanwälten für Medizinrecht eine Steigerung des Umsatzes und des Verdienstes eintritt, ergibt sich beispielhaft aus dem Bericht "Fachanwälte sind glücklicher und verdienen mehr" im Anwaltsblatt 2010, Seiten 495, 496. Der Bericht stützt sich auf eine Studie der Direktoren des Soldan Instituts für Anwaltmanagement, Prof. Dr. I und Dr. L. Die Studie basiert auf einer ausführlichen statistischen Befragung von Fachanwälten. Sie wurde auf dem 61. Deutschen Anwaltstag vorgestellt.
Dass gerade der Kläger durch die Verleihung des Fachanwaltstitels Medizinrecht keine Verdienststeigerung erfahren sollte, ist nicht ersichtlich. Aus dem vorgenannten Bericht ergibt sich nämlich, dass sich die Befürchtung, dass der Anwalt mit dem Titelzusatz auf dem Briefkopf nur noch als Spezialist wahrgenommen wird und keine Fälle aus anderen Rechtsgebieten erhalte, nicht bestätigt hat. Dies trifft auch auf den Kläger, der als Einzelanwalt tätig ist, zu.
Soweit die Beklagte darauf verweist, der Kläger habe bereits früher eine Vielzahl medizinrechtlicher Fälle bearbeitet, was zeige, dass ihn medizinrechtliche Mandate gerade auch vor der Verleihung des Fachanwaltstitels erreicht hätten, bedeutet dies nicht, dass eine Steigerung der medizinrechtlichen Mandate nicht eintreten werde. Vielmehr ist die Verleihung des Fachanwaltstitels Medizinrecht gerade werbewirksam, wodurch eine Verdienststeigerung erreicht werden kann. Damit ist ein entgangener Gewinn für den Kläger wahrscheinlich.
Der Feststellungsantrag des Klägers ist auch begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz entsprechend dem von ihm gestellten Antrag gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG gegenüber der Beklagten zu.
Eine Amtspflichtverletzung liegt vor. Über den Antrag des Klägers vom 28.04.2010, der am 29.04.2010 bei der Beklagten einging, ist ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von 3 Monaten entschieden worden (vgl. § 32 Abs. 2 FAO n.F.; Anwaltsgerichtshof Stuttgart, AGH 25/2008, Beschluss vom 07.08.2008). Ob ein zureichender Grund für die Überschreitung der 3-Monats-Frist besteht, ist dabei im konkreten Einzelfall anhand der ihn kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu entscheiden, wobei sowohl das Interesse des Betroffenen an einer möglichst raschen Entscheidung, als auch der Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit und das Interesse an einer ausreichend vorbereiteten sachgerechten Entscheidung zu berücksichtigen sind (Anwaltsgerichthof Stuttgart, a.a.O.).
Im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen - 1 AGH 85/10 - mit Urteil vom 02.05.2011, für die Kammer bindend, im Einzelnen überzeugend ausgeführt, dass zureichende Gründe für die Überschreitung der 3-Monats-Frist von der Beklagten weder dargetan noch anderweitig ersichtlich waren. So hat etwa der Berichterstatter des Vorprüfungsausschusses von der Einzahlung der Anwaltsgebühr am 06.05.2010 bis zu seiner ersten Reaktion am 03.08.2010 bereits fast 3 Monate verstreichen lassen, bis er überhaupt in die Bearbeitung des Antrags eingetreten ist. Gründe hierfür hat die Beklagte nicht genannt. Der Vorprüfungsausschuss der Beklagten und die Beklagte hätten auch die vom Kläger gelieferten Arbeitsproben in CD-Form nicht zurückweisen dürfen. Sie hätten die Vorlage von Arbeitsproben in Papierform nicht verlangen dürfen.
Danach hätte der Antrag des Klägers bis zum 05.08.2010 positiv beschieden werden müssen. Dass dies nicht erfolgt ist, ist auch schuldhaft - fahrlässig - gewesen.
Es ist wahrscheinlich, dass dem Kläger durch die sogenannte Pflichtverletzung ein Schaden entsteht. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägers vom 19.06.2011 und 08.07.2011 sowie der Beklagten vom 27.06.2011 geben keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Streitwert: 14.400,00 Euro (80 % von 18.000,00 Euro).


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Anmerkung:


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