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Entscheidungen

OWi

Akteneinsicht, Bußgeldverfahren, Bedienungsanleitung,

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Heilbronn, Beschl. v. 19.09.2011 - 21 OWi 2102/11

Fundstellen:

Leitsatz: Der Verteidiger hat keinen Anspruch auf Beiziehung der sich nicht bei den Akten befindlichen Bedienungsanleitung zu einem Messgerät. Hinsichtlich der Bedienungsanleitung wird nämlich in der Hauptverhandlung der Messbeamte als Zeuge über die Bedienung Auskunft geben und ausführlich befragt werden können.


Geschäftsnummer 21 OWi 2102/11
Amtsgericht Heilbronn
Beschluss
vom 19 09 2011
in der Bußgeldsache gegen den
Verteidiger Rechtsanwalt Sebastian Dorschner, Scheunenhofstraße 2, 01097 Dresden
1. Der Antrag des Betroffenen vom 30.08.2011 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
Gründe:

I..
Das Landratsamt Heilbronn erließ am 15.07.2011 gegen den Betroffenen wegen einer von der Verwaltungsbehörde festgestellten Straßenverkehrsordnungswidrigkeit einen Buß-geldbescheid (BI. 3 d. Akte), der diesem ordnungsgemäß zugestellt und gegen den er rechtzeitig Einspruch eingelegt hat.

Mit Schreiben vom 27.07.2011 (BI. 5 d. Akte) beantragte der Verteidiger Akteneinsicht durch Überlassung der Verfahrensakte.

Mit Schreiben vom 05.08.2011 (BI. 6 d. Akte) wurde dem Verteidiger die Akte übersandt.

Mit Schreiben vom 12.08.2011 (Bi. 8 d. Akte) bat der Verteidiger im Wege der ergänzenden Akteneinsicht, die nicht in der Akte befindlichen Unterlagen - das Schulungszertifikat des Messbeamten und die Lebensakte des Messgerätes oder Aufzeichnungen zu Wartungs- und Reparaturarbeiten - zu übersenden. Desweiteren beantragte er Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung des verwendeten Messgerätes durch Übersendung in seine Kanzleiräume.

Mit Schreiben vom 19.08.2011 (BI. 10 d. Akte) übersandte das Landratsamt Heilbronn dem Verteidiger den Schulungsnachweis des Messbeamten und teilte dem Verteidiger mit, dass die Lebensakte in Form des Messprotokolls und des Eichscheins bereits übersandt worden war. Hinsichtlich der Bedienungsanleitung wurde ihm mitgeteilt, dass eine Übersendung nicht möglich sei, da diese der Bußgeldstelle selbst nicht vorliege. Es bestünde aber die Möglichkeit, direkt bei der Polizeidienststelle Einsicht in die Bedienungsanleitung zu nehmen.

II.
Der Antrag des Betroffenen ist zwar zulässig, im Ergebnis jedoch unbegründet.

Mit Schreiben vom 05.08.2011 hat der Verteidiger durch Übersendung in dessen Kanzleiräume Einsicht in diejenigen Aktenteile erhalten, welche die Verwaltungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zum Bestandteil der Akte gemacht hat.

Die Akteneinsicht erstreckt - und beschränkt - sich dabei gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 StPO auf diejenigen Akten, die dem Gericht bei Abschluss des Ermittlungsverfahrens vorzulegen sind sowie die amtlich verwahrten Beweisstücke. Die Verwaltungsbehörde hat im Rahmen des von ihr geführten Ermittlungsverfahrens darüber zu entscheiden, welche Beweismittel für das anhängige Verfahren von Bedeutung sind und Gegenstand der Akte werden. Hierbei besteht ein Ermessenspielraum, welcher die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit einerseits und die Zweckmäßigkeit der Verfolgung andererseits zu beachten hat.

Das Landratsamt Heilbronn hat nach Prüfung des ihm eingeräumten pflichtgemäßen Er-messens entschieden, dass die Bedienungsanleitung für das Geschwindigkeitsmessgerät nicht Teil der Bußgeldakte wird. Dieses Ermessen ist im Hinblick auf die Bedeutung der hier angezeigten Straßenverkehrsordnungswidrigkeit richtig ausgeübt.

Hinsichtlich der Bedienungsanleitung wird in einer Hauptverhandlung der Messbeamte als Zeuge über die Bedienung Auskunft geben und ausführlich befragt werden können.

Ein Anspruch auf Ergänzung der Akten hat der Verteidiger nicht. Über das Verlangen des Verteidigers, gegebenenfalls weitere Beweismittel beizuziehen, hat das Gericht im Rahmen einer durchzuführenden Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der §§ 77 OWiG, 244 Abs. 3 bis 5, 245 StPO zu entscheiden.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 48 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

IV.
Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG nicht anfechtbar.


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