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Entscheidungen

OWi

Akteneinsicht, Bußgeldverfahren, Bedienungsanleitung,

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Düsseldorf, Beschl. v. 18.10.2011 - 312 OWi 306/11 [b]

Fundstellen:

Leitsatz: Im Bußgeldverfahren ist dem Verteidiger in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes Akteneinsicht durch Übersendung einer Kopie der Anleitung zu gewähren.


312 OWi 306/11 [b]
Amtsgericht Düsseldorf
Beschluss
In dem Verfahren
gegen
Verteidiger:
hat das Amtsgericht Düsseldorf am 18.10.2011
durch die Richterin beschlossen:

Auf seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12.05.2011 wird dem Betroffenen durch seinen Verteidiger nach Beiziehung einer Kopie der Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitmessgerätes Traffipax Traffistar S 330 zu den Akten Einsicht durch deren Übersendung in dessen Kanzleiräume gewährt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
In dem Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung beantragte der Verteidiger umfas-sende Akteneinsicht insbesondere unter Zusendung einer Kopie der Bedienungsanleitung des verwandten Messgerätes. Die Bußgeldbehörde bewährte dem Verteidiger Einsicht in die Bußgeldakte, der die Bedienungsanleitung nicht beigefügt war und räumte dem Verteidiger lediglich die Möglichkeit ein, diese nach vorheriger Terminsabsprache in den Räumen der Behörde einzusehen. Den vom Verteidiger gestellten Antrag auf Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung wies sie mit Schreiben vom zurück. Hiergegen wendet sich der Verteidiger mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWG ist zulässig und begründet. Das Ak-teneinsichtsgesuch des Verteidigers des Betroffenen ist nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 StPO, welches auch Schriftstücke und Unterlagen umfasst, die für den Betroffenen als belastend oder ent-lastend von Bedeutung sein könnten, berechtigt. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Aktenvollständig-keit und dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen. Nur das Einsichtsrecht des Ver-teidigers in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes, ermöglicht es dem Verteidiger die Polizeibeamten, die die Messung vorgenommen haben, als Zeugen zu der ordnungsgemäßen Durchführung der Messung zu befragen und die ordnungsgemäße Bedienung des Gerätes nach-zuvollziehen und zu überprüfen. Der Verteidiger kann dabei auch nicht darauf verwiesen werden, die Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung in den Räumen der Behörde vorzunehmen, da er die Bedie-nungsanleitung zu einer umfassenden Prüfung, gegebenenfalls auch bei Durchführung einer Beweis-aufnahme im gerichtlichen Verfahren, benötigt und eine Einsichtnahme lediglich für einige Stunden unter Umständen nicht ausreichend ist
Auch der Einwand, einer Kopie der Bedienungsanleitung stünde das Urheberrecht entgegen, greift nicht. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Bedienungsanleitung für das Geschwindig-keitmessgerät um eine eigentständige geistige Schöpfung ihrers Autors im Sinne des Urhebergesetzes handelt (verneinend: AG Ellwangen, NZV 2011, 362, 363; LG Ellwangen, Beschluss vom 14.12.2009, 1 Qs 166/09, zitiert aus Juris), ist eine solche Vervielfältigung von Werken zur Verwendung in Ver-fahren vor einem Gericht oder einer Behörde durch Beifügung einer Kopie der Bedienungsanleitung in die Verfahrensakte nach § 45 UrhG zulässig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO entsprechend.
Düsseldorf, 18.10.2011 Amtsgericht

Einsender: RA Conradi, LL.M, Düsseldorf

Anmerkung:


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