Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.
Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschl. v. 20. 10. 2011 - 3 Ss OWi 1364/11
Fundstellen:
Leitsatz: Wird die rechtfehlerhafte Ermessensausübung bei der Ablehnung eines Termins-verlegungsantrags wegen Verhinderung des Verteidigers beanstandet, ist nach § 344 II 2 StPO der Inhalt des Verlegungsgesuchs grundsätzlich vollständig wie-derzugeben. Dies gilt erst recht dann, wenn mit dem Antrag zugleich hilfsweise für den Fall seiner Ablehnung konkrete Sacheinlassungen zur Schuld- oder Rechtsfolgenfrage abgegeben werden.
In pp. Zum Sachverhalt: Das AG hat die Betr. am 11.07.2011 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße verurteilt und gegen sie ein Fahrverbot verhängt. Ihre hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde, mit der die Betr. die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat das OLG als unbegründet verworfen. Aus den Gründen: Die statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde der Betr. erweist sich als unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betr. ergeben. 1. Soweit die antragsgemäß vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundene Betr. das Verfahren mit der Begründung beanstandet, das Gericht habe rechtsfehlerhaft dem am Vormittag des Sitzungstages eingegangenen und mit einer krankheitsbedingten Verhinderung des Verteidigers begründeten Verlegungsantrag nicht entsprochen, genügt die Verfahrensrüge, die prinzipiell unbeschadet § 228 II StPO die Rechtsbeschwerde nach § 79 III 1 OWiG i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO begründen kann, nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 344 II 2 StPO, weshalb sie als unzulässig anzusehen ist. a) Gemäß § 79 III 1 OWiG i.V.m. § 344 II 2 StPO muss der Bf., der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, im Rahmen seiner Rechtsbeschwerdebegründung die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden; hierzu gehört nach ständiger ober-gerichtlicher Rspr. auch der Vortrag zu Anhaltspunkten, die nach den konkreten Umständen des Falles gegen das Rechtsbeschwerdevorbringen sprechen können (vgl. u.a. Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 344 Rn. 20 ff. und KK/Kuckein StPO 6. Aufl. § 344 Rn. 38 ff., jeweils m.w.N.). b) Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Rechtsbeschwerdebegründung hier jedoch deshalb nicht, weil im Rahmen der Rechtsbeschwerderechtfertigungsschrift vom 29.08.2011 das Telefax-Schreiben des Verteidigers vom 11.07.2011 nur unvollständig wiedergegeben wird. Insbesondere teilt die Rechtsbeschwerde nicht mit, dass mit glei-chem Schreiben hilfsweise, nämlich ausdrücklich für den Fall, dass das Gericht trotz des vorgenannten Verlegungsantrags in die Hauptverhandlung eintritt und die vorge-worfene Zuwiderhandlung nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung als erwiesen er-achtet würde ( ), beantragt wurde, von der Verhängung eines Fahrverbots gem. § 4 Abs. 4 BKatV abzusehen und für diesen Fall umfassend die berufliche Situation der Betr. und ihre Einkünfte unter Beifügung ihres Arbeitsvertrages sowie einer Gehaltsab-rechnung für Januar 2011 dargestellt wurde. Das AG hat diesen schriftsätzlichen Vor-trag der Verteidigung ausdrücklich in sein Urteil mit aufgenommen. c) Es kann dahin stehen, ob unter diesen Umständen überhaupt von einem unbeding-ten Verlegungsantrag oder vielmehr nur noch von einer entsprechenden Anregung auszugehen ist. In jedem Fall verfehlt der Rügevortrag die Begründungsvoraussetzun-gen des § 344 II 2 StPO: Es liegt auf der Hand, dass für die Prüfung eines Verfahrens-verstoßes, insbesondere für die Feststellung einer rechtsfehlerhaften Ermessensaus-übung bei der Ablehnung eines Terminsverlegungsgesuchs wegen Verhinderung des Verteidigers sowohl unter dem Gesichtspunkt der gerichtlichen Fürsorgepflicht als auch des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs und auf ein faires Verfahren gerade der zusammen mit dem Verlegungsgesuch vorgebrachte Sachvortrag vollständig zu berücksichtigen ist. Denn die Fürsorgepflicht des Gerichts gebietet nur unter besonde-ren Umständen eine Vertagung wegen Verhinderung des Verteidigers. Ob das Gericht einem Verlegungsantrag unbeschadet des Rechts des Betr., sich gemäß § 137 I 1 StPO i.V.m. § 46 I OWiG in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu bedienen (vgl. auch Art. 6 IIIc MRK), stattgeben muss, hängt vielmehr maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Sache, der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, der Lage des Verfahrens bei Eintritt des Verhinderungsfalls, dem Anlass, der Voraussehbarkeit und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung ab (vgl. z.B. OLG Koblenz NZV 2009, 569 f. = StraFo 2009, 523 f. = StV 2010, 476 f. und zuletzt auch OLG Hamm zfs 2010, 649 f.). In allen Fällen hat das Gericht deshalb bei der Entscheidung über den Verle-gungsantrag im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die Interessen der Beteiligten und das Gebot der Verfahrensbeschleunigung gegeneinander abzuwägen (OLG Braun-schweig StV 2008, 293 f. sowie Beschl. v. 27.02.2009 Ss 37/09 [bei Juris]; vgl. zuletzt auch OLG Bamberg, Beschl. vom 04.03.2011 2 Ss OWi 209/11 = StraFo 2011, 232 f. und schon OLG Bamberg NJW 2006, 2341 f. = StV 2006, 683 ff., jeweils m.w.N.). Ob nach diesen Maßstäben die Verlegung des Termins hier geboten gewesen wäre bzw. deren Ablehnung auf sachfremden oder sonst nicht mehr nachvollziehbaren Gründen beruhte, kann jedoch vom Rechtsbeschwerdegericht nur dann zuverlässig beurteilt werden, wenn der vollständige zusammen mit dem Verlegungsgesuch vor-gebrachte Sachvortrag in die Rügerechtfertigung Eingang findet. 2. Auch die umfassende Überprüfung des Urteils auf die (unausgeführte) Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der ihre Fahrereigenschaft einräumenden Betr. auf. Insbesondere ist auch der Rechtsfolgenausspruch frei von Rechtsfehlern. Im Hin-blick auf die festgestellte - einschlägige - Vorahndungssituation begegnet weder die Verdoppelung der an sich verwirkten Regelgeldbuße noch das gemäß §§ 24, 25 I 1 1. Alt., 26 a StVG, § 4 I 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 11.3.6 der Tab. 1c zum BKat angeord-nete Regelfahrverbot wegen eines groben Pflichtenverstoßes sachlich-rechtlichen Be-denken.
Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".