Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Berufungsverwerfung, Revision, Entschuldigung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 13.09.2011 -32 Ss 119/11:

Fundstellen:

Leitsatz: Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (vorschriftswidrige Abwesen-heit einer notwendigen Person von der Hauptverhandlung) liegt nicht vor, wenn der Angeklagte als der Rechtsmittelführer der Berufungshauptverhandlung unent-schuldigt fernbleibt und die Strafkammer die Berufung deswegen nach § 329 Abs. 1 StPO verwirft.
Denn in diesem Fall wird weder zur Sache verhandelt noch werden irgendwelche Feststellungen zum Schuld- oder Strafausspruch getroffen, sondern gerade we-gen der Abwesenheit des Angeklagten lediglich die verfahrensrechtliche Frage geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 329 Abs. 1 StPO vor-liegen (im Anschluss an OLG Stuttgart, NStZ-RR 2004, 338 und OLG Hamm, NJW 1970, 1245).


32 Ss 119/11
OLG Celle
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Diebstahls u.a.
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der General-staatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht am 13.09.2011 beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bückeburg vom 05.07.2011 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Kostenentscheidung des an-gefochtenen Beschlusses, soweit sie die Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betrifft, aufgehoben wird.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist gegen-standslos.
3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 7. kleinen Straf-kammer des Landgerichts Bückeburg vom 12.05.2011 wird als unzuläs-sig verworfen.
4. Der Angeklagte hat die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsver-fahrens zu tragen.

G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht Rinteln hat den Angeklagten am 02.11.2010 wegen Diebstahls in 3 Fällen, dabei in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, wegen Betruges sowie wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und angeordnet, dass ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Bückeburg am 12.05.2011 gem. § 329 Abs. 1 StPO verworfen, nachdem der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Hauptverhandlungstermin nicht erschienen war und sein Ausbleiben nicht hinreichend entschuldigt hatte. Das Verwerfungsurteil ist dem Angeklagten am 18.05.2011 und seinem beigeordneten Verteidiger am 19.05.2011 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 26.05.2011, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung beantragt und zugleich Revision eingelegt für den Fall der Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er – erstmalig – vorgetragen, er sei am 12.05.2011 reise- und verhandlungsunfähig erkrankt gewesen und er habe deswegen zum Hauptverhandlungstermin nicht erscheinen können. Zur Glaubhaftmachung hat er ein ärztliches Attest vom 20.05.2011 vorgelegt, in dem es heißt, der Angeklagte sei am 12.05.2011 "akut erkrankt und weder reisefähig noch in der Lage [gewesen] vor Gericht zu erscheinen".
Zur Begründung der Revision erhebt der Angeklagte zwei Verfahrensrügen sowie die allgemeine Sachrüge. Im Rahmen der Rüge der Verletzung formellen Rechts wird zunächst der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend gemacht und ausgeführt, die Hauptverhandlung sei in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt worden, obwohl dieser, belegt durch „jetzt vorgelegtes ärztliches At-test“ am Hauptverhandlungstag reise- und verhandlungsunfähig gewesen sei. Ferner wird die Verletzung der Amtsaufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO beanstandet mit der Begründung, die Kammer habe zum Berufungshauptverhand-lungstermin keine Zeugen geladen, obwohl die Berufung unbeschränkt eingelegt worden sei. Die Erwägungen, mit denen die allgemeine Sachrüge ausgeführt wird, erschöpfen sich in Angriffen gegen die Anwendung materiellen Rechts im amtsge-richtlichen Urteil.
Mit Beschluss vom 08.06.2011 hat das Landgericht Bückeburg den Wiedereinset-zungsantrag als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte die Wiedereinsetzung nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Verwerfungsurteils an ihn bean-sprucht hatte (§ 329 Abs. 3 StPO).
Daraufhin hat der Angeklagte mit Schriftsatz vom 10.06.2011 beantragt, ihm Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand sowohl gegen die Versäumung der Wieder-einsetzungsfrist zu gewähren als auch gegen die – von ihm irrig angenommene – Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision.
Hierauf hat das Landgericht Bückeburg dem Angeklagten mit Beschluss vom 05.07.2011 – unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist – die Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung erneut ver-sagt. Es hat den entsprechenden Antrag nunmehr als unbegründet verworfen, weil der Angeklagte nicht glaubhaft gemacht habe, den Termin schuldlos versäumt zu haben. Das hierzu vorgelegte ärztliche Attest enthalte weder eine Diagnose noch sonstige Angaben zu der Erkrankung, was zur Glaubhaftmachung erforderlich sei.
Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegrün-det und die Revision als unzulässig zu verwerfen.


II.
Die Rechtsmittel führen nicht zum Erfolg.

1.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Die Gründe der angefochtenen Entscheidung – auf die zur Vermeidung von Wie-derholungen Bezug genommen wird – treffen zu. Ihnen gegenüber greift das Be-schwerdevorbringen nicht durch.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu wie folgt Stellung genommen:
„Der Angeklagte hat damit bis heute die Gründe für sein Ausbleiben in der Berufungshauptverhandlung weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht.
Ein krankheitsbedingtes Ausbleiben in der Hauptverhandlung ist nur dann entschuldigt, wenn dem Angeklagten eine Teilnahme an dieser aufgrund von Art und Auswirkungen seiner Krankheit unzumutbar war. Dies setzt eine de-taillierte Darlegung der konkreten Symptomatik der Erkrankung voraus, auf-grund derer der Angeklagte am Erscheinen gehindert war (OLG Celle, Be-schluss vom 16.09.2009, 2 Ws 109/09; OLG Celle, Beschluss vom 19.01.2010, 1 Ws 22/10; Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 329 Rdnr. 26 m. w. Nachw.). Das vom Angeklagten vorgelegte Attest weist weder eine Di-agnose noch Art und Umfang der erforderlichen Behandlung aus. Aus ihm ergibt sich noch nicht einmal, ob am 12.05.2011 überhaupt eine eigene Un-tersuchung des Angeklagten durch den ausstellenden Arzt stattgefunden hat. Dies genügt den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung und Glaubhaftmachung einer krankheitsbedingten Verhinderung des Angeklagten nicht. Das Landgericht war nach den vagen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verhinderung nicht gehalten, im Wiedereinsetzungsverfahren von Amts wegen weitere Nachforschungen anzustellen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16.09.2009, 2 Ws 109/09).“
Dem tritt der Senat bei.
Damit war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-säumung der Hauptverhandlung bereits unzulässig erhoben und aus diesem Grund zurückzuweisen. Bei der Darlegung der konkreten Gründe für die Säumnis und bei ihrer Glaubhaftmachung handelt es sich um Zulässigkeitsvoraussetzungen (Meyer-Goßner, a.a.O., § 45, Rdnr. 5 und 6).
Darüber hinaus ist lediglich Folgendes auszuführen:
Soweit das Landgericht dem Angeklagten mit Beschluss vom 05.07.2011 die Kos-ten des Wiedereinsetzungsverfahrens auch insoweit auferlegt hat, als es den An-trag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-fungshauptverhandlung verworfen hat, war die Kostenentscheidung – lediglich zur Klarstellung – aufzuheben. Eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 7 StPO ist nur bei Gewährung der Wiedereinsetzung veranlasst. Bei Antragsverwerfung ge-hören die durch den Antrag entstandenen Kosten zu den Verfahrenskosten, mit denen der Antragsteller schon belastet ist (Meyer-Goßner, a.a.O., § 473, Rdnr. 38 m.w.N). Diese hatte das Landgericht dem Angeklagten bereits mit dem Verwer-fungsurteil vom 12.05.2011 auferlegt.

2.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die – irrig ange-nommene – Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist gegenstandslos.
Die Revisionseinlegungsfrist ist nicht versäumt worden. Das Verwerfungsurteil ist dem Angeklagten zwar am 18.05.2011 zugestellt worden, jedoch daneben auch seinem beigeordneten Verteidiger, und zwar erst am 19.05.2011. Wird die für ei-nen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich gem. § 37 Abs. 2 StPO die Berechnung der Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung. Danach ist die einwöchige Revisionseinlegungsfrist des § 341 Abs. 1 StPO mit Eingang der Revision bei Gericht am 26.05.2011 gewahrt.

3.
Die Revision war gem. § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu der Revisionsbegründung wie folgt Stellung genommen:
„a)
Soweit die Revision die Verletzung des § 329 StPO rügt, genügt das Vor-bringen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Zur formge-rechten Begründung einer Verfahrensrüge gegen ein Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO ist es erforderlich, dass die Revision unter Angabe be-stimmter Tatsachen ausführt, das Berufungsgericht habe zum Zeitpunkt sei-ner Entscheidung den Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung ver-kannt oder in sonstiger Weise die Voraussetzungen des § 329 Abs. 1 StPO missachtet (Gössel in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 329 Rdnr. 100, 102; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2010, 287 f.; OLG München NStZ-RR 2006, 20 ff., Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 329 Rdnr. 48). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr beschränkt sich die Revision auf den Vor-trag, dass der Verteidiger dem Gericht mitgeteilt habe, der Angeklagte habe ihm gegenüber bekundet, entgegen seinen ursprünglichen Absichten doch zur Hauptverhandlung erscheinen zu wollen (RB S. 2). Der Revisionsführer unterlässt es insoweit, die einen Verfahrensmangel begründenden Tatsachen mitzuteilen, d.h. gegen welche Handlungen oder Unterlassungen des Gerichts der Vorwurf der fehlerhaften Verfahrensweise erhoben wird und in-wiefern gegen das Gesetz verstoßen worden ist.
Auf das nachträglich eingereichte ärztliche Attest kann die Revision die Ver-fahrensrüge nicht stützten, weil es der Berufungskammer zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch nicht vorlag (vgl. Gössel in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 329 Rdnr. 102 m. w. Nachw.).
Im Übrigen wäre die Rüge daher auch unbegründet, weil das vom Landge-richt erlassene Prozessurteil gemäß § 329 Abs. 1 StPO frei von Rechtsfeh-lern ist. Es lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts über-haupt keine Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung des Fernblei-bens des Angeklagten vor.

b)

Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig. Die Revision verkennt, dass es sich bei dem angefochtenen Urteil um ein Prozessurteil handelt und nicht um eine Sachentscheidung in Bezug auf den Verfahrens-gegenstand. „Entscheidungsreife“ des Verfahrens ist nicht Voraussetzung für die Anwendung des § 329 Abs. 1 StPO.
c)
Auch die erhobene Sachrüge ist unzulässig, weil der Revisionsführer darin ausschließlich die Anwendung sachlichen Rechts im amtsgerichtlichen Urteil angreift, welches nicht Gegenstand der Revision ist (vgl. Gössel in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 329 Rdn. 98; Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 329 Rdn. 49 m. w. Nachw.).“
Auch dem tritt der Senat bei.
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass auch die Geltendmachung des absolu-ten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 5 StPO nicht durchgreift. Diese Vorschrift si-chert die Pflicht zur Anwesenheit der notwendigen Verfahrensbeteiligten, wobei anerkannt ist, dass die Abwesenheit nur dann schadet, wenn sie sich auf wesent-liche Teile der Hauptverhandlung erstreckt (Hanack in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 338, Rdnr. 84 m.w.N.). Es liegt deshalb grundsätzlich kein Verstoß gegen diese Vorschrift vor, wenn der Angeklagte als der Rechtsmittelführer der Berufungsver-handlung fernbleibt und die Strafkammer nach § 329 Abs. 1 StPO verfährt. Denn in diesem Fall wird weder zur Sache verhandelt noch werden insoweit irgendwel-che Feststellungen zum Schuld- oder Strafausspruch getroffen, sondern gerade wegen der Abwesenheit des Angeklagten lediglich die verfahrensrechtliche Frage geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 329 Abs. 1 StPO vor-liegen (OLG Stuttgart, NStZ-RR 2004, 338; OLG Hamm, NJW 1970, 1245; Gössel in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 329, Rdnr. 31).

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.1 StPO.
Der Umfang des Teilerfolgs der sofortigen Beschwerde ist gering. Angesichts des-sen erscheint es nicht unbillig, dem Angeklagten die gesamte Kostenlast auch im Beschwerdeverfahren aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Einsender: 2. Strafsenat des OLG Celle

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".