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Gericht / Entscheidungsdatum: VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 11.08.2011 - 7 L 825/11
Leitsatz: Allein die Nichtvorlage einer angeordneten MPU nach einer Verkehrsteilnahme mit 2,08 Promille berechtigt zum Entzug der Fahrerlaubnis
In pp. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2658/11 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Mai 2011 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis ist ausreichend mit den Gefahren für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer begründet (vgl. § 80 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) und auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens (§ 80 Abs. 5 VwGO) vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, weil er der Aufforderung des Antragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) über seine Kraftfahreignung beizubringen, nicht gefolgt ist, bei summarischer Prüfung im Ergebnis rechtmäßig ist. Entscheidend dafür ist, dass die Anordnung der Vorlage einer MPU zu Recht erfolgt ist, denn die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) schreibt gemäߧ 13 Satz 1 Nr. 2 c bei dem Inhaber einer Fahrerlaubnis zwingend ("ordnet an, dass ... beizubringen ist") die Beibringung einer MPU vor, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr geführt worden ist. Ein Ermessen steht der Behörde insoweit nicht zu. Vorab ist im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers anzumerken, dass der Antragsgegner vorliegend gemäß § 46 Abs. 3 FeV tätig werden durfte, da ihm erst jetzt die Trunkenheitsfahrt und damit eine Tatsache bekannt wurde, die Bedenken an der Kraftfahreignung des Antragstellers begründen konnte. § 46 Abs. 3 FeV verweist auf eine entsprechende Anwendung u.a. von § 13 FeV. In welchem Zusammenhang diese Tatsachen bekannt wurden, ist dagegen unerheblich. Die Voraussetzungen gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2c FeV für die Anordnung einer MPU mit Schreiben vom 29. März 2011 waren vorliegend erfüllt, da der Antragsteller am 26. Mai 2006 ein Fahrrad - dies ist für die Anwendung der Vorschrift ausreichend: vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32/07 - mit einer BAK von 2,08 Promille geführt hatte und dafür mit Strafbefehl des Amtsgerichts N. vom 4. Oktober 2006 zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, dass im Verkehrszentralregister - VZR - (wie in der MPU-Aufforderung und der Entziehungsverfügung) fälschlicherweise - aus welchen Gründen auch immer - vom Amtsgericht I. statt des Amtsgerichts N. die Rede ist. Fest steht jedenfalls, dass der Antragsteller wegen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad in N. - wie er selber in seinem Schreiben an den Antragsgegner vom 8. April 2011 einräumt - zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, und das Aktenzeichen wie die Daten des Strafbefehls und seiner Rechtskraft zutreffend benannt sind. Auch ist für das Fahrerlaubnisrecht unerheblich, ob bei Abnahme der Blutprobe ein sog. "Richtervorbehalt" beachtlich war und beachtet worden ist. Denn vorliegend geht es nicht um eine persönliche Bestrafung, sondern um Einhaltung ordnungsrechtlicher Vorschriften zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer. Weiter ist rechtlich nicht erheblich, dass diese Tat im Zeitpunkt der Anordnung der MPU knapp fünf Jahre zurücklag. Die Fahrerlaubnis-Verordnung schreibt keine zeitliche Grenze für die Anordnung der Begutachtung vor, so dass sich eine solche grundsätzlich nach den Tilgungsfristen für die Eintragungen im VZR nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - richtet. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 12. September 2009 - 16 E 1439/08 -. Die maßgebliche Tilgungsfrist für die Tat vom 26. Mai 2006 von 10 Jahren ist aber derzeit nicht abgelaufen (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 StVG). Dies wird auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV liegt die Erwägung zu Grunde, dass Fahrten unter Alkoholeinfluss mit einem über 1,6 liegenden Blutalkoholgehalt deutlich auf ein problematisches Trinkverhalten hinweisen. Das hiernach zu Recht angeordnete Gutachten hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Da die 2-Monatsfrist zur Vorlage ihm persönlich gesetzt worden war, hätte er sich um die Erstellung und Vorlage des Gutachtens rechtzeitig kümmern müssen und nicht auf ein Anschreiben der Begutachtungsstelle warten dürfen, das er angeblich nicht erhalten haben will. Jedenfalls war der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 FeV wegen der Nichtvorlage des Gutachtens berechtigt, auf die Nichteignung des Antragstellers zu schließen und die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 StVG zu entziehen. Die dargestellten persönlichen, familiären und beruflichen Probleme hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Auch der Hinweis auf fehlende (weitere) Eintragungen im VZR ist angesichts der Dunkelziffer von Verkehrsverstößen jeder Art einschließlich der von Trunkenheitsfahrten nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.
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