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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Ausländische Fahrerlaubnis, Umtauscherwerb

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 26.07.2011 - III – 5 RVs 32/11

Fundstellen:

Leitsatz: Ist eine ausländische Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wegen mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen worden, setzt die Wiedererteilung des Rechts, von der Erlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, den Nachweis wiedergewonnener Fahreignung voraus.
Dieser Nachweis kann nicht allein im Wege des Umtauschs einer im Inland nicht anerkannten Fahrerlaubnis erbracht werden.


OBERLANDESGERICHT HAMM
BESCHLUSS
III – 5 RVs 32/11 OLG Hamm
6 Ss 151/11 GStA Hamm
3 Ns 26/10 LG Arnsberg
322 Js 708/09 StA Arnsberg


Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Arnsberg vom 08. Februar 2011 hat der 5. Strafsenat des Oberlandes-gerichts Hamm am 26. Juli 2011 durch auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.


G r ü n d e :

I.

Das Amtsgericht X hat gegen den Angeklagten durch Urteil vom 07. Januar 2010 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verhängt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die das Landgericht Y mit dem angefochtenen Urteil verworfen hat.

Das Landgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

„Dem Angeklagten wurde erstmals durch den Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 13.08.2001 die deutsche Fahrerlaubnis entzogen. Seit dieser Zeit ist der Angeklagte nicht mehr im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis gewesen. Im Jahr 2004 begab sich der Angeklagte nach Polen und erwarb dort eine polnische Fahrerlaubnis.

Der Angeklagte wurde im Jahr 2007 und im Jahr 2008 von der Landrätin des Kreises S., Straßenverkehrsdienst, angeschrieben und wegen Bedenken gegen seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgefordert, seine Eignung durch die Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen. Der Angeklagte versuchte daraufhin, eine medizinisch-psychologische Untersuchung mit positivem Ergebnis zu absolvieren. Von dem mitwirkenden Gutachter wurde dem Angeklagten ein negatives medizinisch-psychologisches Gutachten ausgestellt.

Der Angeklagte begab sich am 20.10.2008 in die Schweiz, um dort drei Monate auf Probe zu arbeiten. Da er nach der Probezeit fest angestellt werden sollte, beantragte er eine Aufenthaltsbewilligung für die gesamte Schweiz, die ihm antragsgemäß erteilt wurde. Am 09.01.2009 stellte er unter Vorlage der im Jahr 2004 von ihm erworbenen polnischen Fahrerlaubnis beim Straßenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen ein Gesuch um Umtausch dieser ausländischen Fahrerlaubnis.

Hierbei gab er in dem Gesuch an das Straßenverkehrsamt des Kantons
St. Gallen an, dass er bislang nicht bestraft worden sei und zurzeit keine Strafverfahren gegen ihn anhängig seien. Ferner gab er an, dass ihm bislang nicht der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert oder entzogen oder das Führen von Fahrzeugen verboten worden sei.

Eine Fahrprüfung legte der Angeklagte in diesem Zusammenhang nicht ab.


Mit Schreiben vom 14.01.2009 forderte die Landrätin des Kreises S. den Angeklagten auf, auf seine polnische Fahrerlaubnis im Bereich der Bundes-republik Deutschland zu verzichten, da diese ihm anderenfalls kostenpflichtig wegen des negativen medizinisch-psychologischen Gutachtens und der Vor-eintragungen im Verkehrszentralregister aberkannt werden müsse. Hierzu wurde dem Angeklagten eine Frist bis zum 27.01.2009 gesetzt. Der Ange-klagte verzichtete daraufhin auf die polnische Fahrerlaubnis im Bereich der Bundesrepublik Deutschland, indem er den Führerschein am 23.01.2009 durch seine Ehefrau bei der Landrätin des Kreises S., Straßenverkehrsdienst, vorlegen ließ. Auf der polnischen Fahrerlaubnis wurde am 23.01.2009 die Aberkennung für Deutschland eingetragen. Sodann erhielt der Angeklagte seinen polnischen Führerschein wieder zurück. Nachdem dem Angeklagten der schweizerische Führerausweis antragsgemäß übersandt worden war, schickte der Angeklagte seinen polnischen Führerschein, in dem der Ab-erkennungsvermerk für die Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden war, an die polnischen Behörden zurück.

Der Angeklagte befuhr am 29.07.2009 gegen 10:00 Uhr mit einem fahrerlaub-nispflichtigen Personenkraftfahrzeug der Marke Peugeot mit dem schweizeri-schen Kennzeichen XXXX unter anderem die Straße XXX in XXX. Hierbei hatte er den am 09.01.2009 beantragten schweizerischen Führerausweis bei sich, der ihn, wie ihm bewusst war, nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigte.“

Das Landgericht hat den Angeklagten eines Vergehens des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG für schuldig befunden. Die An-nahme des Angeklagten, er sei mit dem schweizerischen Führerausweis im Besitz einer in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Fahrerlaubnis, hat es als einen den Vorsatz unberührt lassenden Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB gewertet. Die Kammer hat diesen Irrtum als vermeidbar angesehen und im Rahmen der Strafzu-messung von einer Strafmilderung gemäß den § 17 S. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB abgesehen.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und sein Rechtsmittel mit der näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Seiner Ansicht nach habe er sich nicht des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar gemacht, da er im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, nämlich der schweizerischen Fahrerlaubnis, sei.


II.

Die rechtzeitig eingelegte sowie form- und fristgerecht begründete Revision des An-geklagten ist zulässig, erweist sich in der Sache jedoch als unbegründet.

Die auf die Sachrüge vorzunehmende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

1)
Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch und bilden für die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine ausreichende Grundlage.

Das Landgericht hat nach dem festgestellten Sachverhalt zu Recht angenommen, dass der Angeklagte am 29. Juli 2009 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, ohne im Besitz einer in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Fahrerlaubnis im Sinne des § 21 Abs. 1 StVG zu sein. Der Angeklagte war weder Inhaber einer deutschen noch gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV Inhaber einer ausländischen Fahr-erlaubnis, die ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundes-republik Deutschland berechtigte. Das Landgericht hat in zutreffender Bewertung der Sach- und Rechtslage ausgeführt, dass der Angeklagte auch mit seiner schweizeri-schen Fahrerlaubnis zur Tatzeit nicht am innerdeutschen Kraftfahrzeugverkehr teil-nehmen durfte.

a)
Über eine deutsche Fahrerlaubnis verfügt der Angeklagte nicht. Diese ist ihm durch Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 13. August 2001 rechtskräftig entzogen worden; gleichzeitig wurde eine Sperre für deren Neuerteilung von 13 Monaten ver-hängt. In der Folgezeit ist dem Angeklagten im Inland zu keiner Zeit mehr eine neue Fahrerlaubnis erteilt worden.

b)
Der Angeklagte verfügte aber auch nicht über eine ausländische Fahrerlaubnis, die ihn gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV zur Teilnahme am innerdeutschen Kraftfahrzeug-verkehr berechtigte. Er erlangte zwar im Jahre 2004 in Polen eine polnische Fahrer-laubnis, wobei die Umstände, unter denen er dort die Fahrerlaubnis erworben hat, nicht festgestellt sind. Diese Fahrerlaubnis berechtigte ihn auch ursprünglich dazu, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Dies gilt aber nicht mehr für den Zeitraum ab dem 23. Januar 2009.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatte der Angeklagte nach schriftlicher Aufforderung durch das Straßenverkehrsamt des Kreises Soest vom
14. Januar 2009 am 23. Januar 2009 freiwillig darauf verzichtet, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Ein entsprechender Vermerk wurde am 23. Januar 2009 auf dem polnischen Führerschein des Angeklagten eingetragen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 2 FeV). Der Angeklagte war durch diesen freiwilligen Verzicht einer für ihn kostenpflichtigen Ordnungsverfügung des Kreises S. zuvorgekommen, denn dieser hätte ihm andernfalls in einem förmlichen Verwaltungsverfahren die Befugnis, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, entzogen. Da bei ausländischen Fahrerlaubnissen der Erteilungsakt des Ausstellerstaates nicht beseitigt werden kann - es handelt sich um den Hoheitsakt eines anderen Staates -, hat die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis lediglich die Wirkung, dass dem Inhaber das Recht aberkannt wird, davon im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 StVG; § 46 Abs. 5 und 6 FeV). Die ausländische Fahrerlaubnis als solche bleibt unangetastet.
Der Begriff „Entziehung“ wird insoweit unabhängig von der Rechtswirkung sowohl in Bezug auf inländische als auch auf ausländische Fahrerlaubnisse verwendet.
Von einer unzulässigen Überprüfung von Hoheitsakten eines anderen Staats kann daher entgegen der Rechtsauffassung des Angeklagten keine Rede sein.

c)
Diese Wirkung – Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen – erstreckte sich auch auf die dem Angeklagten am 09. Februar 2009 durch das Straßenverkehrs- und Schifffahrtsamt St. Gallen/ Schweiz erteilte schweizerische Fahrerlaubnis.
Der Angeklagte hat diese Fahrerlaubnis nämlich nicht im Rahmen einer Neuerteilung erworben, sondern im Wege des Umtauschs aufgrund des dort vorgelegten polni-schen Führerscheins. Er hat in der Schweiz keine Führerscheinprüfung abgelegt und den schweizerischen Führerschein – etwa in Ermangelung einer deutschen Fahrer-laubnis oder als weitere Fahrerlaubnis zusätzlich zu der erteilten deutschen – nicht neu erworben. Vielmehr wurde ihm – wie das Landgericht dargelegt hat – seitens des schweizerischen Straßenverkehrsamtes des Kantons St. Gallen keine neue Fahrerlaubnis erteilt, sondern er hat auf seinen Antrag hin seinen polnischen Führerschein am 09. Februar 2009 lediglich in einen schweizerischen umgetauscht.
Der Angeklagte hat damit keine neue Fahrerlaubnis erworben, sondern nur einen Führerschein, der seine bereits bestehende Fahrerlaubnis bestätigt. Die schweizeri-sche Fahrerlaubnis ist somit lediglich an die Stelle der polnischen Fahrerlaubnis ge-treten mit der Konsequenz, dass sie dem Angeklagten genau dieselben Rechte wie diese gewährt und auch mit denselben Beschränkungen verbunden ist. Es entspricht der höchstrichterlichen verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung, dass ein Umtausch einer Fahrerlaubnis bzw. die Neuausstellung eines entsprechenden Legitimations-dokuments (Führerschein) ohne erneute Fahrprüfung keine weitergehende Berechti-gung vermittelt als die ursprüngliche Erlaubnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 3 C 31/07, zitiert nach www.juris.de). Diese Auffassung entspricht auch dem Wortlautverständnis. Mit „Umtausch“ wird der Austausch einer Sache gegen eine gleichartige andere Sache bezeichnet mit der Konsequenz, dass die Beschränkun-
gen der polnischen Fahrerlaubnis auch für die schweizerische Fahrerlaubnis gelten und der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis bezogen auf die Bundesrepublik Deutschland war. Müsste nämlich ein lediglich neu ausgestelltes Dokument über die im Ausland noch bestehende Fahrerlaubnis aner-kannt werden, käme dies der Sache nach einem Wiederaufleben des Rechts, von der alten Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, gleich.

Nur so ist auch ein entsprechender Schutz für die Verkehrssicherheit und die Allge-meinheit gewährleistet. Ohne eine erneute Überprüfung der Fahreignung des Ange-klagten können allein durch den Austausch der Fahrerlaubnis zuvor festgestellte Bedenken gegen dessen Fahreignung nicht beseitigt werden.

Dass der Vermerk über das Erlöschen des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht auf dem schweizerischen Führerschein vermerkt ist, ist unerheblich. Die Eintragung hat keine konstitutive Bedeutung. Auch bei Nichteintragung der Untersagung fährt derjenige, der seine ausländische Fahrerlaubnis weiterbenutzt, im Inland i. S. d. § 21 StVG ohne Fahrerlaubnis (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 46 FeV Rdnr. 14).

d)
Da es sich bei dem schweizerischen Fahrausweis nicht um eine neu erteilte Fahrer-laubnis handelt, sondern lediglich um ein neues Dokument, das die bisher erteilte Fahrerlaubnis ausweist, ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Ur-teil vom 29. April 2004 - Rs. C-476/01, Kapper - Slg. 2004, I-5205, 5225; Beschluss vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - Slg. 2006, I-49), nach der es einem Mitgliedstaat verwehrt ist,
"das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem ande-ren Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Er-teilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbun-dene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde,"
hier von vornherein nicht einschlägig. Hinzu kommt, dass die Schweiz nicht Mitglied der Europäischen Union ist.
e)
Ohne Belang ist, ob der Angeklagte möglicherweise erfolgreich gegen die Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis durch die deutschen Behörden hätte vorgehen können. Denn die Frage, ob sich der Angeklagte des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht hat, hängt nicht von der verwaltungsrechtlichen Rechtmäßigkeit der Maßnahme des Kreises S. vom 14. Januar 2009 ab. Hat eine Verwaltungs-behörde die Fahrerlaubnis entzogen bzw. hat der Betroffene – wie vorliegend – auf die Befugnis, im Inland von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, verzichtet, so ist in Bezug auf eine Strafbarkeit gemäß § 21 StVG durch das Gericht nur zu prüfen, ob die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis formell wirksam ist, nicht aber auch deren sachliche Richtigkeit (vgl. Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 14. April 2009 - 3 Ss 105/09; OLG Nürnberg Beschluss v.
15. Mai 2007 – 2 Ss 50/07; König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 21 StVG,
Rn. 7). In solchen Fällen ist zwischen der verwaltungsrechtlichen Rechtmäßigkeit und der Wirksamkeit der Verwaltungsanordnung strikt zu trennen (vgl. OLG Nürnberg a.a.O.). Demnach bedarf es hier keiner Entscheidung, ob und inwieweit der Kreis Soest berechtigt war, die innerstaatlichen Vorschriften über den Entzug der ausländischen Fahrerlaubnis anzuwenden. Insoweit hätte es dem Angeklagten oblegen, den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten.

f)
Darüber hinaus lassen auch die Feststellungen der Kammer zu den subjektiven Tat-bestandsvoraussetzungen des § 21 StVG keinen revisiblen Mangel erkennen. Mit zutreffenden Erwägungen ist die Kammer von einem zumindest bedingten Vorsatz des Angeklagten ausgegangen. Der Angeklagte war sich bewusst, dass infolge des Fahrerlaubnisentzugs seine Berechtigung, mit der polnischen Fahrerlaubnis Fahr-zeuge im Inland zu führen, erloschen war. Er hat auf Nachfrage der Kammer bekun-det, dass er für die Erlangung des schweizerischen Führerausweises keine neue Fahrprüfung ablegen musste, sondern dass als Nachweis die Vorlage seines polni-schen Führerscheins und die von ihm im Gesuch vom 09. Januar 2009 gemachten Angaben genügt hätten.
Außerdem war der Angeklagte sich darüber im Klaren, dass ihm seitens der deut-schen Behörden die polnische Fahrerlaubnis entzogen worden war, weil er ein positi-ves medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beizubringen vermochte und er demzufolge nicht den in Deutschland beizubringenden Erfordernissen für eine neue Fahrerlaubnis genügte. Demzufolge konnte er nicht davon ausgehen, dass sich allein aufgrund eines neuen Ausweispapiers diese Sachlage grundlegend geändert hätte.

Im Hinblick auf die (irrige) Auffassung des Angeklagten, gleichwohl in der Bundes-republik Deutschland fahren zu dürfen, hat das Landgericht zu Gunsten des Ange-klagten einen Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB angenommen (vgl. zur Ableh-nung eines Verbotsirrtums OLG Nürnberg 2. Strafsenat, Beschluss v. 15. Mai 2007
2 St OLG Ss 50/07). Unter Hinweis auf die „Führerschein-Vorschichte“ des Ange-klagten hat es den Verbotsirrtum mit zutreffenden Erwägungen als vermeidbar ein-gestuft, so dass der Vorsatz dadurch unberührt geblieben ist.


2)
Ebenso ist gegen den Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils rechtlich nichts zu erinnern.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.



Einsender: RiOLG C.Lange, Hamm

Anmerkung:


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