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Leitsatz: 1. Die Vergütung des gemäß § 68 b StPO als Zeugenbeistand beigeordneten Rechtsanwalts erfolgt nach Nr. 4301 RVG-VV (Einzeltätigkeit). 2. Bei Beistandsleistungen in mehreren Terminen kann die Verfahrensgebühr Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG grds. auch mehrfach entstehen.
In pp. Auf die Erinnerung der Bezirksrevisorin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts - Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - Stuttgart vom 30. März 2011 dahin abgeändert, dass die an den gerichtlich für den Zeugen B. als Zeugenbeistand nach § 68b Abs. 2 StPO beigeordneten Rechtsanwaltaus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 4144,68 EUR (in Worten: viertausendeinhundertvierundvierzig) festgesetzt wird. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag vom 05. März 2011 wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 RVG).
Gründe I. Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 10. November 2010 wurde Rechtsanwalt S. dem Zeugen B. gemäß § 68 b Abs. 2 StPO für die Dauer seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vor dem Strafsenat als Zeugenbeistand beigeordnet. Die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung erstreckte sich über fünf Sitzungstage, am . B. war zunächst auf den geladen. Da die Angeklagte an diesem Tag wegen Erkrankung nicht erschienen war, wurde der mit dem Antragsteller erschienene Zeuge an diesem Tag nicht vernommen.
Am 5. März 2011 beantragte der Zeugenbeistand die Festsetzung seiner Vergütung auf 6969,95 Euro (insbesondere Auslagen für ein Informations- und Beratungsgespräch am 13./14. Dezember 2010 in F., Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG in Höhe von 132 EUR, Verfahrensgebühr nach Nr. 4118 VV RVG in Höhe von 264 EUR, Terminsgebühr nach Nr. 4120 VV RVG in Höhe von 356 EUR für sechs Sitzungstage, davon fünf Mal i.V.m. Nr. 4122 VV RVG in Höhe von 178 EUR).
Mit Beschluss vom 30. März 2011 setzte die Rechtspflegerin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung auf 6519,96 EUR fest (Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG, Verfahrensgebühr nach Nr. 4118 VV RVG, sechs Terminsgebühren nach Nr. 4120 VV RVG, vier Terminsgebühren nach Nr. 4122 VV RVG nebst Auslagenpauschale, Fahrt- und Übernachtungskosten, Abwesenheitsgeld sowie Umsatzsteuer). Der hiergegen durch die Vertreterin der Staatskasse eingelegten Erinnerung hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. II. 1. Dem nach § 68b StPO einem Zeugen zur Beistandsleistung für die Dauer seiner Vernehmung beigeordneten Rechtsanwalt steht nach Überzeugung des Senats als gesetzliche Gebühr lediglich eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit entsprechend Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG zu (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 28. Juni 2010 - 6-2 StE 8/07a; Beschl. v. 23. Dezember 2009 - 6-2 StE 8/07, jeweils m. w. N.). a) Nach der (amtlichen) Vorbemerkung Ziff. 4 Abs. 1 zu Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind die Vorschriften (des Teils 4, der die Gebühren für die Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes in Strafsachen regelt,) u.a. auf den Beistand eines Zeugen entsprechend anzuwenden. Welche Bedeutung diese Vorbemerkung für die Vergütung des dem Zeugen nach § 68 b StPO beigeordneten Rechtsanwaltes hat, ist in der Rechtsprechung der Obergerichte umstritten: (1) Nach Meinung einiger Oberlandesgerichte ist der Zeugenbeistand wie ein Verteidiger nach Teil 4 Abschnitt 1 zu vergüten (vgl. etwa OLG Düsseldorf, 4. Strafsenat, Beschl. v. 22. Oktober 2010 - III-4 Ws 494/10 - StraFo 2011, 116; OLG Köln, 2. Strafsenat, Beschl. v. 07. Mai 2008 - 2 Ws 220/08, StraFo 2008, 350; OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, Beschl. v. 07. November 2007 - III-2 Ws 257/07, 2 Ws 257/07; OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschl. v. 06. November 2007 - 2 Ws 495/06, AGS 2008, 126; OLG München, 1. Strafsenat, Beschl. v. 29. März 2007 - 1 Ws 354/07, AGS 2008, 120; OLG Stuttgart, 1. Strafsenat, Beschl. v. 14. November 2006 - 1 Ws 331/06, NStZ 2007, 343; OLG Schleswig, 1. Strafsenat, Beschl. v. 03. November 2006 - 1 Ws 450/06, NStZ-RR 2007, 126; OLG Koblenz, 1. Strafsenat, Beschl. v. 11. April 2006 - 1 Ws 201/06, NStZ-RR 2006, 254). Dabei bestehen innerhalb dieser Auffassung unterschiedliche Ansichten dazu, welche der dem Verteidiger nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG eröffneten Gebühren einem Zeugenbeistand zu vergüten sind: regelmäßig Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren, stets nur die Grund- und Terminsgebühr, nicht aber die Verfahrensgebühr oder je nach den Umständen des Einzelfalls auch die Verfahrensgebühr (vgl. etwa OLG Köln a.a.O.). (2) Demgegenüber steht dem nach § 68 b StPO einem Zeugen zur Beistandsleistung für die Dauer seiner Vernehmung beigeordneten Rechtsanwalt nach nunmehr wohl überwiegender Auffassung lediglich eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG zu (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, 1. Strafsenat, Beschl. v. 21. Februar 2011 - 1 Ws 123/10, RVGreport 2011, 259 unter Aufgabe der bisher vertretenen Auffassung; OLG Braunschweig, 1. Strafsenat, Beschl. v. 06. Juli 2010 - Ws 163/10, NdsRpfl 2010, 339; OLG Hamburg, 2. Strafsenat, Beschluss vom 02. August 2010 - 2 Ws 95/10; OLG Hamburg, 2. Strafsenat, Beschluss vom 05. Mai 2010 - 2 Ws 34/10; OLG Hamm, 2. Strafsenat, Beschl. v. 14. Juli 2009 - 2 Ws 159/09, StraFo 2009, 474 unter Aufgabe der Rechtsprechung aus OLG Hamm, 2. Strafsenat, Beschl. v. 07. November 2007 - 2 Ws 289/07, StraFo 2008, 45; KG, 1. Strafsenat, Beschl. v. 07. Mai 2009 - 1 Ws 47/09 anders als noch KG Berlin, 5. Strafsenat, Beschl. v. 15. März 2006 - 5 Ws 506/05, StraFo 2007, 41; OLG Jena, 1. Strafsenat, Beschl. v. 09. Februar 2009 - 1 Ws 370/08; OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, Beschl. v. 05. Februar 2009 - III-3 Ws 451/08, Rpfleger 2009, 528; OLG Stuttgart NStZ-RR 2008, 328; OLG Celle NdsRpfl 2007, 351; OLG Oldenburg NdsRpfl 2007, 222; OLG Hamm NStZ-RR 2008, 96; OLG Dresden RVGreport 2008, 265; OLG Bamberg VRS 114, 445; OLG Karlsruhe, 1. Strafsenat, Beschl. v. 28. Oktober 2008 - 1 Ws 176/08, StraFo 2009, 262).
b) Aus Wortlaut und Stellung der Vorbemerkung 4 Abs.1 zu Teil 4 VV RVG ergibt sich gerade nicht, dass auf den Beistand eines Zeugen lediglich die Vorschriften des Abschnitts 1 (Gebühren des Verteidigers) entsprechend anzuwenden sind, sondern die Vorschriften des gesamten vierten Teils einschließlich derjenigen des Abschnitts 3 (Einzeltätigkeiten), der für Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes gilt, dem nicht die Verteidigung oder volle Vertretung für das Verfahren übertragen worden ist. Welcher Abschnitt zu Grunde zu legen ist, bestimmt sich nach Art und Umfang der von dem beigeordneten Rechtsanwalt entfalteten Tätigkeit. Diese folgt grundsätzlich aus dem Beiordnungsbeschluss (vgl. § 48 RVG).
Die Beiordnung nach § 68 b Abs. 2 StPO unterscheidet sich hinsichtlich der Tätigkeit des Beistandes und dessen verfahrensrechtlichen Mitwirkungs- und Gestaltungsrechten deutlich etwa von dem einem Zeugen, der zugleich Verletzter oder Nebenkläger ist, beigeordneten Beistand. Nach der engen gesetzlichen Fassung des § 68 b Abs. 2 StPO für die Dauer der Vernehmung stellt sich die zu erbringende Beistandsleistung als Einzeltätigkeit dar.
Die Tätigkeit des nach § 68 b Abs. 2 StPO beigeordneten Rechtsanwalts erscheint ohne weiteres vergleichbar mit dem im 3. Abschnitt (Einzeltätigkeiten) unter Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG erfassten Sachverhalt, nämlich der Beistandsleistung eines Rechtsanwaltes, dem nicht die Verteidigung oder die Vertretung für das Verfahren übertragen worden ist, für den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung, einer Vernehmung durch den Staatsanwalt oder eine andere Strafverfolgungsbehörde oder in einer Hauptverhandlung. Dass eine sachdienliche anwaltliche Tätigkeit auch bei dieser Beistandsleistung eine Information über den Verfahrensgegenstand und/oder ein Vorgespräch mit dem Beschuldigten/Zeugen erfordert, liegt auf der Hand. Gleichwohl hat der Gesetzgeber für den Bereich der Einzeltätigkeiten keine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG für die Einarbeitung in die Sache vorgesehen.
Schließlich stehen der hier vertretenen Auffassung auch die insoweit nicht eindeutigen Gesetzesmaterialien zu Teil 4 VV RVG (Begründung im Gesetzentwurf KostRModG, BT-Drucks. 15/1971, S. 219 f.), auf die sich die oben zu 1. (1) zitierte Ansicht überwiegend stützt, nicht entgegen. Zwar spricht die Entwurfsbegründung davon, dass der Beistand für einen Zeugen die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhalten soll, weshalb auch die in § 95 BRAGO bisher vorgesehene Begrenzung auf die Hälfte der Gebühren für den Beistand oder Vertreter des Verletzten entfalle. Zugleich wird aber ausgeführt, dass nach Abs. 1 der Vorbemerkung zu Teil 4 die (gesamten) Vorschriften dieses Teils, also nicht nur die des 1. Abschnitts, entsprechend anwendbar sein sollen. Allein aus dem Wort Verteidiger die Konsequenz zu ziehen, dass die Vorschriften des 3. Abschnitts auch dann nicht anwendbar sein sollen, wenn der Zeugenbeistand nur in einer Einzeltätigkeit i.S. dieses Abschnitts tätig wird, liegt fern. Dies wäre auch mit den weiteren Ausführungen in der Entwurfsbegründung nicht vereinbar, wonach die Gleichstellung mit dem Verteidiger deshalb sachgerecht sei, weil die Gebührenrahmen ausreichenden Spielraum bieten, dem konkreten Arbeitsaufwand des Rechtsanwaltes Rechnung zu tragen. Demnach soll auch nach der Intention des Gesetzgebers, der offenbar den gewählten Zeugenbeistand im Auge hatte, da es für den beigeordneten Rechtsanwalt keinen Gebührenrahmen gibt, die Vergütung sich an Art und Umfang der erbrachten Leistung orientieren. Dem widerspräche es aber, wenn der nach § 68 b StPO beigeordnete Rechtsanwalt stets, auch wenn er nur für kurze Zeit und mit überschaubarem Aufwand tätig war, dieselben Gebühren erhielte wie ein die Last der Verteidigung im gesamten Verfahren tragender Rechtsanwalt. Der Gesetzgeber wollte vielmehr die gemäß § 68b StPO übertragene Beistandsleistung im Kosteninteresse nach dem Vorbild des § 91 Nr. 2 BRAGO als Einzeltätigkeit ausgestalten und hat sie deshalb auf die Dauer der Vernehmung beschränkt. Dies ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 68b StPO, hier der Begründung des Gesetzentwurfs zum Zeugenschutzgesetz vom 11. März 1997, BT-Drucks. 13/7165, S. 5 und 9: Der Vorschlag des Entwurfs zur Bestellung eines Zeugenbeistandes auf Staatskosten (§ 68b StPO) wird, soweit die Voraussetzungen der §§ 397a, 406g Abs. 4. StPO gegeben sind, kosten- und aufwandsneutral sein und insoweit auch keine Mehrbelastung der Strafjustiz mit sich bringen. Im Übrigen sind gewisse zusätzliche Belastungen, die im Interesse des Zeugenschutzes hinzunehmen sind, nicht gänzlich auszuschließen. Mit der Beschränkung des Zeugenbeistands auf die Dauer der Vernehmung ist darauf Bedacht genommen worden, diese Mehrbelastung auf ein Minimum zu reduzieren [S. 5] ... Der Entwurf schlägt vor, die Bestellung des anwaltlichen Zeugenbeistandes auf die Dauer der Zeugenvernehmung zu beschränken. Die Gebühren des anwaltlichen Zeugenbeistandes sollten sich nach § 91 BRAGO richten [S. 9]." Bei der Regelung des § 91 Nr. 2 BRAGO handelt es sich um die in Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG übernommene Vergütungsregelung für den Vernehmungsbeistand des Beschuldigten. Die im Entwurf vorgesehene Beschränkung der Beiordnung nach § 68b StPO auf die Dauer der Vernehmung ist zum Gesetz geworden. Durch eine Erstreckung der Verteidigervergütung auf den beigeordneten Vernehmungsbeistand würde der Wille des Gesetzgebers zu einer aufwandsgerechten Vergütung bei entsprechender Anwendung des ersten Abschnitts aus Teil 4 VV RVG in sein Gegenteil verkehrt. Der Zeugenvernehmungsbeistand erhielte im Vergleich zum Vernehmungsbeistand eines Beschuldigten bei entsprechendem Aufwand ein Mehrfaches an Vergütung und im Vergleich zu dem die gesamte Last der Verteidigung tragenden Anwalt für einen Bruchteil des Aufwandes die gleiche Vergütung (vgl. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). 2. Danach ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts vorliegend nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG zu vergüten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Betreuung und Beratung des Zeugen B. ungewöhnlich aufwändig war. Unter den Voraussetzungen des § 51 RVG steht dem beigeordneten Zeugenbeistand eine Pauschgebühr zu. Bei Beistandsleistungen in mehreren Terminen kann die Verfahrensgebühr grundsätzlich auch mehrfach entstehen (vgl. Vorbemerkung 4.3 Abs. 3 Satz 1; Burhoff, in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV 4301 Rn. 16). Der Antragsteller erhält die Gebühr auch für den Termin am , obwohl eine Vernehmung des Zeugen B. wegen des Nichterscheinens der Angeklagten nicht durchgeführt wurde (vgl. Vorbemerkung 4.3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 4 RVG; Burhoff, a.a.O., VV 4301 Rn. 23). 3. Es besteht auch Anspruch auf den Ersatz der tatsächlich entstandenen und auch notwendigen Übernachtungskosten, soweit sie angemessen sind (Nr. 7006 VV RVG). Angemessen bedeutet weder luxuriös noch schäbig, sondern den Gesamtumständen angepasst. Der Anwalt hat bei der Wahl des Hotels einen gewissen Ermessensspielraum. Auch dasjenige kann noch angemessen sein, was nicht unbedingt erforderlich ist. (vgl. Hartmann, a.a.O., Rnrn. 23, 36 zu Nr. 7006 VV RVG). Der Rechtsanwalt muss aber auch insofern einen Missbrauch vermeiden. Zur Benutzung eines Luxushotels ist er in der Regel nicht berechtigt (vgl. Hartmann, a.a.O., Rnrn. 36, 38 zu Nr. 7006 VV RVGm.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen hält der Senat vorliegend Übernachtungskosten, die einen Betrag von 100 EUR nicht übersteigen, für erstattungsfähig. Zu diesem Preis sind zeitgemäß ausgestattete Einzelzimmer in städtischen Mittelklassehotels zu bekommen.
4. Die auf die Reisekosten entfallende Mehrwertsteuer ist ein Bestandteil der tatsächlichen Reiseaufwendungen (einschließlich der mit den Fahrtkosten entrichteten Mehrwertsteuer) und damit der dem Rechtsanwalt zustehenden Auslagen. Dem steht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nicht entgegen (vgl. BDiG Frankfurt MDR 1987, 467; Burhoff, RVG, 2. Aufl., Nr. 7008 VV Rn. 21; a.A. etwa Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV 7008 Rn. 18). Der Rechtsanwalt kann aber Mehrwertsteuer nur in der tatsächlich angefallenen Höhe verlangen. Für die Taxifahrten beträgt der nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ermäßigte Steuersatz 7 %. 5. Danach sind folgende gesetzliche Gebühren angefallen und Auslagen zu erstatten:
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