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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Leichentransport, Kosten,

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Neustadt, Urt. v. 22.08.2011 - 5 K 301/11.NW

Leitsatz: Ordnet nach einem Leichenfund die Staatsanwaltschaft die Obduktion der Leiche an, weil nach dem vorläufigen Ermittlungsergebnis ein Gewaltverbrechen nicht auszuschließen ist, können die Kosten der Bergung und Überführung der Leiche in die Räume des von der Polizei beauftragten Bestattungsunternehmens nicht gemäß § 6 Abs. 2 POG dem bestattungspflichtigen Angehörigen des Verstorbenen auferlegt werden.


In dem Verwaltungsrechtsstreit pp.
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2011
durch den Richter am Verwaltungsgericht als Einzelrichter
für Recht erkannt:

Der Bescheid des Polizeipräsidiums Westpfalz vom 20. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 24. Februar 2011 wird aufgehoben, soweit er den Betrag von 430,39 EUR übersteigt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid des Beklagten, mit dem Gebühren anlässlich eines Leichentransports gefordert werden.
Am 23. Mai 2010 wurde gegen 19.00 Uhr in A-Dorf am Rande einer Wiese von einem Angler eine tote Person aufgefunden. Dieser informierte über den Notruf die Polizeiinspektion Zweibrücken. Zwei Funkstreifen der Polizei suchten die Leiche um 20.30 Uhr am Fundort auf. Die Tote konnte zunächst nicht identifiziert werden. Die Polizeiinspektion Zweibrücken gelangte in ihrem Leichenübergabebericht vom 23. Mai 2010 zu dem vorläufigen Ermittlungsergebnis, dass die erlangten Hinweise auf einen unnatürlichen Tod hindeuteten und nach dem damaligen Ermittlungsstand ein Gewaltverbrechen nicht auszuschließen war. Die diensthabende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Zweibrücken, Frau B, ordnete noch in der Nacht die Obduktion der Leiche bei der Gerichtsmedizin am 24. Mai 2010, 10.30 Uhr, an. Zwecks Überführung der Leiche beauftragte die Polizei das Bestattungsinstitut C aus Zweibrücken, das ab 22.10 Uhr mit mehreren Mitarbeitern im Einsatz war. Die Leiche wurde in der Nacht in das Bestattungsinstitut verbracht; der Einsatz der Mitarbeiter war gegen 1.30 Uhr beendet. Die Rechtsmedizinerin von der Rechtsmedizin Homburg, Frau D, nahm zusammen mit der Polizei sowohl am Fundort als auch in den Räumlichkeiten des Bestattungsinstituts C die Leichenschau vor.
Am 24. Mai 2010 morgens um 8.30 Uhr informierte Frau Staatsanwältin B den Ermittlungsrichter am Amtsgericht Landstuhl, Herrn E, über die Leichenschau, der daraufhin die Öffnung der Leiche anordnete. Die Leiche wurde danach vom Bestattungsinstitut C nach Homburg in die Gerichtsmedizin verbracht.
Das eingeleitete Ermittlungsverfahren, das zunächst gegen Unbekannt und später auch gegen den Ehemann der Verstorbenen geführt wurde, wurde nicht weiterverfolgt, da kein Anfangsverdacht festgestellt werden konnte.
Nachdem das Bestattungsinstitut C erfolglos versucht hatte, die geltend gemachten Kosten der Bergung und Überführung der Leiche in der Nacht des 23./24. Mai 2010 in die Räumlichkeiten des Bestattungsinstituts in Zweibrücken in Höhe von 910,15 EUR von dem Kläger zu erlangen, beglich das Polizeipräsidium Westpfalz diese Kosten und erließ gegenüber dem Kläger am 20. Oktober 2010 einen Kostenbescheid in gleicher Höhe.
Gegen den ihm am 22. Oktober 2010 zugestellten Bescheid legte der Kläger am 22. November 2010 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2011, dem Kläger zugestellt am 2. März 2011, wies das Polizeipräsidium Westpfalz den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Forderung stütze sich auf § 6 Abs. 2 POG. Nach § 14 rh.pf. BestG sei der Kläger zur Bergung und Überführung der Leiche verpflichtet gewesen. Es habe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden, da mit einer sofortigen Bergung und Überführung durch den Kläger nicht zu rechnen gewesen sei. Die Verantwortlichkeit des Klägers sei damals noch unbekannt gewesen, da die Identität der Leiche noch nicht festgestanden habe.
Der Kläger hat dagegen am Montag, dem 4. April 2011 Klage erhoben. Er trägt vor, dass er sich nicht generell dagegen wehre, die Kosten für die Bergung und Überführung der Leiche zu tragen. Er halte aber die Höhe der Kosten für unangemessen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Polizeipräsidiums Westpfalz vom 20. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 24. Februar 2011 aufzuheben, soweit er den Betrag von 430,39 EUR übersteigt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist dem Vorbringen des Klägers entgegen getreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Zweibrücken 4129 Js 124118/10 verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Teilanfechtungsklage ist auch in der Sache begründet. Der Kostenbescheid vom 20. Oktober 2010, mit dem der Kläger zu den Kosten der Bergung und Überführung seiner verstorbenen Ehefrau durch das Bestattungsinstitut C aus Zweibrücken in Höhe von 910,15 EUR herangezogen worden ist, und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da der Kläger seine Anfechtungsklage auf einen Betrag von 479,76 EUR beschränkt hat, war der Bescheid vom 20. Oktober 2010 nur in diesem Umfang aufzuheben.
Der Kostenbescheid des Beklagten ist bereits dem Grunde nach rechtswidrig. Als Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Kosten, die anlässlich der Bergung und Überführung seiner verstorbenen Ehefrau durch das Bestattungsinstitut C aus Zweibrücken in deren Räumlichkeiten angefallen sind, kommt entgegen der Ansicht des Beklagten die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes - POG - nicht in Betracht. Danach sind die nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet, wenn den allgemeinen Ordnungsbehörden oder der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten entstehen. Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei ist gemäß § 6 Abs. 1 POG zulässig, d.h. die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.
Die hier streitgegenständlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Leichentransport stellten jedoch keine unmittelbare Ausführung im Sinne des § 6 Abs. 1 POG dar. Diese Vorschrift ermächtigt die Polizei nur, eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr bzw. zur Störungsbeseitigung selbst oder durch einen Beauftragten auszuführen (Roos/Lenz, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz, 4. Auflage 2011, § 6 Rn. 1). Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 POG, wonach die Polizei die Aufgabe hat, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie hat Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können (Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr). Ferner hat die Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten). Das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz bezweckt damit die Regelung von präventiven Maßnahmen. Im Gegensatz dazu werden der Strafverfolgung dienende, repressive Maßnahmen durch die Strafprozessordnung - StPO - geregelt.
Im polizeilichen Alltag sind repressives und präventives Vorgehen der Polizei allerdings häufig miteinander verquickt. Bei sog. doppelfunktionalen Maßnahmen der Polizei ist anhand des (erkennbaren) Grunds oder Ziels des polizeilichen Einschreitens und gegebenenfalls dessen Schwerpunkt zu bestimmen, ob die Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung dienten (Bay. VGH, BayVBl 2010, 220). Vorliegend diente der Leichentransport zum Bestattungsinstitut C in Zweibrücken repressiven Zwecken. Ausweislich des Leichenübergabeberichts vom 23. Mai 2010 (Bl. 17 der Akte der Staatsanwaltschaft) bestand im Zeitpunkt der Anordnung des Leichentransports nach Durchführung der Leichenschau (§ 87 Abs. 1 StPO) durch die Rechtsmedizinerin D von der Rechtsmedizin Homburg das vorläufige Ermittlungsergebnis darin, dass es Hinweise auf einen unnatürlichen Tod gab und nach dem damaligen Ermittlungsstand ein Gewaltverbrechen nicht auszuschließen war. Aus diesem Grund ordnete die gemäß § 87 Abs. 4 StPO zuständige Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Zweibrücken, Frau B, noch in der Nacht die Obduktion der Leiche für den folgenden Morgen an. Eine Leichenöffnung nach § 87 Abs. 2 StPO - die der Ermittlungsrichter am Amtsgericht Landstuhl, Herrn E, am nächsten Morgen förmlich anordnete - ist erforderlich, wenn fremdes Verschulden am Tod in Betracht kommt und die Todesursache und/oder -zeit festgestellt werden muss (BVerfG, NJW 1994, 783; s. auch Nr. 33 Abs. 2 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren - RiStBV -).
Diente daher der Leichentransport zum Bestattungsinstitut C in Zweibrücken repressiven Zwecken, kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, der Kläger wäre polizeirechtlich nach § 14 des rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetzes - BestG - zur Bergung und Überführung der Leiche verpflichtet gewesen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BestG ist eine Leiche nach Ausstellung der Todesbescheinigung in eine Leichenhalle zu überführen, sofern nicht eine Überführung in eine andere Einrichtung zur Durchführung einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Leichenschau, ärztlicher Maßnahmen oder wissenschaftlicher Untersuchungen erfolgt. Letzteres greift hier aber ein, denn Frau Staatsanwältin A hatte eine staatsanwaltschaftliche Leichenschau angeordnet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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