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Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 17.08.2011 - 32 Ss 86/11
Fundstellen:
Leitsatz: Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NStZ 2011, 215; NStZ-RR 2008, 289) an, nach der die Grenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert im Sinne der §§ 315b Abs. 1 und 315c Abs. 1 StGB bei mindestens 750,- liegt.
Beschluss In der Strafsache gegen pp. weegen Gefährdung des Straßenverkehrs
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxx, den Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxx und den Richter am Landgericht xxxxxxxx am 17.08.2011 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Strafrich-terin - Hannover vom 20.04.2011 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Grenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert im Sinne des § 315c Abs. 1 StGB liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei mindestens 750,- EUR (vgl. BGH, NStZ 2011, 215; NStZ-RR 2008, 289). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.
Die Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
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