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Entscheidungen

Gebühren

Erörterungstermin nach § 212 StPO, Terminsgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Osnabrück, Beschl. v. 17.08.2011 - 18 Kls 20/10

Fundstellen:

Leitsatz: Bei einem Erörterungstermin nach § 212 StPO in Verbindung mit § 202a StPO entsteht keine Terminsgebühr nach den Nummern 4108, 4114 oder 4120 VV RVG.


In pp.
Die Erinnerung des Verteidigers gegen die Festsetzung der Gebühren durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 05.07.2011 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Dem Angeklagten wurde - zusammen mit anderen Mitangeklagten - von der Staatsanwaltschaft bandenmäßiger Diebstahl in mehreren Fällen zur Last gelegt. Auf Wunsch der Verteidiger kam es am 18.05.2011 zu einem Termin, an dem alle drei Verteidiger, die Staatsanwaltschaft und die Kammer mit Ausnahme der Schöffen beteiligt waren. In diesem Termin wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Beteiligten äußerten sich auch zu ihren Vorstellungen einer Strafhöhe für den Fall, dass die Angeklagten die ihnen vorgeworfenen Taten einräumen würden. Eine Verständigung im Sinne von § 257 c StPO war nicht das Ziel des Termins, eine solche hat es auch nicht gegeben.
Durch Schriftsatz vom 09.06.2011 beantragte der Verteidiger eine Terminsgebühr für den 18.05.2011. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte am 05.07.2011 die Vergütung des Verteidigers fest. Sie zog dabei die beantragte Gebühr für den Erörterungstermin in Höhe von 257,04 EUR ab.
Der Verteidiger legte gegen die Entscheidung mit dem Ziel Erinnerung ein, die geltend gemachte Terminsgebühr zu erhalten.
II.
Die nach § 56 Abs. 1 RVG statthafte und im Übrigen zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Bezirksrevisor beim Landgericht Osnabrück hat am 29.07.2011 wie folgt Stellung genommen:
"Die Erinnerung ist unbegründet, da für den Verständigungstermin weder der Gebührentatbestand VV RVG Nr. 4114 noch der mit der Erinnerung nunmehr hilfsweise geltend gemachte Tatbestand nach VV RVG Nr. 4102 erfüllt ist.
Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um eine Verständigung in der Hauptverhandlung nach § 257 c StPO handelte, da der erste Hauptverhandlungstermin erst am 20.05.2011 stattfand. Es könnte sich daher allenfalls um eine Erörterung des Verfahrensstandes nach § 212 StPO in Verbindung § 202 a StPO handeln. Für solche Termine sind besondere Terminsgebühren im RVG nicht geregelt und auch durch die Neuregelungen in der StPO nicht geschaffen worden. Bei dem Erörterungstermin nach § 212 StPO in Verbindung mit § 202 a StPO entsteht keine Terminsgebühr nach den Vorschriften VV RVG Nr. 4108, 4114 oder 4120, da es sich bei einem solchen Termin nicht um eine Hauptverhandlung im Sinne der genannten Vorschriften handelt. Die Absetzung dieser Gebühr ist daher zu Recht erfolgt.
Auch dem mit der Erinnerung nunmehr hilfsweise gestellten Antrag auf Festsetzung einer Gebühr nach VV RVG Nr. 4102 ist nicht stattzugeben.
Auch diese Vorschrift findet nach dem Gebührentatbestand keine Anwendung und wurde auch nicht durch die Neuregelungen in der StPO erweitert. Bei der Vorschrift VV RVG Nr. 4102 handelt es sich schon um eine Ausnahmeregelung, die abschliessend aufgezählte Fälle enthält. Diese Gebühr entsteht nur in den im Gebührentatbestand geregelten Fällen. Eine analoge Anwendung scheidet aus, vgl. Gerold-Schmidt, RVG, 19. Aufl., Rdz. 5 zu VV 4102, 4103.
Auch eine Gebühr VV RVG Nr. 4102 ist danach für den Termin am 18.05.2011 nicht entstanden, vgl. auch Kammergericht RVGreport 2006, 151 bis 152."
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an.


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Anmerkung:


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