Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Verwertungsverbot, Tilgungsreife, Umfang, Strafvollzug

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 05.08.2011 - 1 Ws 282/11 (StrVollz)

Leitsatz: Das Verbot nach § 51 Abs. 1 BZRG, Tat und Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr vorzuhalten und zu seinem Nachteil zu verwerten, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Bundeszentralregister getilgt worden oder zu tilgen ist, gilt auch für Strafvollzugsbehörden. Eine Ausnahme hiervon ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass einer zutreffen-den Vollzugsplanung ein möglichst umfassendes Persönlichkeitsbild des Gefangenen zu Grunde zu legen ist.


1 Ws 282/11 (StrVollz)
Oberlandesgericht Celle

Beschluss
In pp.
In der Strafvollzugssache
des pp.
Antragstellers und Beschwerdeführers,
gegen die Justizvollzugsanstalt H.,
vertreten durch den Anstaltsleiter,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

wegen Vollzugsplanung

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer 25 des Land-gerichts Hannover vom 15. Juni 2011 nach Beteiligung des Zentralen juristischen Dienstes für den niedersächsischen Justizvollzug durch die Richter am Ober-landesgericht , und am 5. August 2011 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss und der Vollzugsplan der Antragsgegnerin für den Antragsteller vom 10. März 2011 werden aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, für den Antragsteller einen neuen Vollzugsplan unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats aufzustel-len.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde und der ersten Instanz sowie die dem Antragsteller insgesamt entstandenen notwendigen Auslagen hat die Lan-deskasse zu tragen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 500 € festgesetzt.


G r ü n d e :

I.

Der Antragsteller verbüßt im geschlossenen Vollzug eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sechs Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen. Aufgrund der Vollzugsplankonferenz vom 10. Februar 2011 hat die Antragsgegnerin am 10. März 2011 den Vollzugsplan für den Antrag-steller fortgeschrieben. Dieser ist dem Antragsteller am 12. April 2011 schriftlich ausgehändigt worden. Der Antragsteller hat am 21. April 2011 gerichtliche Ent-scheidung dahingehend beantragt, den Vollzugsplan aufzuheben, weil darin unter der Überschrift „Grundlagen zum Vollzugsplan“ 11 Vorstrafen aufgeführt sind, die im Bundeszentralregister bereits getilgt sind und sogar schon zum Zeitpunkt der zur jetzigen Strafverbüßung führenden Verurteilung vom 6. Juli 2005 gelöscht wa-ren. Er macht geltend, dass dadurch ein Negativbild von ihm hergestellt werde, obwohl er von Rechts wegen als Erststraftäter zu behandeln sei.

Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 15. Juni 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Die Tilgung der Vorstrafen stehe deren Berücksichtigung in der Vollzugsplanung nicht entgegen, weil für diese der gesamte strafrechtliche Werdegang einschließlich bereits getilg-ter Vorstrafen relevant sei; nur so könnten zutreffende Entscheidungen über seine Behandlung im Vollzug getroffen werden.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbe-schwerde. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und im Sinne seines ursprünglichen Hauptsacheantrages zu entscheiden

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

Sie ist insbesondere im Sinne von § 118 Abs. 3 StVollzG ordnungsgemäß erho-ben. Zwar ist es unzulässig, wenn sich der Urkundsbeamte den Inhalt des Proto-kolls vom Beschwerdeführer diktieren lässt, wenn er sich darauf beschränkt, einen vom Beschwerdeführer überreichten Schriftsatz abzuschreiben oder wenn er ei-nen Schriftsatz des Beschwerdeführers lediglich mit den üblichen Eingangs- und Schlussformeln eines Protokolls umkleidet oder ihn - wie hier - als Anlage dem Protokoll beifügt (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 8; OLG Celle NStZ-RR 2008, 127; OLG Karlsruhe ZfStrVo SH 1978, 54; OLG Hamm ZfStrVo SH 1979, 110; Cal-lies/Müller Dietz, StVollzG 11. Aufl. § 118 Rdnr. 8; Schuler/Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 5. Aufl. § 118 Rdnr. 8). Da der Ur-kundsbeamte hier aber zumindest die allgemeine Sachrüge in zulässiger Form in das Protokoll aufgenommen hat, ist die Rechtsbeschwerde mit dieser ordnungs-gemäß begründet, ohne dass es auf die unzulässig nur in der Anlage ausgeführ-ten - Verfahrensrügen ankommt.

Es ist auch geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fort-bildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Zumindest der erkennende Senat hat sich zu der hier maßgeblichen Rechtsfrage noch nicht geäußert. Zudem gilt es, der Wiederholung des nachfolgend aufgezeigten Rechtsfehlers entgegen zu wirken.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

Die Überprüfung auf die in zulässiger Form erhobene Sachrüge führt zur Aufhe-bung des angefochtenen Beschlusses und des Vollzugsplanes der Antragsgegne-rin für den Antragsteller vom 10. März 2011 sowie zum Ausspruch der Verpflich-tung der Antragsgegnerin, den Antragsteller insofern unter Beachtung der Rechts-auffassung des Senats neu zu bescheiden.

a) Zutreffend ist die Strafvollstreckungskammer allerdings davon ausgegangen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig war und der Antragsteller hier ausnahmsweise den Vollzugsplan als Ganzes anfechten konnte (BVerfG NStZ 2003, 620; Schuler/Laubenthal, aaO § 109 Rn. 12; Callies/Müller-Dietz aaO § 109 Rn. 12). Denn mit der Rüge der unzulässigen Verwertung getilgter Vorein-tragungen wendet sich der Antragsteller gegen Feststellungen, die sich als Grund-lagen der gesamten Vollzugsplanung auf alle Einzelregelungen auswirken können.

b) Die Rechtsbeschwerde deckt jedoch mit der Sachrüge einen durchgreifenden Rechtsfehler bei der Anwendung von § 51 Abs. 1 BZRG auf. Danach dürfen Tat und Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Bundeszentralregister getilgt worden oder zu tilgen ist. Diese Regelung be-gründet ein absolutes Verwertungsverbot, das von allen staatlichen Stellen - seien es Gerichte oder Behörden - zu beachten ist (BVerfGE 36, 174). Es umfasst alle Bereiche des Rechtslebens und sämtliche Rechtsverhältnisse und Rechtsbezie-hungen im privaten und öffentlichen Recht, so dass kein Bereich des Rechts aus-genommen ist; es kommt nicht darauf an, ob es sich um materiell- oder verfah-rensrechtliche Vorschriften, um bundes- oder landesgesetzlich geregelte Bereiche handelt (Rebmann/Uhlig, BZRG § 51 Rn. 26; Götz/Tolzmann, BZRG 4. Aufl. § 51 Rn. 21; Hase, BZRG § 51 Rn. 5). Dementsprechend gilt das Verwertungsverbot zweifelsfrei und ausnahmslos auch für Vollzugsbehörden, sei es im Rahmen der Vollzugsplanung nach § 9 NJVollzG oder in sonstiger Hinsicht, etwa bei der Ent-lassungsprognose. Eine Ausnahme vom Verwertungsverbot nach § 52 BZRG liegt hier nicht vor; insbesondere stellt der Vollzugsplan kein Gutachten über den Geis-teszustand des Betroffenen in einem erneuten Strafverfahren i.S.v. § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG dar.

Der Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dass die Gewährleistung zutref-fender Entscheidungen bei der Behandlungsplanung - jedenfalls bei Sexualstraftä-tern - eine Ausnahme vom Verwertungsverbot rechtfertige, kann nicht gefolgt wer-den. Sie mag zwar in der Sache durchaus zu befürworten sein, wenngleich ange-sichts der Tilgungsfristen für Sexualstraftaten die Aussagekraft getilgter Eintra-gungen für eine zutreffende Vollzugsplanung fraglich erscheint. Das Interesse an einer zutreffenden Vollzugsplanung vermag aber jedenfalls den eindeutigen Willen des Gesetzgebers, der im Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG seinen Aus-druck gefunden hat, nicht auszuhebeln. Die damit einhergehenden Beeinträchti-gungen der Strafrechtspflege bei der Wahrheitsermittlung sind zur Verwirklichung des mit dem Verwertungsverbot verfolgten Ziels der Resozialisierung Straffälliger hinzunehmen (BVerfGE 36, 174). Dass es vorliegend in erster Linie um ein voll-ständiges Persönlichkeitsbild und eine Sozialprognose geht, ändert hieran nichts. Das Verwertungsverbot gilt nicht nur für die Strafzumessung an sich, sondern auch für die - ebenfalls eine Prognose beinhaltende - Frage der Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung (BGHSt 25, 100), einschließlich der An-ordnung der Sicherungsverwahrung gegen Sexualstraftäter (BGH StV 2002, 479; NStZ-RR 2002, 332), und für die nach § 56 StGB zu treffende Kriminalprognose (BGH StraFo 2010, 207). Auch im Strafvollstreckungsrecht ist bei der Entschei-dung über eine bedingte Entlassung nach § 57 StGB das Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG zu beachten mit der Folge, dass ein mehrfach Vorbestrafter im Falle der Tilgung der Voreintragungen wie ein Ersttäter bzw. Erstverbüßer zu be-handeln ist (KG, Beschluss vom 6. März 1998 - 5 Ws 141/98, juris).

3. Aufgrund des vorgenannten Rechtsfehlers hebt der Senat nicht nur den ange-fochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer, sondern auch den Vollzugs-plan auf und verpflichtet die Antragsgegnerin, einen neuen Vollzugsplan für den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats aufzustellen, weil die Sache insoweit spruchreif ist (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO.


Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 1 Nr. 8, 63 Abs. 3, 65 GKG.


Einsender: 1. Strafsenat des OLG Celle

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".