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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Strafzumessung, Anforderungen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 09.08.2011 - 1 RVs 177/11

Fundstellen:

Leitsatz: Hält das Berufungsgericht trotz Annahme eines niedrigeren Strafrahmens oder eines geringeren Schuldgehalts dieselbe Strafe wie das Erstgericht für erforderlich, hat es im Rahmen der Strafzumessung dafür eine nähere Begründung zu geben.


III-1 RVs 177/11
OBERLANDESGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
In der Strafsache
gegen pp.
wegen falscher uneidlicher Aussage
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln
auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 5. April 2011
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 9. August 2011 beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

Gründe
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - wegen uneidlicher Falschaussage unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 04.05.2009 - 108-22/08 - nach Auflösung der dortigen Gesamtstrafe zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, die sie in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt haben.

Durch Urteil vom 19.08.2010 hat die 2. kleine Strafkammer des Landgerichts Köln das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen uneidlicher Falschaussage unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 04.05.2009 - 108-22/08 - nach Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt wird.

Auf die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge hat der Senat durch Beschluss vom 21.01.2011 - III-1RVs 15/11 - das Berufungsurteil mit seinen Feststellungen auf- gehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

In den Gründen der Senatsentscheidung heißt es u.a.
„(...) ist die Berufung in zulässiger Weise auf das Strafmaß beschränkt worden.(...) Die von dem Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch der falschen uneidlichen Aussage und sind vom Landgericht in rechtsfehlerfreier Weise übernom men worden.

Hingegen ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, weil die Kammer die in Betracht zu ziehende Strafmilderungsvorschrift des § 157 StGB nicht erörtert hat.
Gegen den Angeklagten war zum Zeitpunkt seiner Aussage als Zeuge vor der 8. großen Strafkammer des Landgerichts Köln am 02.10.2008 in derselben Sache ein Straf- verfahren vor dem Landgericht Köln anhängig. Ihm wurde vorgeworfen, teilweise gemeinschaftlich mit demjenigen, gegen den er zeugenschaftlich aussagen sollte, mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben.
In Anbetracht dessen hätte das Gericht sich in den Urteilsgründen mit der Möglichkeit auseinandersetzen müssen, dass der Angeklagte durch die Falschaussage nicht nur seinen Mittäter, sondern auch sich selbst vor der Gefahr strafrechtlicher Konsequenzen schützen wollte. Zwar entfällt die Anwendung des § 157 Abs. 1 StGB, wenn die erstrebte Strafvereitelung der alleinige Zweck des Handelns war; hingegen genügt allein die Möglichkeit, dass der Angeklagte aus Furcht vor eigener Bestrafung die Unwahrheit gesagt hat, zur Anwendung der Vorschrift (vgl. BGH 1 StR 250/80).

Vor dem Hintergrund der rein subjektiven Zielrichtung des § 157 StGB kann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Zeuge, der sich strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sieht, dieser Zwangslage dadurch zu entgehen versucht, dass er sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StGB beruft. Vielmehr kommt ebenso in Betracht, dass dieser Zeuge bei seiner Vernehmung von der Vorstellung geleitet wird, schon durch das Gebrauchmachen vorn Auskunftsverweigerungs- recht sein früheres - aus seiner Sicht strafrechtlich relevantes - Fehlverhalten einzugestehen, und deshalb zum Mittel der Falschaussage greift (vgl. BGH, Beschluss vom 26.07.2007 - 4 StR 239/07 -).

Vorliegend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte falsch ausgesagt hat, um seinen Mittäter zu entlasten. Mit der Frage, ob er daneben auch eine Entlastung seiner eigenen Person im Auge hatte, was in Anbetracht des gegen ihn selbst anhängigen Verfahrens nicht abwegig erscheint, hat es sich rechtsfehlerhaft nicht auseinandergesetzt.

Die 4. kleine Strafkammer des Landgerichts hat auf dieselbe Strafe erkannt wie die 2. kleine Strafkammer im ersten Berufungsrechtsgang.

Zur Begründung des Strafausspruchs hat sie ausgeführt

„Falsche uneidliche Aussagen kann mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Ja geahndet werden, § 153 StGB.

Die Kammer ist entsprechend der Einlassung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung davon ausgegangen, dass dieser nicht nur falsch ausgesagt hat, um den A. zu entlasten, sondern auch aus Furcht vor eigener Bestrafung und hat den Strafrahmen daher nach §§ 157 Abs.1, 49 Abs. 2 StGB gemildert. Da § 157 Abs. 1 StGB auch ein Absehen von der Strafe zulässt, war folglich ein Strafrahmen von Straflosigkeit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe (oder Geldstrafe) zugrunde zu legen.

Auf der Grundlage dieses Strafrahmens hat sich die Kammer bei der Strafzumessung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Strafmildernd fällt ins Gewicht, dass der Angeklagte sein Rechtsmittel in der Hauptverhandlung auf das Strafmaß beschränkt hat, wodurch er Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt hat. Ferner war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er seit der hier in Rede stehenden Tat keine weiteren Straftaten begangen hat (was sich allerdings vor dem Hintergrund relativiert, dass der Angeklagte sich seit dem 07.12.2007 ununterbrochen in Haft befindet, was seine Möglichkeit zur Begehung von Straftaten per se einschränkt). Schließlich fällt strafmildernd ins Gewicht, dass der Angeklagte aufgrund seiner HIV-Infektion besonders haftempfindlich ist.

Strafschärfend wirken sich dagegen die erheblichen Vorstrafen des Angeklagten aus, - wen« auch der Angeklagte nicht einschlägig vorbestraft ist - und die hohe Rückfallgeschwindigkeit bei der Begehung von Straftaten. Zu Lasten des Angeklagten sprach da- rüber hinaus, dass er die Tat in Strafhaft begangen hat und dadurch gezeigt hat, dass er nur schwer zu beeindrucken ist. Schließlich war strafschärfend zu berücksichtigen, dass die Falschaussage von dem Angeklagten in einem Verfahren getätigt wurde, in dem es nicht um „peanuts" ging, sondern um den Handel mit Kokain (einer sog. „harten" Droge mit einem erheblichen Suchtpotential) - wenngleich der Angeklagte, wie er in der Berufungshauptverhandlung nochmals hervorgehoben hat, den Feststellungen entsprechend doch „nur" (wahrheitswidrig) gesagt hatte, nichts mit Kokaintransporten zu tun zu haben und auch nicht zu wissen, ob der A. in Drogentransporte verstrickt sei.

Nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer für die Tat des Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten für zumindest erforderlich, jedenfalls angemessen und insgesamt ausreichend.

Gemäß § 55 Abs. 1 StGB sind ferner die drei Einzelfreiheitsstrafen von 3 Jahren und zweimal jeweils 1 (einem) Jahr Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln vorn 04.05.2009 - 108 - 22/08 -, rechtskräftig seit dem 26.11.2009, nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, einzubeziehen. Da die Strafe aus diesem Urteil weder vollstreckt noch verjährt oder erlassen ist und die hier abgeurteilte Tat vor jener Verurteilung begangen worden ist, ist die nachträgliche Gesamtstrafenbildung geboten.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Die höchste Einzelstrafe von 3 Jahren war angemessen zu erhöhen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei zusammenfassender Würdigung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Faktoren (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB) ist nochmals die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch strafmildernd zu werten. Weiterhin hat die Kammer die oben dargestellten Strafzumessungserwägungen aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 04.05.2009 berücksichtigt.

Die Kammer hält nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 9 (neun) Monaten für zumindest erforderlich, jedenfalls angemessen und insgesamt ausreichend, um dem An- geklagten das Unrecht seines Handelns vor Augen zu führen und ihn zukünftig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten,"

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung materiellen Rechts

II.
Der Strafausspruch, über den das Landgericht nach zum Schuldspruch eingetretener Rechtskraft allein zu entscheiden hatte, hält rechtlicher Nachprüfung aufgrund der Sachrüge nicht stand.

1.
Die Strafzumessung im angefochtenen Urteils ist bereits insoweit zu beanstanden, als das Landgericht in Anwendung des nach 157 StGB gemilderten Strafrahmens auf dieselbe Freiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt hat, die schon das Amtsgericht und die 2. kleine Strafkammer ohne diese Strafrahmenmilderung ausgesprochen haben, ohne dass dies im angefochtenen Urteil eine nähere Begründung erfahren hätte.

Es ist anerkannt, dass ein Gericht, das trotz Annahme eines niedrigeren Strafrahmens oder eines geringeren Schuldgehalts dieselbe Strafe wie das Erstgericht für erforderlich hält, hierfür eine nähere Begründung geben muss (BGH NJVV 1983, 54; BGH StV 1989, 341; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senat NJW 1986, 2328; SenE 06.07.1999 - Ss 303/99 -; SenE v. 05.12.2000 - Ss 505/00-; SenE v, 18.04.2006 - 81 Ss 34/06 -; BayObLG StV 2003, 671 NStZ 2003, 326) Dem Erfordernis dieser besonderen Begründung steht nicht entgegen, dass die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung kein Maßstab für die Bemessung der Strafe in dem neuen Urteil ist (BGH StV 1989, 341). Ungeachtet dessen hat nämlich der Angeklagte einen Anspruch darauf zu erfahren, weshalb er für ein wesentlich geringeres Vergehen nun gleich hoch bestraft wird (BGH NJW 1983, 54). Ohne eine nähere Begründung kann aber - auch bei einem verständigen Angeklagten - der Eindruck entstehen, dass die Strafe nicht nach den vom Gesetz vorgesehenen oder sonst allgemein gültigen objektiven Wertmaßstäben bestimmt worden ist (vgl. dazu auch Senat NJVV 1986, 2328 [2329] und insgesamt SenE v. 18.04.2006 - 81 Ss 34/06 -; SenE v. 15.04.2011 - III- 1RVs 83/11; Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 267 Rn. 18).

2. Die Erwägung der Strafkammer: "Schließlich war strafschärfend zu berücksichtigen, dass die Falschaussage von dem Angeklagten in einem Verfahren getätigt wurde, in dem es nicht um „peanuts" ging, sondern um den Handel mit Kokain (einer sog. „harten" Droge mit einem erheblichen Suchtpotential) ..." hält ebenfalls rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte auch aus Furcht vor eigener Bestrafung als Zeuge falsch ausgesagt hat. Dann hätte sie aber nicht außer Acht lassen dürfen, dass diesem strafmildernden Gesichtspunkt umso größeres Gewicht zukommt, je höher die Strafandrohung ist, vor der sich der Zeuge - aus Furcht - mit seiner Falschaussage schützen möchte.

3. Materiell-rechtlich unvollständig sind die Strafzumessungserwägungen im angefochtenen Urteil schließlich auch insoweit, als das Berufungsgericht den Zeitablauf seit der Tat nicht erkennbar berücksichtigt hat. Wenn zwischen Tat und Urteil lange Zeit verstrichen ist - wie hier, Tatzeit: 02.10.2008 -, müssen die Urteilsgründe ergeben, dass das Gericht diesen Umstand bei der Strafzumessung berücksichtigt hat (BGH NStZ 1986, 217; BGH NStZ-RR 1999, 108; Fischer, StGB, 58. Auflage, § 46 Rn. 61; Meyer-Goßner a.a.O.).

Einsender: RA P.Strüwe, Essen

Anmerkung:


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