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Entscheidungen

OWi

Entbindungsantrag, Ablehnung, Besorgnis der Befangenheit

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Fulda, Beschl. v. 15.08.2011 - 25 OWi. - 34 Js 1906/11

Fundstellen:

Leitsatz: Zur bejahten Annahme von Besorgnis der Befangenheit, wenn der Richter trotz eines begründeten Ablehnungsantrags des Betroffenen auf seinem Erscheinen in der Hauptverhandlung besteht.


Amtsgericht Fulda
25 OWi. - 34 Js 1906/11
15.08.2011

Beschluss
In pp.

wegen VerkehrsOWi
hier: Ablehnungsgesuch
Der Befangenheitsantrag des Verteidigers vom 29.7.2011 gegen Richterin am Amtsgericht X. wird für begründet erklärt.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Gründe
Die Ablehnung der Richterin ist zulässig und begründet (§ 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 24 StPO).
Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 24 Abs. 2 StPO besteht nunmehr. Dem Antrag eines Betroffenen, ihn von der Teilnahme zu entbinden, wenn er die Fahrereigenschaft einge-räumt aber angekündigt hat, nichts weiter auszusagen, ist grundsätzlich zu entsprechen. Im vorliegenden Fall war zunächst zwar von einem wankelmütigen Betroffenen auszugehen, des-sen persönliche Vernehmung sogar vom Unterbevollmächtigten im Termin am 18.5.2011 aus-drücklich beantragt worden war. Nachdem aber mit Schreiben vom 30.6.2011 erneut die Ent-bindung der Pflicht zum persönlichen Erscheinen beantragt wurde, war diesem Antrag zu ent-sprechen (OLG Stuttgart, 12.4.2007, 4 Ss 163/2007, zitiert nach Juris). Die Richterin konnte jetzt nämlich nicht mehr davon ausgehen, dass sich der Betroffene vielleicht doch noch zu einer ergänzenden Aussage entschließen würde. Seine Anwesenheit kann nicht erzwungen werden. Wenn nach dem bisherigen Verfahrensverlauf die Richterin dennoch auf einem Erscheinen in der Hauptverhandlung besteht, kann dies auch bei einem besonnenen Angeklagten den Ein-druck erwecken, die Richterin wolle ihn durch die erzwungene Anwesenheit zu einer weiterge-henden Aussage oder aber wegen des weiten Weges zu einer Einspruchsrückname veranlas-sen.

Die Rechtsmittelbelehrung beruht auf § 28 Abs. 1 StPO.

Einsender:

Anmerkung:


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