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Leitsatz: 1. Aufgrund des strafähnlichen Charakters von Disziplinarmaßnahmen, des mit ihrer Anordnung verbundenen Eingriffs in Freiheitsrechte sowie ihrer Bedeutung für zukünftige strafvollzugs- oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen folgt unbeschadet des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung im BayStVollzG für den Strafgefangenen unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip das Recht, sich bereits vor der nach Art. 113 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG gebotenen Anhörung zur sach-kundigen Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte im Disziplinarverfahren auf sein Verlangen der Unterstützung eines anwaltlichen Beistands zu bedienen, um ef-fektiv auf Gang und Ergebnis des Disziplinarverfahrens Einfluss nehmen zu kön-nen (Anschluss an OLG Bamberg StV 2010, 647 und OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 29).
2. Aus diesen Gründen und aufgrund des Gebotes des fairen Verfahrens hat der Strafgefangene darüber hinaus das Recht gegenüber der Justizvollzugsanstalt, dass auf sein Verlangen seinem anwaltlichen Beistand die Teilnahme bei der An-hörung im Disziplinarverfahren gestattet wird, wenn dieser hierzu kurzfristig bereit ist. Die Durchführung des Disziplinarverfahrens darf aus Gründen der Verfah-rensbeschleunigung durch dieses Teilnahmerecht nicht verzögert oder vereitelt werden. Es genügt, dass die Justizvollzugsanstalt den anwaltlichen Beistand vom Anhörungstermin rechtzeitig in Kenntnis setzt und ihm im Falle seines Erschei-nens die Anwesenheit gestattet.
In der Strafvollzugssache pp. wegen Diziplinarverfahren hier: Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gemäß Artikel 208 BayStVollzG i. V. m. § 116 StVollzG erlässt der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg folgenden Beschluss I. Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen K P J wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Re-gensburg mit Sitz in Straubing vom 13. Dezember 2010 aufgehoben. II. Es wird festgestellt, dass die Disziplinarmaßnahme vom 14.10.2010 rechtswidrig war. III. Dem Beschwerdeführer wird für das Rechtsbe-schwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. A A , M , beigeordnet. IV. Der Beschwerdewert wird auf 800.- Euro festge-setzt. V. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Be-schwerdeführers zu tragen.
Gründe: I. 1. Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt S , gegen den ein Disziplinarverfahren durchgeführt wurde. Ihm lag zur Last, unbefugt eine Er-satzklinge für ein Bastelmesser im Haftraum in Besitz gehabt zu haben. Am 14.10.2010 wurde, nachdem das Verfahren zunächst ausgesetzt worden war, um dem Beschwerdeführer die Konsultation eines Rechtsanwalts zu ermöglichen, wegen des Pflichtverstoßes ein Arrest von fünf Tagen verhängt. Mit Schreiben vom 14.10.2010 stellte er Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der Aufhebung der Disziplinanmaßnahme, weil diese rechtswidrig sei. Er bringt im Wesentlichen vor, es seien nicht alle Umstände ermittelt worden, er habe die Klinge auf dem Gang gefunden, diese beim Einschluss an Bedienstete überge-ben wollen, dies aber vergessen. Die Klinge sei offen aufbewahrt worden. Außerdem besitze er eine Bastelgenehmigung und dürfe einen solchen Gegenstand besitzen. Ein 5-tägiger Arrest sei unverhältnismäßig, willkürlich und bedeute eine Schikane. Obwohl die Disziplinarmaßname zwischenzeitlich vollständig vollstreckt ist, sei der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Wiederholungsgefahr weiterhin zulässig. Ihm sei zu Unrecht die Anwesenheit eines Verteidigers "im" Anhörungstermin ver-weigert worden. Die vorherige Konsultation eines Verteidigers sei nicht ausreichend gewesen, weil ihm der Vorwurf nicht hinreichend eröffnet worden sei, so dass ihm eine Verteidigung nicht möglich gewesen sei. 2. In ihrem Beschluss vom 13.12.2010 hat die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als Änderung in einen zulässigen Fortsetzungsfeststellungsantrag ausgelegt, den Antrag jedoch als unbegründet zurückgewiesen, weil die Disziplinarmaßnahme vom 14.10.2010 rechtmäßig gewesen und der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt worden sei. In der Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer dargelegt, dass das Disziplinarverfahren formell ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere der Sachverhalt gemäß Art. 113 Abs. 1 BayStVollzG ausreichend aufgeklärt, der Gefangene gehört und ihm rechtliches Gehör gewährt worden sei. Im Rahmen des Freibeweisverfahrens sei die mündliche Vernehmung der Bediensteten nicht erforderlich gewesen. Die Tatsache, dass dem Antragsteller lediglich die Konsultation eines Verteidigers vor der Anhörung zugestanden, die Anwesenheit eines Verteidigers im Anhörungstermin jedoch nicht gestattet wurde, sei nach Ansicht der Strafvollstreckungskammer nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf Teilnahme eines Verteidigers im Anhörungstermin ergebe sich nicht. Stattdessen sei die vorherige Konsultation eines Verteidigers ausreichend, weil das Disziplinarverfahren beschleu-nigt durchzuführen ist. Im konkreten Fall sei dem Strafgefangenen eine effektive Ver-teidigung möglich gewesen, weil sich der ihm zur Last gelegte Sachverhalt bereits aus der schriftlichen Meldung der Bediensteten vom 4.9.2010 ergebe, die ihm am 29.9.2010 bekannt gegeben worden sei. Eine ausreichende Vorbereitung auf den Anhörungstermin am 14.10.2010 unter Konsultation des Verteidigers sei ihm möglich gewesen. In der Sache selbst hat die Strafvollstreckungskammer den Besitz der Ersatzklinge für ein Bastelmesser ohne die erforderliche Erlaubnis insbesondere als einen Verstoß gegen Art. 90 Abs. 1 BayStVollzG gewertet, mit dem Hinweis, dass in der Jus-tizvollzugsanstalt S als Anstalt mit höchstem Sicherungsbedürfnis eine Erlaubnis-pflicht auch für geringwertige Gegenstände bestehe. Der Besitz der Klinge (im Haft-raum) sei nicht durch die allgemeine Bastelerlaubnis erlaubt gewesen. Der Pflicht-verstoß sei schwerwiegend, weil es sich bei der Ersatzklinge für ein Bastelmesser um einen besonders gefährlichen Gegenstand handle, mit dem erhebliche Gefahren für Leib und Leben anderer verursacht werden könnten. Die wegen ihrer geringen Größe leicht zu versteckende Klinge eigne sich sowohl als Waffe, als Werkzeug als auch als Tauschobjekt im Umfeld subkultureller Strukturen. Hierdurch würden sich große Gefahren für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ergeben. Die Disziplinarmaßnahme sei gemäß Art. 110 Abs. 1 Nr. 8 BayStVollzG durch Ver-hängung eines Arrestes (Art. 110 Abs. 2 BayStVollzG) zulässig gewesen. Die Diszip-linarmaßnahme der Justizvollzugsanstalt halte sich im Rahmen ihres Ermessens-spielraums. Ein Ermessensfehlgebrauch der Justizvollzugsanstalt liege nicht vor. 3. Gegen den seinem Verteidiger am 17.12.2010 zugestellten Beschluss hat der Strafgefangene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17.1.2011, eingegangen am selben Tag, Rechtsbeschwerde eingelegt, mit dem Antrag, den Beschluss der Straf-vollstreckungskammer aufzuheben und "zugleich die JVA S zur Vornahme der be-antragten Handlung zu verpflichten", hilfsweise festzustellen, dass die Maßnahme rechtswidrig war. Der Verurteilte hat zur Niederschrift des Amtsgerichts Straubing am 13.1.2011 selbst Rechtsbeschwerde eingelegt und Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. A A gestellt. Der Beschwerdeführer erhebt die Rüge formellen Rechts. Soweit der Verurteilte von dem jedermann gewährten Recht Gebrauch mache, sich durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten zu lassen, verlange es die einem fairen Verfahren immanente Forderung nach verfahrensmäßiger Selbständigkeit des an einem justizmäßigen Ver-fahren beteiligten Strafgegangenen, ihm das Recht zuzubilligen, zur Wahrung der ihm eingeräumten prozessualen Rechte zur mündlichen Anhörung im Disziplinarver-fahren einen Verteidiger seines Vertrauens hinzuzuziehen. Für einen Verurteilten könne bei einer Anhörung, die strafähnlichen Charakter habe, nichts anderes als für Angeklagte, Zeugen und Verletzte gelten. Zwar handle es sich bei der mündlichen Anhörung nicht um eine förmliche Vernehmung oder eine mündliche Verhandlung. Jedoch weise die Lage des Verurteilten im Disziplinarverfahren enge Bezüge zur Si-tuation von Beschuldigten oder zur Vernehmung von Zeugen oder Verletzten auf. Vor allem müsse gesehen werden, dass sich Disziplinarmaßnahmen auf die positive Sozialprognose auswirken würden. Denn es gehe um Verfehlungen innerhalb des Vollzugs, zu denen sich der Strafgefangene zu verteidigen habe und gegebenenfalls dabei in Gefahr gerate, sich mit seinen Angaben selbst zu belasten oder zumindest die Entlassungsprognose als ungünstig erscheinen zu lassen. Dem Verteidiger müs-se es daher stets erlaubt sein, an der mündlichen Anhörung teilzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 17.1.2011 Bezug genommen. Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg, die die Rechtsbeschwerde für zulässig hält, beantragt, diese als unbegründet zu verwerfen, sowie dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren einschließlich der Beiord-nung eines Rechtsanwalts zu versagen.
II. 1. Die Rechtsbeschwerde des Verurteilten ist nach Artikel 208 BayStVollzG i.V.m. § 116 Abs. 1 StVollzG statthaft und zulässig, weil es im vorliegenden Verfahren ge-boten ist, die Nachprüfung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer macht die Verletzung elementarer Verfahrens-regeln, nämlich des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und des Rechtsstaatsprin-zips geltend, was zu einer Abweichung in der Umsetzung der derzeitigen Rechtspre-chung führen kann. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung ist zu berück-sichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht nur generell den Beistand eines Rechts-anwalts im Disziplinarverfahren fordert - dies ist dem Strafgefangenen nicht versagt worden - ; er begehrt auch die Teilnahme des anwaltlichen Beistands im Anhörungs-termin. Ob ein solches Teilnahmerecht besteht, ist in der Rechtsprechung bisher of-fen gelassen worden.
1.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs hat für das Disziplinarverfahren in Art. 113 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG einen Niederschlag gefunden (OLG Bamberg StV 2010, 647). Danach bedarf es vor einer Disziplinarmaßnahme einer Anhörung des Strafgefangenen. Dies folgt aus dem strafähnlichen Charakter von Disziplinar-maßnahmen (vgl. Arloth StVollzG 3. Aufl. § 106 Rdn. 2; Böhm/Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubentahl, StVollzG 5. Aufl. § 106 Rdn. 4), des mit ihrer An-ordnung verbundenen Eingriffs in Freiheitsrechte sowie ihrer Bedeutung für zukünfti-ge strafvollzugs- oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen.
Unbeschadet des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung im BayStVollzG folgt für den Strafgefangenen unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip das Recht, sich je-denfalls bereits vor der nach Art. 113 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG gebotenen Anhö-rung zur sachkundigen Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte im Disziplinarverfah-ren auf sein Verlangen der Unterstützung eines anwaltlichen Beistands zu bedienen, um effektiv auf Gang und Ergebnis des Disziplinarverfahrens Einfluss nehmen zu können. Dies ist im Grundsatz unbestritten (OLG Bamberg StV 2010, 647 im An-schluss an OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 29; Arloth, StVollzG 2. Aufl. § 106 Rdn. 2; Böhm/Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 5. Aufl. § 106 Rdn. 4; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 106 Rdn. 3; Heghmanns, ZfStrVo 1998, 233; Laubenthal, Strafvollzug, 5. Aufl. S. 431).
Andererseits sind dem Recht des Gefangenen auf Konsultation eines Rechtsanwalts Grenzen gezogen, die sich aus der Eigenart des strafvollzugsrechtlichen Disziplinar-verfahrens ergeben. Ungeachtet des repressiven Charakters der dem Schuldprinzip unterliegenden Disziplinarmaßnahmen liegt der eigentliche Zweck des vollzugsrecht-lichen Disziplinarverfahrens darin, die Voraussetzungen eines auf die Ziele des § 2 StVollzG gerichteten Vollzugs zu sichern (BVerfG NStZ 1994, 357, 358). Aus dieser präventiven Zwecksetzung resultiert die Notwendigkeit, umgehend auf Pflichtverstö-ße reagieren zu können. Das Disziplinarverfahren bedarf daher grundsätzlich einer raschen Durchführung, was auch in der gesetzlichen Regelung des § 104 Abs. 1 StVollzG über die sofortige Vollstreckung angeordneter Disziplinarmaßnahmen sei-nen Ausdruck gefunden hat. Angesichts des Bedürfnisses nach rascher Verfahrens-durchführung wird es regelmäßig als ausreichend angesehen, wenn dem Gefange-nen auf sein Verlangen hin die Gelegenheit zu einer anwaltschaftlichen Beratung (OLG Bamberg a.a.O.), etwa durch eine telefonische Rücksprache oder ein Ge-spräch mit dem Rechtsanwalt im Rahmen eines kurzfristig möglichen Besuchs einge-räumt wird. Eine Verschiebung der Gefangenenanhörung um mehrere Tage wird nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommen (OLG Karlsruhe a.a.O. Zitat nach juris Rdn. 9).
Das Verfahren der Justizvollzugsanstalt S entspricht diesen Anforderungen.
1.2. Ob einem Strafgefangenen darüber hinaus das Recht zusteht, sich auch bei der durchzuführenden Anhörung auf sein Verlangen des Beistandes eines Rechtsanwalts zu bedienen, ist im Bayerischen Strafvollzugsgesetz nicht ausdrücklich geregelt. In der Rechtsprechung ist diese Frage bisher offen gelassen worden. Die Ober-landesgerichte Karlsruhe und Bamberg hatten Fälle zu entscheiden, in denen der Gefangene die Konsultation eines Rechtsanwalts begehrte. In der Literatur wird unter Bezugnahme auf diese Entscheidungen ausgeführt, dem Gefangenen dürfe der Beistand eines Verteidigers nicht versagt werden (Arloth a.a.O. Rdn 4; Böhm/Laubenthal a.a.O. Rdn. 4 je m.w.N.). Dem kann nicht eindeutig entnommen werden, ob damit auch eine Teilnahme an der Anhörung selbst befürwortet wird.
1.3. Es sind keine triftigen Gründe ersichtlich, einem Strafgefangenen die Teilnahme eines Verteidigers an der Anhörung im Disziplinarverfahren zu verweigern. Die Wah-rung des Teilnahmerechts ist vielmehr verfassungsrechtlich geboten. Das Recht des Strafgefangenen nicht nur auf Konsultation eines Verteidigers son-dern auch auf Teilnahme seines anwaltlichen Vertreters im Anhörungstermin auf sein Verlangen hin, gründet sich auf das Rechtsstaatsprinzip (Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG) und das Gebot des fairen Verfahrens. In manchen Disziplinarordnungen ist es deshalb ausdrücklich geregelt (vgl. etwa § 40 BDO und § 84 WDO). Das Recht sich anwaltschaftlichen Beistands zu bedienen ist auch sonst allgemein anerkannt. Der Strafgefangene kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, dass eine Anwaltskonsultation in der Zeit nach der Disziplinarentscheidung des Anstaltsleiters und vor der Vollstreckung der angeordneten Disziplinarmaßnahme möglich ist (OLG Karlsruhe, OLG Bamberg je a.a.O.). Nach § 111 Abs. 1 BayStVollzG ist die Diszipli-narmaßnahme in der Regel sofort zu vollstrecken. Einstweiliger Rechtsschutz wird daher regelmäßig nicht mehr zu erlangen sein. Allerdings ist zu beachten, dass das Disziplinarverfahren, - wie ausgeführt - be-schleunigt zu betreiben ist (Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 104 Abs. 1 StVollzG). Es darf durch dieses Recht des Strafgefangenen nicht verzögert oder sogar vereitelt werden, etwa durch Terminsverlegungsgesuche des Verteidigers im Verhinderungs-fall. Deshalb ist das Teilnahmerecht auf einen kurzfristig zur Teilnahme bereiten Rechtsanwalt zu beschränken. Eine Verschiebung der Gefangenenanhörung um mehrere Tage wird deshalb nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommen (vgl. auch OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2002, 29, Zitat juris Rdn. 9), so dass eine terminliche Auslastung des Rechtsanwalts in der Regel nicht als Terminsverle-gungsgrund ausreichen wird. Für die Gewährung des Rechts des Strafgefangenen auf Teilnahme seines Anwalts am Anhörungstermin genügt es, wenn die Justizvollzugsanstalt auf Verlangen des Strafgegangenen den Verteidiger rechtzeitig vom Anhörungstermin in Kenntnis setzt (oder dies direkt durch den Strafgefangenen veranlassen lässt) und ihm bei seinem Erscheinen die Anwesenheit gestattet. Auf diese Weise bleibt die Verfahrensdurch-führung für die Justizvollzugsanstalt praktikabel. 1.4. Eine solche Vorgehensweise entspricht auch dem annähernd vergleichbaren Verfahren bei der Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe gemäß § 454 StPO. So führt die Verpflichtung zur Anhörung gemäß § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht dazu, einen bereits bestimmten Anhörungstermin zu verlegen, weil der Verteidiger bei der Anhö-rung nicht anwesend sein konnte. Da es sich bei der Anhörung nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO weder um eine Vernehmung noch um eine richterliche Untersuchungs-handlung im Sinne der §§ 168, 168a StPO handelt, hat der Verteidiger kein Anwe-senheitsrecht nach § 168c Abs. 1 StPO, sondern nur ein Teilnahmerecht. Dement-sprechend ist die Benachrichtigung des Verteidigers über den angesetzten Termin Sache des Verurteilten (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.4.2011, Az.; 2 Ws 130/11; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl. § 454 Rdn. 36 m.w.N.). Eine für die Ausgestaltung des Disziplinarverfahrens hilfreiche Vorschrift ergibt sich auch aus § 228 Abs. 2 StPO. Danach gibt eine Verhinderung des Verteidigers, unbeschadet der Vorschrift des § 145 StPO, dem Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen. Hieraus lässt sich der allgemeine Rechtsgedanke für das Disziplinarverfahren im Strafvollzug ableiten, dass die Verhinderung eines Verteidigers dem Strafgefangenen kein Recht gibt, eine Verlegung des Anhörungstermins zu verlangen, zumal sich im Strafvollzugsverfahren die Frage einer notwendigen Verteidigung nicht stellt. 1.5. Aus den dargelegten Gründen ist dem zur Verteidigung bereiten anwaltlichen Vertreter auf Verlangen auch Gelegenheit zur Einsicht in den Disziplinarvorgang zu gewähren.
2. Der hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 115 Abs. 3 StVollzG) ist daher begründet. Die Disziplinarmaßnahme hat sich durch den Vollzug des Arrestes von fünf Tagen erledigt. Da das Disziplinarverfahren wegen Nichtbeachtung des Teilnahmerechts des Verteidigers rechtswidrig war, und damit auch die Maßnahme vom 14.10.2010, ist dies auf Antrag des Verurteilten festzustellen. Der Verurteilte hat wegen möglicher Nachteile im Strafvollzug ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung. Dement-sprechend ist auch der Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 13.12.2010 aufzuheben. III. Dem Beschwerdeführer war antragsgemäß Prozesskostenhilfe für das Rechtsbe-schwerdeverfahren zu bewilligen, da die Rechtsverfolgung zumindest für den Fort-setzungsfeststellungsantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, und ihm Rechts-anwalt Dr. A A , M , beizuordnen (Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 120 Abs. 2 StVollzG, §§ 114 Abs. 1, 121 ZPO). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf Artikel 208 BayStVollzG, § 121 Abs. 3, Abs. 4 i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts ergibt sich aus §§ 60, 65, 52 GKG
Dr. Kunz Junker-Knauerhase Beck Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht
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