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Leitsatz: Wird eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Messgerät vom Typ Laveg VL 101 in Bezug auf ein Motorrad vorgenommen, so liegt bei einer Mes-sung aus einer Distanz von 199 Metern keine standardisierte Messmethode vor, da ein Motorrad kein reflektierendes vorderes Kennzeichen hat und bei einer Ausrichtung des Messstrahls auf Karosserieteile die Bedienungsanleitung die-ses Messgeräts den Messbereich auf 30 bis 150 Meter einschränkt.
In der Bußgeldsache gegen pp. wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin am 23. März 2011 beschlossen:
Auf seinen Antrag wird dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. September 2010 gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das vor-genannte Urteil des Amtsgerichts Tiergarten mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe: Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Zuwi-derhandlung gegen §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage - Zeihen 274 -, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 1000,00 Euro verurteilt, gemäß § 25 Abs. 1 StVG ein dreimona-tiges Fahrverbot angeordnet und nach § 25 Abs. 2 a StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Dagegen hat der Betroffene zwar fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist aus §§ 79 Abs. 3 Satz 2 OWiG, 345 Abs. 1 StPO begründet.
1. Dem Betroffenen war auf seinen Antrag Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, nachdem er dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass die Fristversäumung allein auf einem Verschulden seines Verteidigers beruht.
2. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt und das Verfahren beanstandet wird, hat mit der erhobenen Sachrüge (vorläufigen) Erfolg.
Das Urteil begegnet sachlichrechtlichen Bedenken, weil die Urteilsgründe nicht hinreichend genau erkennen lassen, dass die Geschwindigkeitsmessung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Fest-stellungen weisen aus, dass die Geschwindigkeit des von dem Betroffenen geführten Motorrades mittels einer an sich stan-dardisierten Messmethode mit einem ordnungsgemäß geeichten Messgerät von Typ Laveg VL 101 von einem dafür ausgebildeten Polizeiangestellten gemessen worden ist. Den Urteilsgründen ist ferner zu entnehmen, dass von der gemessenen Geschwindigkeit von 146 km/h der vorgeschriebene Toleranzwert von 3 % abgezogen worden und die Geschwindigkeit mit 141 km/h festgestellt worden ist. Angesicht der am betreffenden Ort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h wurde dem Betroffenen daher eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 81 km/h vorgeworfen.
Diese Feststellungen wären, wenn die Geschwindigkeitsmessung tatsächlich mittels einer standardisierten Messmethode vorge-nommen worden wäre, geeignet, die dem Betroffenen vorgeworfene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit rechtsfeh-lerfrei zu belegen. In den Fällen, in denen die Geschwindig-keitsmessung mittels einer standardisierten Messmethode er-folgt, ist es als Grundlage einer ausreichenden nachvollzieh-baren Beweiswürdigung ausreichend, wenn die Feststellungen An-gaben zum Messverfahren und zum Toleranzwert enthalten (vgl. BGHSt 39, 291 ff.).
Eine standardisierte Messmethode liegt jedoch bei wie hier von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassenen Geräten nur dann vor, wenn die Messung in Übereinstimmung mit der Bedienungsanleitung erfolgt. Die Urteilsgründe weisen je-doch aus, dass das hier nicht der Fall ist.
Ausweislich der Bedienungsanleitung ist das Laveg Gerät zwar für Messungen bis zu 350 Meter Entfernung zugelassen, sofern der Messstrahl auf ein reflektierendes Kennzeichen gerichtet wird. Bei einem wie hier von vorne angemessenen Motorrad scheidet eine derartige Messung jedoch aus, weil ein vorderes Kennzeichen nicht vorhanden ist. Es kann daher nur eine Messung auf Karosserieteile hier den vorderen Scheinwerfer durchgeführt werden. Für derartige Messungen schränkt die Be-dienungsanleitung des Geräts den Messbereich jedoch auf 30 bis 150 Meter ein. Die hier vorgenommene Messung aus einer Distanz von 199 Metern auf ein Karosserieteil lag daher außerhalb des durch die Betriebsanleitung definierten zulässigen Messbereichs und ist daher nicht als mit standardisierten Messmethode vorgenommen anzusehen.
In derartigen Fällen ist für die Beurteilung, ob die vorgenom-mene Messung überhaupt verwertbar ist, und ob gegebenenfalls ein erhöhter Sicherheitsabschlag anzusetzen ist, grundsätzlich ein Sachverständigengutachten erforderlich, welches der Tatrichter jedoch nicht eingeholt hat.
Der Senat hebt daher das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsge-richt zurück.
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