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Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 22.09.2009 (3) 1 Ss 350/09 (130/09)
Fundstellen:
Leitsatz: Allein der Umstand, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten unter Alkoholeinfluss stehend begangen haben soll, begründet für sich genommen noch keinen notwendigen Fall der Verteidigung. Etwas anderes gilt aber, wenn der bei dem zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisierten Angeklagten langjährige Alkoholabhängigkeit und ggf. eine Epilepsieerkrankung zusammentreffen.
In pp. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 19. Mai 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 19. Mai 2008 wegen Diebstahls in zehn Fällen sowie wegen Hausfriedensbruchs in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Sprungrevision eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet. Dem Rechtsmittel kann der (vorläufige) Erfolg nicht versagt werden.
Die Revision dringt mit der ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge aus den §§ 338 Nr. 5, 140 Abs. 2 StPO durch, das Amtsgericht habe die Hauptverhandlung am 19. Mai 2009 in Abwesenheit eines Pflichtverteidigers, der dem Angeklagten wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage zu bestellen gewesen wäre, durchgeführt.
Allerdings begründet der Umstand, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten unter Alkoholeinfluss stehend begangen haben soll, für sich genommen noch keinen notwendigen Fall der Verteidigung. Zwar ist in einem solchen Fall stets die Frage der Schuldfähigkeit zu prüfen. In einfach gelagerten Fällen kann dies jedoch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen - bei Vorliegen einer Blutentnahme im Wege der Rückrechnung bzw. in anderen Fällen unter Anwendung der sog. Widmark-Formel - durch das Gericht erfolgen (vgl. Fischer, StGB 56. Aufi., § 20 Rdnr. 16), so dass sich hier die Sach- und Rechtslage nicht als besonders schwierig darstellt. Dies gilt auch in Fällen, in denen der Angeklagte Alkoholiker ist, so lange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Krankheit bereits zu Folgeschäden geführt hat, die ihrerseits zu weiteren, über die bloße Alkoholisierung hinausgehenden Beeinträchtigungen der Schuldfähigkeit führen könnten. Auch der Umstand, dass der Angeklagte nach eigenen Angaben unter Epilepsie leidet, hat für sich genommen nicht zwingend zur Folge, dass ihm wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ein Verteidiger beigeordnet werden müsste. Bei einem medikamentös gut eingestellten Angeklagten, dessen Taten keine Anhaltspunkte dafür bieten, dass sie in einem Zusammenhang mit der Erkrankung stehen, werden im Regelfall keine besonderen Schwierigkeiten auftreten (vgl. auch OLG Koblenz Beschluss vom 16. August 2005 - 1 Ws 501/05 - juris Rdnr. 11 f.).
Selbst wenn aber die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich sein sollte, ist die Frage, ob ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, im Einzelfall nach Abwägung aller Verfahrensumstände zu beantworten. Insbesondere ist ein Fall der notwendigen Verteidigung nicht zwangsläufig unter dem Gesichtspunkt gegeben, dass eine sinnvolle Verteidigung nur bei Kenntnis des Gutachtens möglich sei, die nur im Wege der Akteneinsicht durch einen Verteidiger gewährleistet werden könne (vgl. OLG Hamm MDR 1988, 340 und GA 1988, 271; OLG Köln StV 1986, 238, Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl., § 140 Rdnr. 27 m.w.N.). Denn das Gericht ist nicht gehindert, dem Angeklagten über § 147 Abs. 7 StPO das Gutachten oder im Einzelfall auch den gesamten Akteninhalt (vgl. EGMR NStZ 1998, 429, Meyer-Goßner, a.a.O., StPO § 147 Rdnr. 4) zur Kenntnis zu geben. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Fall im augenblicklichen Verfahrensstadium aus der Sicht des Angeklagten so schwierig ist, dass ein faires Verfahren ohne Verteidiger nicht mehr gewährleistet ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06. Juli 2009 - 1 Ws 151/09 - juris Rdnr. 3; LG Dortmund MDR 1983, 864). Die Notwendigkeit der Verteidigung kann beispielsweise dann zu verneinen sein, wenn ein bereits eingeholtes und dem Angeklagten inhaltlich bekanntes Gutachten ergeben hat, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten offensichtlich nicht beeinträchtigt war und eine Mitwirkung des Sachverständigen am weiteren Verfahren entbehrlich erscheint (vgl. OLG Zweibrücken aaO.; OLG a.a.O.; BayObLGSt 1993, 132, 133 f.).
Hier liegt der Fall aber anders. Bei dem ausweislich der Feststellungen im angegriffenen Urteil zu den Tatzeitpunkten erheblich alkoholisierten Angeklagten treffen langjährige Alkoholabhängigkeit und, unter Zugrundelegung seiner nicht widerlegten Angaben, die Epilepsieerkrankung zusammen. Ausweislich der Angaben des Angeklagten wird diese Erkrankung zudem erst seit seiner Inhaftierung medikamentös behandelt, war mithin bei der Begehung der ihm zur Last gelegten Taten noch unbehandelt und hat überdies am 29. März 2009 im Termin zur Verkündung des Haftbefehls - ausweislich des Terminsprotokolls von diesem Tag - zu einem epileptischen Anfall geführt. Außerdem bestehen aufgrund des Hinweises des Verteidigers aus dem Schriftsatz vom 06. Mai 2009 Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Hirnverletzung. In solch einer Konstellation, bei der die Auswirkungen mehrerer Erkrankungen in Kombination zu klären sind, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten und die Beurteilung der Gesamtmaterie dermaßen komplex, dass eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO gegeben ist (vgl. BGH StV 1986, 45).
Da gemäß § 338 Nr. 5 StPO das Urteil stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen ist, wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer Person stattgefunden hat, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.
Nachdem der Angeklagte bereits mit der Verfahrensrüge der Verletzung von § 338 Nr. 5 StPO i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO durchdringt, bedarf es keiner Erörterung der weiterhin erhobenen Verfahrensrügen und der Sachrüge mehr. Der Senat hebt das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück (§ 354 Abs. 2 StPO).
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