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In der Bußgeldsache gegen pp. wegen Ordnungswidrigkeit hier: Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzung
hat die Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Aurich auf die sofortige Beschwerde des Verteidigers vom 16.03.2011 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Leer vom 07.03.2011 (Az: 11a OWi 741/09) durch die unterzeichneten Richter am 06.04.2011 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Verteidigers vom 16.03.2011 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Leer vom 07.03.2011 (Az: 11a OWi 741/09) wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. Gründe: I. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, §§ 304 Abs. 3; 464b Satz 3 StPO, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässig. In der Sache jedoch bleibt dieses Rechtsmittel aus den zutreffenden tatsächlichen wie rechtlichen Ausführungen im angefoch-tenen Beschluss sowie aus den Gründen des dem Verteidiger bereits vorliegenden Stellungnahmen der Bezirksrevisorin, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, ohne Erfolg.
Insoweit vermag auch das Beschwerdevorbringen keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung zu geben. Insbesondere sind in diesem Verfahren besondere Probleme rechtlicher oder tatsächlicher Art, die eine höhere Vergütung rechtfertigen, nach wie vor nicht erkennbar. Ausweislich des Protokolls hat der Verteidiger im zweiten Hauptverhandlungstermin lediglich die Ordnungsgemäßheit der Messung gerügt und hierzu eine Ablichtung aus dem von Burhoff verfassten und gerichtsbekannten Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche Owi-Verfahren vorgelegt, in welchem bereits nach den jeweiligen Messverfahren aufgeschlüsselt, die techni-schen wie verfahrensrechtlichen Besonderheiten bzw. Probleme eingehend dargestellt werden. Hierzu bedurfte es jedoch keiner besonderer straßenverkehrsrechtlicher Spezialkenntnisse, so dass die festgesetzte Vergütung angemessen und die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Da § 11 Abs. 2 Satz 4 RVG im Beschwerdeverfahren nicht gilt, ist die erfolglose Beschwerde auch nicht gerichtsgebührenfrei (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG19, § 11 RVG Rz. 311). Vielmehr hat der Verteidiger gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (vgl. auch Meyer-Goßner, StPO52, § 464b Rz. 10).
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