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Gericht / Entscheidungsdatum: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.05.2011 - 10 S 2640/10
Leitsatz: Ein Wohnsitzverstoß führt auch unionsrechtlich im Anwendungsbereich der 2. Führerscheinrichtlinie bereits zur Befugnis des Aufnahmemitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte EU-Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, ohne dass es auf die vorherige zusätzliche Anwendung einer Maßnahme des Entzugs oder dergleichen der Fahrerlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat ankommt.
In pp. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. November 2010 - 7 K 3685/10 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Verfügung des Antragsgegners vom 20.08.2010 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Mit dieser Verfügung hat die Fahrerlaubnisbehörde festgestellt, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, aufgrund seiner im Jahre 2005 in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug zu führen. Auch unter Berücksichtigung des knappen Vorbringens in der Beschwerdebegründung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit dieser feststellenden Verfügung auszugehen. Im Übrigen überwiegt selbst bei einer von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängigen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. 1. Nach nationalem Recht begegnet die auf § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV in der hier anzuwendenden Fassung vom 07.01.2009 (BGBl. I S. 29) gestützte Verfügung des Landratsamts keinen rechtlichen Bedenken; nach dieser Vorschrift kann die Behörde in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland auf Grund einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis erlassen. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. In dem am 11.07.2005 in der Tschechischen Republik ausgestellten, einen Fahrerlaubniserwerb am 30.05.2005 ausweisenden Führerschein des Antragstellers ist unter Ziff. 8 sein inländischer deutscher Wohnsitz eingetragen. Nach der Systematik des § 28 Abs. 4 FeV ist Satz 1 Nr. 2 unabhängig davon anwendbar, ob zuvor eine (inländische) Fahrerlaubnis entzogen bzw. bestandskräftig versagt worden ist oder ob es an einer solchen vorgängigen Entzugsmaßnahme, etwa im Falle eines Ersterwerbers, fehlt. Darüber hinaus dürfte im Falle des Antragstellers aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen auch die alternativ zu verstehende Voraussetzung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV vorliegen. Der Senat teilt bei summarischer Prüfung insbesondere die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Berücksichtigung der wegen einer Trunkenheitsfahrt durch Strafbefehl des Amtsgerichts Schwäbisch Hall vom 30.07.1993 - 4 Cs 408/93 - erfolgten Entziehung der früheren deutschen Fahrerlaubnis des Antragstellers nicht die gemäß § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV zu beachtenden Tilgungsvorschriften des § 29 StVG entgegenstehen. Die auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für die angefochtene Feststellungsverfügung abhebenden Einwände, mit denen der Antragsteller sich gegen die vom Verwaltungsgericht insoweit herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München (Beschluss vom 25.05.2010 - M 6b E 10.32 -, [...]) wendet, erweisen sich als nicht stichhaltig. Es trifft zwar zu, dass in Bezug auf den Feststellungsbescheid nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV grundsätzlich der Zeitpunkt der insoweit letzten Behördenentscheidung (regelmäßig des Widerspruchsbescheids) der für die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit maßgebliche Zeitpunkt sein dürfte. Dies ändert indes nichts daran, dass das maßgebliche materielle Recht für die Prüfung des Vorliegens einzelner Tatbestandsvoraussetzungen einen anderen zeitlichen Anknüpfungspunkt vorsehen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 -, NJW 2011, 628 - zu Fahrtenbuchauflagen; vom 07.12.2010 - 10 S 2053/10 -, VBlBW 2010, 194 - zum sog. Tattagprinzip im Punktsystem nach § 4 StVG). So liegt es hier mit Blick auf die normative Ausgestaltung der Anerkennung bzw. Nichtanerkennung der im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnisse. Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass das Fehlen der Berechtigung in den in § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV genannten Fällen unmittelbar normativ aus dieser Vorschrift folgt, dass es mithin insoweit keiner konstitutiven verwaltungsrechtlichen Einzelfallentscheidung der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde bedarf und der feststellende Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV nur deklaratorischen Charakter hat, kommt es für die Prüfung des Ablaufs der Tilgungsfrist entgegen der Auffassung des Antragstellers allein auf den Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis (hier: 30.05.2005) an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16.09.2010 - 10 S 1730/10 - und vom 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, DAR 2008, 599); zu diesem Zeitpunkt war aber die Tilgungsfrist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat und der Antragsteller selbst nicht ernstlich in Zweifel zieht, hinsichtlich des Strafbefehls vom 30.07.1993 noch nicht abgelaufen. Ein Aufleben der Berechtigung nach Ablauf der Tilgungsfrist scheidet aus systematischen Gründen ebenso aus wie das Erstarken einer EU-Fahrerlaubnis nach Ablauf einer Sperrfrist, die bei Erteilung dieser Fahrerlaubnis noch lief. Dem vorstehenden rechtlichen Ansatz einer Anknüpfung an den Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis entspricht im Übrigen auch die unionsrechtliche Beurteilung ausländischer Fahrerlaubnisse nach der Richtlinie 91/439/EWG (2. Führerscheinrichtlinie), soweit solche Fahrerlaubnisse vor Inkrafttreten der Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerscheinrichtlinie), d.h. vor dem 19.01.2009, erteilt worden sind. 2. Unionsrechtliche Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid hat der Antragsteller nicht näher substantiiert. Solche sind mit Blick auf das jüngste Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.05.2011 (C-184/10 - Grasser) umso weniger ersichtlich, als nunmehr geklärt sein dürfte, dass auch im Anwendungsbereich der 2. Führerscheinrichtlinie ein aus dem Führerschein ersichtlicher bzw. unbestreitbarer Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis bereits für sich allein die Berechtigung des Aufnahmemitgliedstaats auslöst, die ausländische Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen. In diesem Urteil hat der Gerichtshof die einschlägige Vorlagefrage des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.03.2010 - 11 BV 09.2752 -, DAR 2010, 414) im Falle eines Ersterwerbers einer Fahrerlaubnis sinngemäß dahin beantwortet, dass es für die Ablehnung der Anerkennung nicht zusätzlich zum Wohnsitzverstoß erforderlich ist, dass der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber des EU-Führerscheins zuvor eine Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angewandt hat. Für den Fall, dass dem Erwerb der EU-Fahrerlaubnis eine solche Maßnahme vorausgegangen ist, diese aber dem Inhaber der Fahrerlaubnis wegen innerstaatlicher Tilgungsvorschriften im Rechtsverkehr möglicherweise - anders als dem Antragsteller im vorliegenden Fall (s.o. 1.) - nicht mehr entgegengehalten werden kann, dürfte nichts anderes gelten. Es ist kein Grund ersichtlich und würde auch auf einen Wertungswiderspruch hinauslaufen, den früheren Inhaber einer entzogenen inländischen Fahrerlaubnis insoweit besser zu stellen als einen fahrerlaubnisrechtlich "unbescholtenen" Ersterwerber. 3. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde dagegen, dass der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht die Rechtslage mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als für den Antragsteller ungünstiger beurteilen als zu dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs vom 10.07.2006, in welchem sich der Antragsteller zur Rücknahme eines Widerspruchs gegen eine Anordnung des Antragsgegners vom 28.03.2006 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und der Antragsgegner zur Aufhebung der Gutachtensanordnung verpflichtet hatten. Aus dem Vergleich selbst ergibt sich keine für den Antragsteller günstigere Rechtsposition hinsichtlich einer Berechtigung aus der tschechischen Fahrerlaubnis, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat. Ein über die Aufhebung der Gutachtensanordnung hinausgehender dauerhafter Verzicht auf eine Entscheidung nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV bzw. gar eine Anerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis kann darin nicht gesehen werden, sondern nur eine Zurückstellung bzw. Nichtweiterverfolgung einer Fahreignungsüberprüfung des Antragstellers nach deutschem Fahrerlaubnisrecht. Der Sache nach bedeutete dies freilich zunächst eine Duldung der Nutzung der tschechischen Fahrerlaubnis durch den Antragsteller. Diese nahm dem Antragsgegner jedoch nicht die Befugnis zur angefochtenen Feststellungsentscheidung nach entsprechender, auf den Zeitpunkt der Erteilung dieser Fahrerlaubnis zurückwirkender Klärung der Rechtslage durch die fortschreitende modifizierte Rechtsprechung insbesondere des Gerichtshofs der Europäischen Union. Hiernach kann auf sich beruhen, ob ein vom Antragsteller sinngemäß postulierter weitergehender Inhalt des Vergleichs nicht auf grundsätzliche rechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt stoßen würde, dass der Antragsgegner als Gefahrenabwehrbehörde sich seiner hoheitlichen Eingriffsbefugnisse nicht zugunsten objektiv rechtswidriger Zustände begeben und ein entsprechender öffentlich-rechtlicher Vertrag insoweit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sein könnte (vgl. dazu Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl., § 14 RdNrn. 36 ff. m.w.N.). Jedenfalls ist im Zweifel eine Deutung vertraglichen Handelns der Fahrerlaubnisbehörden vorzugswürdig, die im Einklang mit den normativen Vorgaben steht, hier mit § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV, sowie mit den korrespondierenden Gefahrenabwehraufgaben dieser Behörden. Der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang weiter ins Feld geführte Umstand, dass er unbeanstandet vier bzw. fünf Jahre am Straßenverkehr teilgenommen habe, lässt die Befugnis des Antragsgegners ebenfalls unberührt, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die angefochtene Feststellungsentscheidung zu treffen. Ein Beleg für eine wiedergewonnene Fahreignung des Antragstellers kann nicht schon darin erblickt werden, dass er als Verkehrsteilnehmer nicht aufgefallen ist. Dagegen spricht bereits die bekanntermaßen hohe Dunkelziffer unentdeckter Verkehrsverstöße. Schließlich stellt die Feststellungsverfügung auch nur deklaratorisch das bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis normativ durch § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV bestimmte Fehlen einer Berechtigung aus dieser tschechischen Fahrerlaubnis klar. Darauf, dass diese Rechtslage erst nach einer entsprechenden Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hinreichend verdeutlicht worden ist, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen und aus dieser früheren Unsicherheit Ansprüche auf eine Belassung der Fahrberechtigung für die Zukunft ableiten, etwa auch in Gestalt einer von ihm beantragten Umschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis. Letztlich war er Nutznießer der in der Vergangenheit bestehenden Rechtsunsicherheit und hat mehrere Jahre - wie inzwischen feststeht: zu Unrecht - von der tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch machen können. 4. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde noch geltend macht, dass nach über vier Jahren unbeanstandeten Fahrens jedenfalls ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Feststellungsverfügung nicht mehr gegeben sein könne, vermag der Senat ihm ebenfalls nicht zu folgen. Die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehende Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer kann sich jederzeit aktualisieren (vgl. Senatsbeschluss vom 14.10.1996 - 10 S 321/96 -, VBlBW 1997, 227). Dass der Antragsteller als fahrungeeignet anzusehen ist, ergibt sich in formell-rechtlicher Hinsicht bereits aus dem Fehlen einer Fahrberechtigung aufgrund der tschechischen Fahrerlaubnis sowie daraus, dass der Antragsteller bereits seit der strafgerichtlichen Entziehung seiner früheren Fahrerlaubnis im Jahr 1993 nicht mehr über eine deutsche Fahrerlaubnis verfügt. Mehrere seither gestellte Anträge auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis blieben nach negativen medizinisch-psychologischen Gutachten ohne Erfolg bzw. wurden zurückgenommen, zuletzt aufgrund eines Gutachtens vom 15.07.2004. In diesem Gutachten heißt es zusammenfassend, es sei nicht mit der dafür notwendigen Sicherheit auszuschließen, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Vor diesem Hintergrund führt auch eine reine Folgenabwägung zu dem Ergebnis, dass dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Klarstellung der Nichtberechtigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet der Vorrang vor seinem privaten Interesse gebührt, die Vollziehung dieser Feststellung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache in der Schwebe zu halten. Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit und seine private Lebensführung müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (VBlBW 2004, 467). Da der Antragsteller im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B war, ist von einem Streitwert von 5.000,--EUR für das Hauptsacheverfahren auszugehen, so dass sich für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Halbierung ein Streitwert von 2.500,-- EUR ergibt (vgl. hierzu ausführlich Beschluss des Senats vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - [...]). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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