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Pflichtverteidiger, inhaftierter Mandant, kein Verfahrensbezogenheit
Gericht / Entscheidungsdatum: LG Köln, Beschl. v. 28.12.2010 - 105 Qs 432/10
Fundstellen:
Leitsatz:§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO bezieht sich auf alle gegen einen Beschuldigten geführten Verfahren, ohne dass es darauf ankommt, in welchem der Verfahren U-Haft vollstreckt wird.
105 Os 342/10 LG Köln LANDGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Ermittlungssache
gegen pp. wegen Diebstahl. wird auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 15.11.2010 der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 29.10.2010 (530 Gs 333/10) aufgehoben und dem Beschuldigten Rechtsanwalt B. aus: Bonn gemäß § .140 Abs. 1 Satz 4 StPO als Verteidiger mit Wirkung ab dem 16.0920120 beigeordnet.
Gründe: Die gemäß § 304 StPO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg..
1.a) Zunächst geht die Kammer davon aus, dass in Ausnahmefällen wie diesem nachträglich eine Verteidiger-Bestellung gemäß § 140 Abs. 1. Nr. 4 StPO erfolgen kann, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt worden ist..
b) Darüber hinaus liegt auch eine Beschwer des Beschuldigten vor, denn das vorliegende Verfahren ist nur gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt. und das Bezugsverfahren soweit ersichtlich noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
2.) In der Sache sieht die Kammer nach der Neuregelung des § 140.Abs. 1 Nr. 4 StPO durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009 vorliegend die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung als gegeben an, auch wenn die Untersuchungshaft nicht In der vorliegenden Sache vollzogen wird. (so die überwiegende Meinung: OLG, Frankfurt Beschluss. vom 22404.2010 3 Ws 351/10; LG Itzehoe Beschluss vom 07.08.2010 1 Qs 95/10; a.A. LG Saarbrücken Beschluss vom 18.08.2010 3 Qs 28/10).
Bereits der Wortlaut der Regelung spricht für diese Auslegung, denn An-, knüpfungspunkt für die Erforderlichkeit einer Pflichtverteidigung ist allein die Vollstreckung von Untersuchungshaft.
Aber auch der Sinn und Zweck der Neureglung spricht für eine weite Auslegung der Regelung in Nr. 4, denn die Änderung beruhte darauf, dass die bisherige Regelung der Notwendigkeit einer Pflichtverteidigerbestellung erst nach drei Monaten mit Blick auf die erhebliche Grundrechtsbeeinträchtigung durch vollzogene .Untersuchungshaft als unzureichend empfunden wurde (BT-Drucksache 18/1397 S. 18). Im. Übrigen ist naheliegend, dass jeglicher Vollzug von Untersuchungshaft gleich in welchem Verfahren dem Inhaftierten die angemessene Verteidigung gegen einen strafrechtlichen Vorwurf erschwert.
Die damit verbundene Einschränkung der Anwendungsfälle des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO, der nicht verändert wurde, hat der Gesetzgeber im Übrigen auch gesehen (BT-Drucksache 16/13097, S. 19) und in Kauf genommen. Köln, den: 28. Dezember 2010 Landgericht, 5. große Strafkammer
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