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Entscheidungen

Gebühren

Schöffe, Hundebetreuungskosten, Aufwandsentschädigung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 11.02.2011 - 2 Ws 76/11

Fundstellen:

Leitsatz: Eine Schöffe erhält neben seiner Aufwandsentschädigung keine zusätzliche Entschädigung für Hundebetreuungskosten.


Oberlandesgericht Köln
2 Ws 76/11
Beschluss
In dem Strafverfahren gegen pp
hier: (Entschädigungssache des Schöffen)
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Aachen gegen den Beschluss des Einzelrichters der 8. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 10.12.2010 durch den der ehrenamtlichen Richterin eine Entschädigung wegen Hundebetreuungskosten i. H. v. 140 € zuerkannt worden ist, am 11.02.2011 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung für Hundebetreuungskosten wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, die von Beruf Gymnasiallehrerin ist, war als Schöffin in einem umfangreichen Strafverfahren eingesetzt. Für die ersten sieben Hauptverhandlungstage beantragt sie die Festsetzung einer Entschädigung von insgesamt 140 €, die sie an einen Schüler für die Betreuung ihres Hundes für die Zeit ihrer Abwesenheit aufgrund der Schöffentätigkeit gezahlt hat. Während ihrer Lehrtätigkeit lasse sie den Hund höchstens 6 Stunden alleine. Durch die Teilnahme an der Strafverhandlung hätten sich längere Abwesenheitszeiten ergeben, zumal sie vor und nach den Sitzungen auch teilweise noch Aufgaben in der Schule habe erledigen müsse.
Der Einzelrichter der 8. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen hat dem Antrag durch Beschluss vom 10.12.2010 entsprochen. Der Wortlaut von § 7 Abs. 1 S. 2 JVEG lasse auch Raum für eine Anwendung auf Fälle, in denen die Notwendigkeit einer Vertretung bei der Betreuung eines Haustieres, etwa eines Hundes, entstehe. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ist gegen den Beschluss die Beschwerde zugelassen worden.
Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Aachen hat durch Schreiben vom 23.12.2010 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, das Gesetz sehe eine Erstattung von Hundebetreuungskosten nicht vor. Die 8. große Strafkammer hat in der Besetzung mit 3 Richtern durch Beschluss vom 28.12.2010 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.
Die Beschwerde ist nach § 4 Abs. 3 JVEG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da die Strafkammer die Beschwerde, deren Wert unter dem in § 4 Abs. 3 JVEG festgesetzten Betrag von 200 € liegt, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat. Der Senat entscheidet in der Besetzung mit 3 Richtern, nachdem der nach § 4 Abs. Abs. 7 S. 1 JVEG zuständige Einzelrichter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 4 Abs. 7 S. 2 JVEG auf den Senat übertragen hat.

In der Sache hat das Rechtsmittel des Bezirksrevisors Erfolg. Die Hundebetreuungskosten stellen keine notwendigen Auslagen i. S. d. § 7 Abs. 1 JVEG dar. Sie sind insbesondere nicht als Kosten einer notwendigen Vertretung i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 2 JVEG anzusehen, worunter insbesondere die Vertretung bei der Betreuung von Kindern oder kranken Personen gefasst wird. Zu einer solchen Betreuung besteht eine rechtliche oder jedenfalls moralische Verpflichtung. Die Hundehaltung ist demgegenüber bei Personen, die weder aus beruflichen noch aus gesundheitlichen Gründen auf ein Tier angewiesen sind, ein Hobby, das finanzielle Aufwendungen mit sich bringt, die freiwillig aufgebracht werden. Zu diesen Aufwendungen gehört es auch, in Fällen persönlicher Abwesenheit für eine artgerechte Betreuung des Tieres zu sorgen. Wenn dazu nicht - wie üblich - Familienangehörige, Nachbarn oder Freunde unentgeltlich zur Verfügung stehen, können die Betreuungskosten nicht auf den Steuerzahler abgewälzt werden. Der ehrenamtliche Richter wird zwar im Interesse der Allgemeinheit tätig, erhält für die Zeitversäumnis aber auch eine Entschädigung, aus der er die durch seine häuslichen Abwesenheit anfallenden Kosten für sein Hobby bestreiten kann. Würde man die Fälle der Vertretung beliebig auf die Betreuung von Tieren oder etwa auch Versorgung von Pflanzen ausdehnen, würde der Anwendungsbereich der Vorschrift ausufern, wozu, da es sich um Steuergelder handelt, keine Ermächtigung besteht.

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Anmerkung:


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