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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Beiordnung, rückwirkende, Einstellung, § 154 StPO

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Leipzig, Beschl. v. 04.07.2011 - 6 Qs 31/11

Fundstellen:

Leitsatz: Die Beiordnung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger nach (rechtskräftigem) Abschluss des Verfahrens kommt nicht in Betracht.


Beschl. v. 04.07.2011
Geschäftszeichen:
6 Qs 31/11
Landgericht Leipzig
In der Strafsache gegen pp.
wegen Betrugs
hat die 6. Strafkammer des Landgerichts Leipzig beschlossen:
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 18.05.2011 (Az.: 204 Ds 806 Js 34756/10) wird kostenfällig als unbegründet
verworfen.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und zwei Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft und bezieht staatliche Sozialleistungen („Hartz IV"). Auf Grund eines nicht genehmigten Algerienaufenthalts des Beschwerdeführers vom 04.09.2009 bis zum 25.09.2009 kam es zu einer Überzahlung der Sozialleistungen in Höhe von 333,03 EUR. Die zuständige Arbeits-gemeinschaft Leipzig stellte am 06.08.2010 (Bi. 48 d.A.) Strafanzeige und rechnete in der Folge ratenweise auf.

Mit Anklageschrift vom 18.02.2011 (B1. 71-73 d.A.) klagte die Staatsanwaltschaft Leipzig den Beschwerdeführer und seine Ehefrau unter Zugrundelegung obigen Sachverhaltes wegen Betruges zu Lasten der Arbeitsgemeinschaft Leipzig (nunmehr „Jobcenter Leipzig") an.

Nachdem das Jobcenter Leipzig mit Schreiben vom 08.03.2011, eingegangen am 11.03.2011 beim Amtsgericht Leipzig, mitgeteilt hatte, dass die überzahlte Forderung seit dem 08.03.2011 vollständig beglichen wurde (B1. 78 Rs), regte das Amtsgericht Leipzig mit Ver-fügung vom 14.03.2011 gegenüber der Staatsanwaltschaft an, das Verfahren gegen den Be-schwerdeführer gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen (131. 80 d.A.). Die Staatsanwaltschaft stimmte dem mit Verfügung vom 23.03.2011 nicht zu, da gegen den Beschwerdeführer meh-rere Verfahren anhängig seien (131. 82 d.A.).

In der Folge ließ das Amtsgericht die Anklage mit Beschluss vom 26.04.2011 (131. 83 d.A.) zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren. Ebenfalls am 26.04.2011 zeigte sich der Wahlverteidiger des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft in dieser Sache an und beantragte Akteneinsicht (Bi. 85 d.A.). Nachdem die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger mitgeteilt hatte, dass bereits Anklage zum Amtsgericht erhoben wurde, zeigte er mit Telefax vom 28.04.2011 (B1. 86 d.A.) beim Amtsgericht Leipzig (erneut) die Verteidigung des Be-schwerdeführers an und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Die Schwere der Tat würde eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 2 StPO rechtfertigen, da dem Beschwerdeführer im Verurteilungsfall der Widerruf einer anderen Bewährungsstrafe drohe. Im Falle der Beiordnung würde das Wahlmandat niedergelegt.

Auf Nachfrage des Amtsgerichts, weswegen ein Bewährungswiderruf drohen würde, teilte der Wahlverteidiger mit Schreiben vom 09.05.2011, eingegangen am 12.05.2011, dem Amtsgericht unter anderem mit, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Amtsgerichts Leipzig vorn 28.10.2010 (Az.: 211 Ds 806 Js 55022/09) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, und mit Urteil des Landgerichts Leipzig (Az.: 10 Ns 806 Js 18317/09) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten, ohne Bewährung, verurteilt wurde (Bi. 88 d.A.). Ferner sei noch ein Verfahren beim Amtsgericht anhängig, in dem er bereits als Pflichtverteidiger beigeordnet worden sei (Az.: 211 Ds 806 Js 60461/10). Die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe käme in Betracht.

Im Hinblick auf oben genannte Verurteilungen bzw. Verfahren regte das Amtsgericht Leipzig mit Verfügung vom 12.05.2011 (Bi. 88 d.A.) gegenüber der Staatsanwaltschaft erneut eine Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO an. Mit Verfügung vom 16.05.2011 stellte die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der rechtskräftigen Verurteilung im Verfahren 806 Js 18317/09 einen entsprechenden Antrag (BI. 94 Rs d.A.).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18.05.2011 (BI. 95-96 d.A.) stellte das Amtsgericht Leipzig unter I. auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren im Hinblick auf die im Ver-fahren 806 Js 18317/09 erfolgte Verurteilung zu einer 10-monatigen Gesamtfreiheitsstrafe, die dem Gericht erst mit Schriftsatz des Verteidigers vom 09.05.2011 bekannt geworden sei, gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Die Kosten des Verfahrens wurden - mit Ausnahme der not-wendigen Auslagen des Beschwerdeführers - der Staatskasse auferlegt (§§ 464, 467 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Unter II. wurde der Antrag des Wahlverteidigers auf Beiordnung zum Pflichtverteidiger abgelehnt, da die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung nach der Einstellung des Verfahrens nicht mehr vorlägen.

Mit Schriftsatz vom 26.05.2011 erhob der Verteidiger dagegen Beschwerde, die er auf die Ablehnung der Beiordnung zum Pflichtverteidiger unter II. des Beschlusses beschränkte. Zur Begründung führte er unter Verweis auf zahlreiche landgerichtliche Entscheidungen unter anderem aus, dass auch nach Abschluss des Verfahrens seine Beiordnung zum Pflichtvertei-diger zulässig sei, da er den Antrag rechtzeitig gestellt hätte und die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vorgelegen hätten.

Mit der Begründung, dass eine rückwirkende Bestellung des Verteidigers als Pflichtverteidiger nicht zulässig sei, wurde der Beschwerde nicht abgeholfen (B1, 102 Rs d.A.). Über die Staatsanwaltschaft, die beantragte, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen (B1. 107 d.A.), wurde die Sache der Kammer am 15.06.2011 zur Entscheidung vorgelegt.

Zur Vermeidung von bloßen Wiederholungen wird hinsichtlich weiterer Einzelheiten jeweils auf den Inhalt der erwähnten Schriftsätze und Entscheidungen Bezug genommen.

II.
Die zulässige (in der Sache beschränkte) Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht Leipzig mit dem angefochtenen Beschluss vom 18.05.2011 die Beiordnung des
Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger abgelehnt, da eine rückwirkende Beiordnung nach Auffassung der Kammer nicht zulässig ist.

Die vorliegende Rechtsfrage, ob eine Beiordnung eines Wahlverteidigers zu einem Pflichtver-teidiger auch noch zulässig ist, wenn das zu Grunde liegende Verfahren — wie hier der Fall — bereits (faktisch) beendet wurde, aber der entsprechende Antrag auf Beiordnung vor Beendi-gung des Verfahrens gestellt wurde und die Voraussetzungen für eine Beiordnung nach § 140 StPO auch vorlagen, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Vorwiegend landgerichtliche Entscheidungen halten unter Anerkennung der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer rückwirkenden Beiordnung in dieser Konstellation doch eine Ausnahme für tunlich, da die Unterlassung einer an sich gebotenen Beiordnung nicht zu Lasten des Mandanten gehen dürfe (vgl. statt vieler LG Itzehoe, Beschluss vom 07.06.2010, 1 Qs 95/10, m.w.N., und die dazu in der Beschwerdebegründung angegebenen Fundstellen).

Die Kammer schließt sich indes nach eigener Prüfung und Überzeugung der vorwiegend in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung vorzufindenden Auffassung an, die keinen Raum für eine Durchbrechung dieses Grundsatzes sieht.

Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht dem Kosteninteresse des Angeklagten oder seines Verteidigers dient, sondern allein den Zweck verfolgt, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (KG, Beschluss vom 09.03.2006, Az.: 5 Ws 563/05 mit Verweis auf BVerfGE 39, 238, 242; BGH StV 1997, 238; StV 1989, 378; OLG Düsseldorf StV 1984, 66; wistra 1992, 320; OLG Köln NJW 2003, 2038; OLG Düsseldorf StraFo 2003, 94; NStZ-RR 1996, 171; StV 1984, 66; JurBüro 1984, 718; OLG Hamm StraFo 2002, 397; OLG Koblenz - 2. Strafsenat - NStZ-RR 1997, 384; OLG Celle NdsRpfl, 19; OLG Karlsruhe RPfl 1986, 149; std. Rspr. aller Beschwerde- und Revisionssenate des KG, vgl. KG RPfl 1994, 226; Beschlüsse vorn 23. August 2005 - 4 Ws 121/05 -; 2. August 2005 - (5) 1 Ss 236/05 (42/05) -; 7. Juni 2004 - 3 Ws 182/04 -; 20. Februar 2004 - 3 Ws 39/04 - ; 16. Januar 2003 - 5 Ws 4/03 -; 14. März 2002 - 5 Ws 156/02 -; 5. November 2001 - 3 Ws 510/01 -; 30. November 1999 - 4 Ws 285/99 - ; 13. Januar 1995 - 5 Ws 8/95 -; 12. Juni 1991 - 3 Ws 112/91 -; Lüderssen in LR, StPO 25. Aufl., § 141 Rn. 11; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl., § 141 Rn. 8; Pfeiffer, StPO 5. Aufl., § 141 Rn. 3, 4).

Auch zur Überzeugung der Kammer dringt das maßgebliche Argument der Gegenmeinung, der Antrag des Verteidigers habe, als er ihn rechtzeitig stellte, nicht dem Zweck gedient, ihm einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, sondern die ordnungsgemäße Verteidigung des Angeklagten sicherstellen sollen, da andernfalls der Angeklagte die Sorge haben müsse, von einem Rechtsanwalt verteidigt zu werden, der seinerseits befürchtet, keine Vergütung zu erhalten, was sich strukturell und inhaltlich auf den effektiven Rechtsschutz auswirken würde (KG a.a.O., Rn. 12, zitiert nach juris, mit Verweis auf LG Bremen StV 2004, 126, 127), nicht durch. Dass der Verteidiger entgegen der ihm vertraglich obliegenden Pflicht, den Mandanten bestmöglich zu verteidigen, eine weniger engagierte und damit schlechtere Leistung erbringen könnte, weil er an der Vertragstreue seines Mandanten zweifelt, kann nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden, weil diese Überlegung ein vertragswidriges Verhalten des Verteidigers unterstellt (KG a.a.O, Rn. 20, zitiert nach juris).

Auch der Vergleich mit der Rechtsprechung zur nachträglichen Beiordnung eines anwaltlichen Beistandes oder der nachträglichen Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 397a Abs. 1 bzw. Abs. 2 StPO (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl., § 397a, Rn. 15) spricht nicht dafür, die nachträgliche Bestellung auch in den Fällen der Pflichtverteidigung zuzulassen. Die Regelungen zur Nebenklage dienen zum einen der Fürsorgepflicht gegenüber dem durch eine rechtswidrige Tat Verletzten und nicht dem öffent-lich-rechtlichen Zweck der Sicherung des Verfahrens. Zum anderen verkennt die Gegenmei-nung, dass für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Gegensatz zur Beiordnung unter Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 397 a Abs. 2 StPO wirtschaftliche Aspekte keinerlei Rolle spielen. Die Regelungen der §§ 140 ff. StPO sind gerade keine Sozialregelungen für mittellose Beschuldigte, denen sie eine gewisse finanzielle Sicherheit verschaffen sollen, son-dern dienen allein aus öffentlich-rechtlichen Gründen der Sicherung des zukünftig durchzu-führenden Verfahrens. Dies folgt bereits daraus, dass auch der Mandant, dem ein Pflichtver-teidiger beigeordnet wurde, nach der Systematik des Gesetzes letztlich für die Kosten seines Verteidigers aufkommen soll, soweit ihm im Falle einer Verurteilung oder eines sonstigen gesetzlichen Grundes die Auslagen der Staatskasse auferlegt werden. Zu den Auslagen der Staatskasse gehören nach § 464a Abs. 1 StPO namentlich auch die Gebühren und Auslagen des Pflichtverteidigers (Meyer-Goßner, a.a.O., § 464a, Rn. 1).

Ferner ist im Falle des Abschlusses eines Verfahrens das öffentlich-rechtliche Interesse der Sicherung desselben bereits erfüllt. Für eine rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist auch deshalb kein Raum. Der Verteidiger hat seine Leistung bereits als Wahlverteidiger auf Grund eines schuldrechtlichen Mandatsverhältnisses abschließend erbracht. Die mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger einsetzende öffentlich-rechtliche Pflicht zum Tätigwerden kann er nach Abschluss des Verfahrens gar nicht mehr erfüllen (vgl. KG a.a.O., Rn. 13, zitiert nach juris, mit Verweis auf OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juli 2000 - 1 Ws 206/00).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

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