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Gericht / Entscheidungsdatum: LG Braunschweig, Beschl. v. 08.06.2011 -. 2 KLs 63/10
Fundstellen:
Leitsatz: Die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG entsteht immer dann, wenn der Rechtsanwalt eine eingelegte Revision begründet hat.
Landgericht Braunschweig 2 KLs 63110 Beschluss In der Strafsache gegen pp. wegen Verstoßes gegen das BtMG hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig am 08.06.2011 durch die unterzeichnenden Richter beschlossen: Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts W.S. vom 25.04.2011 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 18.04.2011 wird eine weitere, dem Erinnerungsführer zu zahlende Vergütung in Höhe von 490,28 Euro für die Revisionsinstanz, festgesetzt. Gründe: In der o.g. Strafsache wurde der Erinnerungsführer als Pflichtverteidiger beigeordnet. Er nahm sodann an der Hauptverhandlung der ersten Instanz vor dem Landgericht teil. Gegen das Urteil des Landgerichts legte er noch vor Zustellung des schriftlichen Urteils Revision ein und rügte die Verletzung materiellen Rechts. Nachdem die Staatsanwaltschaft keine Revision eingelegt hatte, nahm der Verteidiger seine Revision ebenfalls zurück. Der Erinnerungsführer beantragte für das Revisionsverfahren die Festsetzung einer Vergütung von 412,00 Euro aus Verfahrensgebühr (Nr. 4131 VV RVG) und von 412,00 Euro aus Ziffer 4141 W RVG zuzüglich Umsatzsteuer Nr. 7008 W RVG. Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Nichtfestsetzung der Gebühr nach Ziffer 4141 VV RVG. Der Bezirksrevisor hat unter dem 06.06.2011 Stellung genommen und führt aus, dass wegen der Nichtansetzung einer Hauptverhandlung keine Gebühr nach Ziffer 4141 VV RVG entstanden sei. Der gegen die zuerst genannte Vergütungsfestsetzung eingelegte, als gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 RVG statthafte Erinnerung auszulegende Rechtsbehelf ist zulässig und begründet. Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG ist entstanden. Der Erinnerungsführer hat die Revision zurückgenommen. Dem Vergütungsanspruch steht nicht entgegen, dass der Erinnerungsführer mitgeteilt hat, er würde erörtern, ob das eingelegte Rechtsmittel weiter durchgeführt oder zurückgenommen werden, sollte die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel einlegen oder ein eingelegtes Rechtsmittel zurücknehmen. Die Entscheidung des OLG Braunschweig vom 16.03.2006, Geschäftsnr. Ws 25/06, steht dem nicht entgegen, denn darin wird ausgeführt, dass für das Entstehen der Befriedigungsgebühr der Nr. 4141 VV RVG durch Revisionsrücknahme als Mindestvoraussetzung zu verlangen ist, dass wenigstens schon die theoretische Möglichkeit der Anberaumung eines Verhandlungstermins nach § 350 StPO besteht. Das ist der Fall, wenn die Revision fristgerecht begründet worden ist. Anderenfalls gelangen die Akten normalerweise gar nicht an das Revisionsgericht, sondern wird das Rechtsmittel bereits durch die Vorinstanz gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die genannte Entscheidung ist vorliegend nicht einschlägig. Der Erinnerungsführer hat die Revision vor Rücknahme begründet. Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts genügt als vollständige Revisionsbegründung. Soweit andere Gerichte wie das Hanseatische Oberlandesgericht, das u. a. in seinem Beschluss vom 16.06.2008 2 Ws 82/08 ausführt: Nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes, wonach entscheidend die Vermeidung der Hauptverhandlung ist, bedarf deshalb die Frage, ob die Hauptverhandlung durch die Zurücknahme der Revision entbehrlich geworden ist, einer gesonderten Prüfung. Die zusätzliche Gebühr kommt bei Rücknahme der Revision nur dann in Betracht, wenn das Revisionsverfahren so weit fortgeschritten war, dass beurteilt werden kann, ob eine Revisionshauptverhandlung durchgeführt worden wäre. nur wenn diese Frage zu bejahen ist, kann durch Bewilligung der Gebühr dem gesetzgeberischen Ziel der Entlastung der Revisionsgerichte entsprochen werden. Nur bei dieser eine ohne die Rücknahme voraussichtlich entstandene anwaltliche Hauptverhandlungsgebühr voraussetzenden Gesetzesauslegung kann gleichzeitig auch dem weiteren gesetzgeberischen Ziel, dem Verteidiger eine Kompensation für den Verlust der Hauptverhandlungsgebühr zu verschaffen, entsprochen werden. Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig, da die im Anschluss an die Einlegung der Revision vorzunehmende prüfende und beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts durch die Verfahrensgebühr (Nm. 4130, 4131 VV RVG) abgedeckt wird. Die Beurteilung der Frage, ob eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, setzt dabei als Prüfungsgrundlage nicht nur voraus, dass die Revision begründet worden ist (so aber OLG Hamm, StV 2007, 482, 483; nur als Mindestvoraussetzung genannt von KG,I NStZ 2006, 239 f; OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. März 2006 - Az.: Ws 25/06 -; OLG Bamberg, Beschluss vom 22. März 2006 - Az.: 1 Ws 142/06 -; KG, Beschluss vom 4. April 2006 - Az.: 4 Ws 28/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - III - 2 Ws 228/07 ); diese Beurteilung wird vielmehr in der Regel erst unter Berücksichtigung der Stellungnahme der zuständigen Staatsanwaltschaft und erst dann möglich sein, wenn das Revisionsverfahren bei dem Revisionsgericht anhängig geworden ist (KG, Beschluss vom 4. Mai 2006 - Az.: 4 Ws 57/06 -; OLG Saarbrücken, JurBüro 2007, 28 f.; OLG Thüringen, Beschluss vom 30. November 2006 - Az.: 1 Ws 254/06 -; OLG Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2007, NStZ-RR 2007, 288; ebenso OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. Mai 2005 - Az.: 1 Ws 164105 -; OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2006 - Az.: 1 Ws 203 /06 - und NStZ-RR 2007,1 160; OLG Stuttgart, RPfl 2007, 284 f.). kann dem nicht gefolgt werden. Der Wortlaut der Ziffer 4141 Nr. 3 VV RVG 1. Halbsatz stellt im Gegensatz zum 2. Halbsatz gerade nicht auf die Anberaumung einer Hauptverhandlung ab. Diese Ansicht würde dazu führen, dass ausschließlich bei einer beabsichtigten Hauptverhandlung im Revisionsverfahren eine solche Gebühr entstehen könnte, nicht aber bei einer beabsichtigten Beschlussentscheidung. Auch das Beschlussverfahren bedeutet Arbeit für das Gericht, von dem es durch Rücknahme entlastet ist. Deshalb reicht es für die Kausalität der anwaltlichen Mitwirkung aus, dass der Verteidiger auf die Rücknahme irgendwie Einfluss genommen" und dem Mandanten nach Einlegung der Revision mit einer Revisionsbegründung wie hier, die Rücknahme angeraten hat, (Riedel-Sußbauer 9. Aufl., Nr. 4141 VV Rdn. 1212; im Ergebnis auch OLG Braunschweig a. a. 0.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.
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