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Entscheidungen

StPO

Durchsuchung, Anordnungsvoraussetzungen, Abhilfeentscheidung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Limburg, Beschl. v. 15.02.2011 - 1 Qs 6/11

Fundstellen:

Leitsatz: 1. Bei einem unverdächtigen Dritten darf eine Durchsuchung grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn bestimmte Tatsachen vermuten lassen, dass sich bestimmte als Beweismittel dienende Gegenstände in dessen Räumen befinden; die pauschale, allgemeine Erwartung allein, irgendein relevantes Beweismittel zu finden, rechtfertigt einen solchen Eingriff in die Rechte eines Dritten hingegen nicht.
2. Um der Funktion einer vorbeugenden Kontrolle einer Durchsuchung und ihrer Umgrenzung gerecht zu werden, darf sich die Entscheidung im Abhilfeverfahren auch nicht auf Gründe stützen, die dem Ermittlungsrichter im Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses nicht bekannt waren.


In pp.
Der Durchsuchungsbeschluss vom 03.11.2010 in der Fassung des Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Wetzlar vom 18.01.2011 wird aufgehoben.
Auf die weitergehende Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wetzlar vom 18.01.2011 wird der angefochtene Beschluss unter Verwerfung der Beschwerde im Übrigen dahin abgeändert, dass die vorläufige Sicherstellung der in der Anlage dieses Beschlusses durch die Sicherstellungsnachweise belegten Gegenstände zum Zwecke der Durchsicht richterlich bestätigt wird.
Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit der Maßgabe zu tragen, dass die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse zu ¾ auferlegt werden.
Gründe
I.
1
Die Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Wetzlar beantragte am 28.10.2010 im Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten … wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer in den Jahren … und Umsatzsteuer in den Jahren … den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses gemäß §§ 103, 105 StPO in Bezug auf die Wohn- und Geschäftsräume der Betroffenen in …, mit der Begründung, es sei anzunehmen, dass die Durchsuchung zum Auffinden u. a. von Vertrags- und Registerunterlagen, Treuhandverträgen, Buchhaltungsunterlagen und Buchungsbelegen, Ein- und Ausgangsrechnungen, Zahlungsbelegen, Mahnungen sowie Prozess- und Vollstreckungsunterlagen, Vermögensübersichten und Schriftverkehr des Beschuldigten sowie der Firmen … Deutschland, … und … und elektronische Daten und Datenträger des Beschuldigten und der genannten Firmen führen werde. Der Beschuldigte sei verdächtig, die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig in Unkenntnis gelassen und damit Einkommens- und Umsatzsteuer in noch festzustellender Höhe hinterzogen zu haben. Der Beschuldigte habe seinen, für die steuerliche Veranlagung maßgeblichen Lebensmittelpunkt in der BRD. Die Betroffene sei Lebens- und Geschäftspartnerin des Beschuldigten. Sie sei zumindest seit … unter der Anschrift … gemeldet und übe in vom Beschuldigten angemieteten Räumlichkeiten in der … ihre selbständige Tätigkeit aus. Der Beschuldigte sei gemeinsam mit ihr unter ihrer Wohnanschrift ansässig.
2
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 03.11.2010 ordnete das Amtsgericht Wetzlar gemäß §§ 103, 105 StPO die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume der Betroffenen in … an, „weil aufgrund von Tatsachen zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, nämlich Unterlagen, auch in elektronischer Form, die Rückschlüsse auf den tatsächlichen Aufenthaltsort des Beschuldigten und die Höhe seiner Einkünfte zulassen, führen wird (…)“ . Im Rahmen der Durchsuchung am … stellte die Steuerfahndungsstelle Wetzlar unter anderem gemäß den Sicherstellungsnachweisen (Bl. 159 – 161 d. A. Mac-PCs und mehrere Ordner mit Schriftverkehr, Rechnungen und Kontoauszügen sowie weiteren Geschäftsunterlagen vorläufig sicher. Die Durchsicht dauert noch an.
3
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 15.12.2010 hat die Betroffene gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Wetzlar vom 03.11.2010 Beschwerde eingelegt und diese damit gerechtfertigt, es fehle an der hinreichenden Individualisierung der gesuchten Beweismittel. Die Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt Wetzlar hat in ihrer Stellungnahme hierzu beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, und angeregt, beim zuständigen Amtsgericht Wetzlar die vorläufige Sicherstellung der bei der Durchsuchung am 10.12.2010 bei dem Beschuldigten und der Betroffenen/Beschwerdeführerin sichergestellten Unterlagen und der elektronischen Speichermedien gemäß den Verzeichnissen, Bl. 151, 152, 155-162 d. A. zur Durchsicht richterlich bestätigen zu lassen. Dahingehenden Antrag hat das Finanzamt Wetzlar am 04.01.2011 gestellt.
4
Das Amtsgericht Wetzlar hat der Beschwerde mit Beschluss vom 18.01.2011 teilweise abgeholfen und den Durchsuchungsbeschluss vom 03.11.2010 dahin abgeändert, dass es die angeordnete Durchsuchung der Räumlichkeiten der Betroffenen auf die Gegenstände beschränkt hat, die laut Verzeichnis (Bl. 159-161 d. A.) im Rahmen der Durchsuchung sichergestellt worden waren und „die Beschlagnahme“ dieser sichergestellten Gegenstände angeordnet. Im Übrigen hat es der Beschwerde die Abhilfe versagt.
5
Mit Schriftsatz vom 24.01.2011, der Kammer vorgelegt am 09.02.2011, hat die Betroffene zu diesem Beschluss Stellung genommen und weitergehend Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung eingelegt.
II.
6
Die Beschwerden sind zulässig.
7
Soweit die Wohn- und Geschäftsräume der Beschwerdeführerin auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses bereits am 10.12.2010 durchsucht worden sind, steht dies einer Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss nicht entgegen, weil die Durchsuchung noch nicht beendet ist. Die (noch nicht abgeschlossene) Durchsicht der bei dieser Durchsuchung sichergestellten Gegenstände ist der Durchsuchung und damit deren Vollzug im weiteren Sinne noch zuzuordnen (vgl. Meyer – Goßner, StPO, 53. Aufl., Rz. 15, § 105 m. w. N.).
8
Die Beschwerden haben in der Sache teilweise Erfolg.
9
1. Die Beschwerde führt zur Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses vom 03.11.2010 in der Fassung des Beschlusses vom 18.01.2011.
10
a) Der Durchsuchungsbeschluss vom 03.11.2010 ist fehlerhaft. Er genügt nicht den gemäß Artikel 13 Abs. 1, Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 GG, §§ 103, 105 StPO zu stellenden Anforderungen.
11
Gemäß § 103 StPO kann bei einem unverdächtigen Dritten die Durchsuchung grundsätzlich angeordnet werden, wenn bestimmte Tatsachen vermuten lassen, dass sich bestimmte als Beweismittel dienende Gegenstände in dessen Räumen befinden. Die pauschale, allgemeine Erwartung allein, irgendein relevantes Beweismittel zu finden, rechtfertigt einen solchen Eingriff in die Rechte eines Dritten hingegen nicht. Der Durchsuchungsbeschluss muss daher Zweck und Umfang der Durchsuchungsmaßnahme in ausreichendem Maße erkennen lassen und zugleich auch die Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, hinreichend konkretisieren, sodass wegen der damit einhergehenden Umgrenzungswirkung keine Zweifel über die zu suchenden Gegenstände bestehen bleiben (vgl. BVerfG vom 9. 11. 2001, Az. 2 BvR 436/01, in NStZ 2002, 212; BGH vom 21.11.2001, Az. 3 BJs 22/04 -4 (9), in NStZ 2002, 215). Dies dient der äußeren Begrenzung der Maßnahme und soll ihre Durchführung messbar und - auch und gerade für den Betroffenen vor Ort im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten - von vornherein kontrollierbar gestalten und ist im Hinblick auf den bestehenden Richtervorbehalt mit dem Ziel der Gewährleistung einer vorbeugenden Kontrolle der Durchsuchungsmaßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz unumgängliche Anforderung an einen gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss gegen einen Nichtverdächtigten nach Maßgabe des § 103 StPO (vgl. BVerfG vom 06.03.2002 - Az. 2 BvR 1619/00- in DStRE 2002, 1092, 1093; BVerfG vom 09.02.2005 – Az. 2 BvR 984/04- in NStZ-RR 2005, 203, 204). Die Beweismittel sind danach zwar nicht in sämtlichen Einzelheiten, jedoch im Rahmen des nach dem Verfahrensstand Möglichen und Zumutbaren zumindest ihrer Gattung nach oder durch Beispiele zu konkretisieren, sodass weder bei dem Betroffenen noch bei den vollziehenden Beamten Zweifel über die zu suchenden Gegenstände entstehen können. Fehlt es hieran, wird der Durchsuchungsbeschluss jedenfalls dann den an ihn zu stellenden rechtsstaatlichen Anforderungen nicht gerecht und bietet insbesondere keine Umgrenzung des Eingriffs bei Vollzug der Maßnahme, wenn eine konkrete Bezeichnung nach dem Stand der Ermittlungen möglich gewesen und hierdurch der Zweck der Strafverfolgung nicht beeinträchtigt worden wäre (vgl. BVerfG vom 06.03.2002 - Az. 2 BvR 1619/00– a. a. O., m. w. N.).
12
Die von dem Amtsgericht in dem Durchsuchungsbeschluss verwendete Formulierung "„ (..) Beweismitteln, nämlich Unterlagen, auch in elektronischer Form, die Rückschlüsse auf den tatsächlichen Aufenthaltsort des Beschuldigten und die Höhe seiner Einkünfte zulassen, führen wird (…)“" genügt diesen Anforderungen nicht. Sie eröffnet die Suche nach jedem tauglichen Beweismittel, lässt die Eingrenzung auf bestimmte Beweismittel vermissen und ermöglicht es weder der Betroffenen noch den Beamten vor Ort zu erkennen und nachzuprüfen, welche zumindest gattungsmäßig konkretisierten Gegenstände gesucht werden (vgl. BGH vom 21.11.2001- Az. 3 BJs 22/04-4 (9) – a. a. O.; LG Freiburg vom 26.10.2000 - VIII Qs 6/99 - in NStZ 2000, 554). Der Stand der Ermittlungen gegen den Beschuldigten zurzeit der Fassung des Durchsuchungsbeschlusses erlaubte dem Amtsgericht erkennbar einen höheren Grad der Individualisierung der gesuchten Beweismittel. Dies zeigt bereits der von der Steuerfahndungsstelle gestellten Antrag auf Anordnung der Durchsuchung. In diesem waren sowohl der Tatvorwurf als auch die gesuchten Beweismittel in ausreichendem Maße konkretisiert und den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechend bezeichnet.
13
b) Dieser Mangel des Durchsuchungsbeschlusses kann weder im Abhilfeverfahren durch das Amtsgericht noch im Beschwerdeverfahren durch die Kammer geheilt werden.
14
aa) Die vom Amtsgericht Wetzlar im Abhilfeverfahren vorgenommene teilweise Änderung ist ihrer Art und Weise nach fehlerhaft.
15
Aus der Funktion des Richtervorbehalts ergeben sich Einschränkungen hinsichtlich der Nachbesserungsmöglichkeiten einer getroffenen Durchsuchungsanordnung. Um der Funktion einer vorbeugenden Kontrolle einer Durchsuchung und ihrer Umgrenzung gerecht zu werden, darf sich die Entscheidung im Abhilfeverfahren nicht auf Gründe stützen, die dem Ermittlungsrichter im Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses nicht bekannt waren. Neue Erkenntnisse, insbesondere solche, die das Gericht erst aus dem bereits vollzogenen Eingriff selbst erlangt hat, dürfen keine Berücksichtigung finden (BVerfG vom 20.04.2004 - Az. 2 BvR 2043/03- in NJW 2004, 3171; BVerfG vom 09.02.2005 – Az. 2 BvR 1108/03- <15>, zit. nach juris). Andernfalls liefe die Funktion der richterlichen Durchsuchungsanordnung, den Eingriff zu begrenzen, gänzlich leer, ebenso wie der mit dem Richtervorbehalt verknüpfte Zweck der vorbeugenden Kontrolle einer Durchsuchung. Die spätere Begrenzung auf diejenigen Gegenstände, die bei der Durchsuchung vorläufig sichergestellt wurden, beinhaltet bereits eine unzulässige ex – post - Betrachtung.
16
bb) Die (teilweise) Änderung im Abhilfeverfahren ist zudem aufgrund des Verfahrensstandes zum Zeitpunkt der teilweisen Abhilfe fehlerhaft.
17
Die Durchsuchung wurde am … vollzogen. Dieser begrifflichen Eingrenzung des Vollzugs auf den Zeitpunkt der Durchsuchung in den Räumlichkeiten selbst steht nicht entgegen, dass die Durchsuchung als solche im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossene Durchsicht der (vorläufig) sichergestellten Gegenstände gemäß § 110 StPO noch nicht beendet ist. Maßgeblich ist allein, dass der Eingriff in die räumliche Sphäre der Betroffenen bereits erfolgt ist (vgl. BVerfG vom 08.04.2004, Az. 2 BvR 1821/03 - <14> - zitiert nach juris). Der Vollzug der Maßnahme bildet für die Prüfungskompetenz und die Heilungsmöglichkeiten fehlerhafter Durchsuchungsanordnungen eine Zäsur. Danach, also nach Vollzug der Durchsuchungsmaßnahme selbst, können Mängel der ermittlungsrichterlichen Umschreibung der Tatvorwürfe und der zu suchenden Beweismittel im Durchsuchungsbeschluss nicht mehr geheilt werden (BVerfG vom 20.04.2004 - Az. 2 BvR 2043/03 – a. a. O.; BVerfG vom 18.03.2009 - Az. 2 BvR 1036/08 - <76>, zit. nach juris). Eine Nachbesserung ist daher nur dann rechtskonform möglich, wenn die bei erstmaliger Anordnung der Durchsuchung bekannten Tatsachen eben diese Anordnung rechtfertigen und ihren Umfang tragen und im Übrigen eng begrenzt auf Defizite in der Begründung des zugrunde liegenden Tatverdachts und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Umstände dagegen, die die Grenzen der Maßnahme bestimmen und die präventive Kontrollfunktion prägen, sind einer Nachbesserung nicht mehr zugänglich (BVerfG vom 20.04.2004 - Az. 2 BvR 2043/03 – a. a. O.; BVerfG vom 09.02.2005 – Az. 2 BvR 1108/03 - <15> - zitiert nach juris).
18
Vorliegend war die Durchsuchung bereits vollzogen, als das Amtsgericht in dem Beschluss über die Abhilfe die (noch zu findenden!) Beweismittel anhand der Sicherstellungsnachweise konkretisiert hat. Dies war rechtsfehlerhaft. Das Amtsgericht hat aus den sichergestellten Gegenständen auf deren Beweiseignung geschlossen. Dies vernachlässigt die dargestellte präventive Kontrollfunktion des Durchsuchungsbeschlusses und stellt sich damit als rechtsfehlerhafte Nachbesserung des ursprünglich unbestimmten Durchsuchungsbeschlusses dar.
19
cc) Die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Kammer im Beschwerdeverfahren gemäß §§ 308, 309 Abs. 2 StPO kann nicht weiter gehen als diejenige des Amtsgerichts, soll die präventive Kontrollfunktion der Durchsuchungsanordnung rechtskonform gewährleistet werden. Nach Vollzug der Durchsuchung ist sie in gleicher Weise eingeschränkt. Der Kammer ist es verwehrt, die Mängel der ursprünglichen Anordnung zu heilen.
20
2. Wegen der von dem Amtsgericht in dem Beschluss über die Abhilfe vom 18.01.2011 ferner angeordneten Beschlagnahme war der angefochtene Beschluss, wie geschehen, abzuändern. Im Übrigen bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg.
21
a) Die Kammer ist zu einer dahingehenden Abänderung befugt. Dass eine Entscheidung des Amtsgerichts hierzu im Rahmen des Abhilfeverfahrens nicht ergangen ist, steht dem nicht entgegen (vgl. Engelhardt in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage, Rz. 17, § 306).
22
b) Der angefochtene Beschluss bedarf der Auslegung und Klarstellung. Entgegen dem Wortlaut der Entscheidungsformel handelt es sich hierbei nicht um die Anordnung einer (originären) Beschlagnahme im Sinne des § 94 StPO. Die Durchsicht der vorläufig sichergestellten Unterlagen dauert nämlich noch an. Diese dient gerade der Klärung und Vorbereitung der Entscheidung darüber, welche Unterlagen und Gegenstände zurückgegeben werden und hinsichtlich welcher eine richterliche Beschlagnahme erwirkt werden soll. Genausowenig wie zum Zeitpunkt der erstmaligen Anordnung der Durchsuchung kommt vor Beendigung der Durchsicht daher eine Beschlagnahme schon rechtssystematisch nicht in Betracht. Allenfalls kann eine vorläufige Sicherstellung erfolgen (BGH vom 05.08.2003 – Az. StB 7/03 – <7 f> zitiert nach juris).
23
Bei sachgerechter Einordnung der Verfahrenssituation zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts über die Abhilfe und unter Berücksichtigung der von der Steuerfahndungsstelle in zutreffender Würdigung der rechtlichen Situation ausgesprochenen Anregung und gemäß dem darauf beruhenden Antrag des Finanzamtes ist der Beschluss des Amtsgerichts daher nicht als Anordnung der Beschlagnahme gemäß § 94 StPO, sondern vielmehr als richterliche Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht gemäß § 110 StPO entsprechend § 98 Abs. 2 S. 1 StPO auszulegen und das Verfahren daher nach Maßgabe der §§ 102 ff, 110 StPO zu beurteilen.
24
c) Dem steht der fehlerhafte Durchsuchungsbeschluss nicht entgegen.
25
Verfahrensfehler bei der Durchsuchung führen für sich genommen grundsätzlich weder zur Rechtswidrigkeit einer erfolgten Beschlagnahme noch zur Unverwertbarkeit der aufgefundenen Beweise, wenn im Sinne eines hypothetischen Ersatzeingriffs dem Erlass einer (rechtmäßigen) Durchsuchungsanordnung keine rechtlichen Hindernisse entgegengestanden hätten und die tatsächlich (vorläufig) sichergestellten Beweismittel als solche der Verwertung als Beweismittel rechtlich zugänglich gewesen wären (v gl. BVerfG vom 08.11.2001 - Az. 2 BvR 2257/00- <11>; BVerfG vom 08.03.2002 – Az. 2 BvR 2081/01; OLG Frankfurt vom 04.04.2003 – Az. 3 Ws 301/03– jeweils zitiert nach juris; Nack in: Karlsruher Kommentar a. a. O., § 94 Rn 20). Nichts anders gilt auch hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht (vgl. BVerfG vom 18.03.2009 - Az. 2 BvR 1036/08- <77>, zit. nach juris). Die vorläufige Sicherstellung ist von daher eigenständig auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfen.
26
d) Die Voraussetzungen für die gegen die Betroffene gerichtete Durchsuchungsanordnung gemäß § 103 StPO und der vorläufigen Sicherstellung zwecks Durchsicht gemäß § 110 StPO lagen im Zeitpunkt des Vollzugs der Maßnahme vor und sind nach wie vor gegeben.
27
Gegen den Beschuldigten besteht der Verdacht der Hinterziehung von Umsatzsteuer in den Veranlagungszeiträumen 2005-2009 und von Einkommensteuer in den Veranlagungszeiträumen 2003-2009. Der von dem Beschuldigten angegebene Wohnsitz in der … ließ sich bei Recherchen der Steuerfahndungsstelle Wetzlar in öffentlichen Verzeichnissen … nicht bestätigen. Seine Lebens- und Geschäftspartnerin, die Beschwerdeführerin, ist zumindest seit … in ... gemeldet. Der Beschuldigte ist nach Auskunft der Eigentümerin Mieter des Objektes …. Die Betroffene ist in … geschäftsansässig. Vor dem Gebäude weist ein Schild darüber hinaus auf die … ein … gegründetes Institut, hin, zu denen der Beschuldigte in geschäftlicher Beziehung steht. Darüber hinaus ergibt sich aus Internetrecherchen, dass der Beschuldigte als Trainer in Deutschland tätig ist und hier Seminare und Vorträge hält. Die Kinder des Beschuldigten (geboren …) waren vom …. an in …, der gleichen Anschrift, unter der der Beschuldigte bis … gemeldet war, und später in der Strasse … gemeldet und gingen zu dieser Zeit hier zur Schule. Die leibliche Mutter der Kinder hingegen soll sich in … befinden. Die Schule des Sohnes führt als dessen Wohnort denjenigen des erziehungsberechtigten Beschuldigten. Dies begründet den Verdacht, dass der Beschuldigte die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen, insbesondere seinen gewöhnlichen Aufenthalt, im Unklaren gelassen und so Einkommen- und Umsatzsteuer hinterzogen hat. Aus diesen Tatsachen ist zudem zu schließen, dass sich in den Wohn- und Geschäftsräumen der Beschwerdeführerin für das Verfahren relevante Beweismittel, nämlich Vertrags- und Registerunterlagen, Treuhandverträge, Buchhaltungsunterlagen und Buchungsbelege, Ein- und Ausgangsrechnungen, Zahlungsbelege, Mahnungen sowie Prozess- und Vollstreckungsunterlagen, Vermögensübersichten und Schriftverkehr des Beschuldigten sowie der Firmen … und elektronische Daten und Datenträger des Beschuldigten und der genannten Firmen, die auf seinen Lebensmittelpunkt hinweisen, befinden.
28
Die vorläufige Sicherstellung der in den Sicherstellungsverzeichnissen genannten Gegenstände und ihre Mitnahme zum Zwecke der Durchsicht sind, selbst zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch, nicht zu beanstanden. Es handelt sich bei den in der Anlage zu dem angefochtenen Beschluss angeführten Gegenständen um solche, die als Beweismittel im vorliegenden Ermittlungsverfahren in Betracht kommen können, deren sofortige Durchsicht an Ort und Stelle aber nicht möglich war.
29
Die vorläufige Sicherstellung der in den Sicherstellungsverzeichnissen genannten Gegenstände und ihre Mitnahme zum Zwecke der Durchsicht sind, selbst zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch, nicht zu beanstanden. Es handelt sich bei den in der Anlage zu dem angefochtenen Beschluss angeführten Gegenständen um solche, die als Beweismittel im vorliegenden Ermittlungsverfahren in Betracht kommen können, deren sofortige Durchsicht an Ort und Stelle aber nicht möglich war.
30
e) Die Interessen der betroffenen Beschwerdeführerin an der späteren Kontrolle der richterlichen Bestätigung über die Durchsicht der sichergestellten Unterlagen und Gegenstände wird hinreichend Rechnung getragen. Sie kann jederzeit unter entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 S. 2 StPO um eine richterliche Entscheidung hierüber antragen (vgl. Meyer – Goßner, a. a. O., Rz. 10, § 110 m. umfangr. N.).
31
f) Art und Ausgestaltung der Durchsicht obliegen nunmehr zunächst der Ermittlungsbehörde, die mit eigenem Ermessenspielraum eigenverantwortlich vorgeht. Allerdings ist auch hierbei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen und zu beachten, dass die Durchsicht unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere des Umfangs der vorläufig sichergestellten Unterlagen und der Schwierigkeiten in der Sache zügig durchzuführen und zeitnah darüber zu entscheiden ist, welche Gegenstände als Beweismittel in Betracht kommen und welche sichergestellten Unterlagen und Datenträger an die Beschwerdeführerin herauszugeben sind.
32
Die Kammer sieht zurzeit noch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Überschreitung des der Ermittlungsbehörde eingeräumten Ermessensspielraums. Allerdings ist zu bedenken, dass die Durchsuchung und Sicherstellung nunmehr bereits mehr als 2 Monate zurückliegt. Die Durchsicht wird beschleunigt durchzuführen sein.
33
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Die Kammer hat den Teilerfolg der Beschwerden angemessen mit ¾ der Kosten für das Verfahren und der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin zulasten der Staatskasse berücksichtigt.


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