Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Haftfragen

U-Haft, Erörterungen des Standes des Verfahrens, Beschleunigungsgrundsatz

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.04.2011 - 1 Ws 125-126 H

Fundstellen:

Leitsatz: 1. Entscheidet sich das nach § 202a Abs. 1 Hs. 1 StPO eine Eröffnung erwägen-de Gericht dazu, mit den Beteiligten in eine Erörterung einzutreten, weil es zu-treffend davon ausgeht, dadurch eine Verfahrensförderung herbeiführen zu können (§ 202a S. 1 letzter Hs. StPO), kann darin grundsätzlich kein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz gesehen werden.

2. Eine Erörterung nach § 202a S. 1 StPO muss sich dabei nicht auf eine Bespre-chung der Möglichkeiten und Umstände einer Verständigung im Hauptverfah-ren beschränken.

3. Wird eine Erörterung des Verfahrensstandes nach § 202a S. 1 StPO durchge-führt, muss das Gericht dafür Sorge tragen, dass alle anstehenden Fragen be-antwortet und greifbare Ergebnisse erzielt werden. Erörterungstermine sind da-her so zu gestalten, dass im Anschluss umgehend über die Eröffnung ent-schieden und die Hauptverhandlung anberaumt werden kann. Dabei kann auch die Klarheit schaffende Feststellung, dass derzeit keine konsensuale Verfah-rensgestaltung erreichbar ist, ein das Verfahren förderndes Ergebnis sein.


In pp.

In dem Strafverfahren
gegen pp.
wegen schweren Bandendiebstahls,
hier: Haftprüfung gem. §§ 121, 122 StPO,
erlässt der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluss
I. Die Fortdauer der Untersuchungshaft der Ange-schuldigten M… und S… wird angeordnet.

II. Die Haftprüfung für die nächsten sechs Wochen wird dem nach den allgemeinen Vorschriften zu-ständigen Gericht übertragen.

Gründe
I.
Der Angeschuldigte M… befindet sich in dieser Sache seit dem 27.7.2010 in Untersuchungshaft. In der Zeit vom 16.11.2010 bis 10.12.2010 wurde gegen ihn eine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt. Grundlage der Haftanordnung ist ein Haftbefehl des Amtsgerichts R… vom 9.7.2010 (Gz.: Gs 1551/10 III), der vom Landgericht R... am 22.11.2010 (Az.: 2 KLs 124 Js 9832/10) und 17.2.2011 (Az.: 7 KLs 124 Js 9832/10) mit Maßgaben aufrecht erhalten worden ist. Danach ist der Angeschuldigte M… drin-gend verdächtig, sich des schweren Bandendiebstahls in zumindest acht Fällen schuldig gemacht zu haben. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den be-zeichneten Haftbefehl und die Beschlüsse des Landgerichts R… vom 22.11.2010 und 17.2.2011 Bezug genommen.
Gegen den Angeschuldigten S… wird in dieser Sache seit dem 23.8.2010 un-unterbrochen Untersuchungshaft vollzogen. Der der Haftanordnung ursprünglich zu-grunde liegende Haftbefehl des Amtsgerichts R… vom selben Tage (Gz.: Gs 1888/10 III) wurde am 22.9.2010 aufgehoben und durch einen neuen Haftbefehl er-setzt (Gz.: Gs 2182/10 III). Mit Beschluss vom 22.11.2010 hat das Landgericht R... diesen Haftbefehl mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Angeschuldigte des schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen dringend verdächtig ist (Az.: 2 KLs 124 Js 9832/10).
Der Senat hat mit Beschluss vom 22.2.2011 (Az.: 1 Ws 47 – 48/11 H) bei bei-den Angeschuldigten Haftfortdauer über sechs Monate hinaus angeordnet und die Haftprüfung für die nächsten sechs Wochen dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Nach den §§ 121, 122 StPO ist jetzt erneut über die Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden. Staatsanwaltschaft und Gericht halten eine Haftfortdauer für erforderlich. Der Angeschuldigte M… hat zu dem Haft-fortdauerantrag der Generalstaatsanwaltschaft am 4.4.2011 Stellung genommen und beantragt, den Haftbefehl aufzuheben, gegebenenfalls gegen geeignete Auflagen außer Vollzug zu setzen. Aus seiner Sicht genügt die Vorgehensweise des Landge-richts R… nicht den Anforderungen, die sich in Haftsachen aus dem Beschleuni-gungsgrundsatz ergeben.
II.
1. Haftfortdauer war erneut anzuordnen, weil die Angeschuldigten der ihnen zur Last liegenden Taten auch weiterhin dringend verdächtig sind und der den Haftanordnungen zugrunde liegende Haftgrund der Fluchtgefahr fortbesteht. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen in seinem Haftfortdauerbeschluss vom 22.2.2011 (dort unter I.1. und 2.) sowie die Begründung des Haftfortdauerbeschlus-ses des Landgerichts R… vom 17.2.2011 Bezug.
2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht einer Verlängerung der Untersuchungshaft nicht entgegen, weil davon ausgegangen werden kann, dass die gegen beide Angeschuldigte zu verhängenden Gesamtfreiheitsstrafen die Dauer der erlittenen und voraussichtlich noch zu erleidenden Untersuchungshaft deutlich über-steigen werden. Anknüpfungspunkte für Haftverschonungsmaßnahmen nach § 116 StPO bestehen nicht.
3. Schließlich liegt bei beiden Angeschuldigten auch ein anderer wichtiger Grund im Sinne der §§ 121 Abs. 1, 122 StPO vor, der eine Fortdauer der Untersu-chungshaft auch weiterhin rechtfertigt.
a) Ein anderer wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO ist gege-ben, wenn den Inhaftierten zuzurechnende Umstände oder objektiv unvermeidbare Sachzwänge dazu geführt haben, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen werden konnte (Paeffgen in: SK-StPO 4. Auflage, § 121 Rdnr. 15 m.w.N.). Bei bei-den Angeschuldigten war ein Verfahrensabschluss bisher noch nicht möglich, weil ein von der Kammer auf den 25.3.2011 bestimmter Termin zur Vorbesprechung des weiteren Verfahrensganges auf Antrag des Verteidigers des Angeschuldigten M… und der Verteidiger weiterer Angeschuldigter zunächst auf den 1.4.2011 und sodann auf den 8.4.2011 verlegt werden musste.
b) Dieser Verfahrensgang ist geeignet, eine Fortdauer der Untersu-chungshaft trotz der vom Senat bereits im Haftfortdauerbeschluss vom 22.2.2011 festgestellten Verfahrensverzögerung im vorangegangenen Prüfungszeitraum zu rechtfertigen. Der Senat hat in seinem Beschluss unter II.4. b) cc) ausgeführt, dass nach dem 5.4.2011 eine Haftverlängerung voraussichtlich nur noch dann zu rechtfer-tigen sein wird, wenn über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden und eine Terminsbestimmung erfolgt ist oder dem besondere Hinderungsgründe entgegenge-standen haben. Derartige besondere Hinderungsgründe lagen hier vor.
aa) Die von der Kammer vor der Entscheidung über die Eröffnung ange-strebte Erörterung des Verfahrensstandes ist ein in § 202a S. 1 StPO vorgesehener Verfahrensschritt, der mit dem Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafver-fahren vom 4.8.2009 (BGBl. I. S. 2353) in die Strafprozessordnung eingefügt worden ist. Er kann vom Gericht im Zwischenverfahren gewählt werden, wenn eine Eröffnung erwogen wird (§ 202a S. 1 Hs. 1 StPO) und dieses Vorgehen in der konkreten Situation geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern (§ 202a S. 1 letzter Hs. StPO). Eine Erörterung nach § 202a S. 1 StPO muss sich dabei nicht auf eine Besprechung der Möglichkeiten und Umstände einer Verständigung im Hauptverfahren beschränken. Daneben kann auch ein Austausch über Gesichtspunkte herbeigeführt werden, die für das Eröffnungsverfahren selbst noch von Bedeutung sind oder die – abseits von einer Verständigung – der Strukturierung des Hauptverfahrens dienen (BT-Drs. 16/11736 S. 10). So können sich die Verfahrensbeteiligten etwa dazu erklären, ob eine Einlassung zur Sache erfolgt, bestimmte Beweisanträge gestellt oder vernehmungsersetzende Protokollverlesungen gem. § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO zugestimmt wird (vgl. Paeffgen in: SK-StPO 4. Aufl. § 202a Rdnr. 39). Auch kann bereits eine Terminkoordination erfolgen. Ob eine solche Erörterung stattfindet und wie sie im Einzelnen durchgeführt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (Graf/Ritscher, StPO § 202a Rdnr. 5). Entscheidet sich das nach § 202a Abs. 1 Hs. 1 StPO eine Eröffnung erwägende Gericht dazu, mit den Beteiligten in eine Erörterung einzutreten, weil es zutreffend davon ausgeht, dadurch eine Verfahrensförderung herbeiführen zu können (§ 202a S. 1 letzter Hs. StPO), kann darin grundsätzlich kein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz gesehen werden. So lag es hier.
Dass die Kammer eine Eröffnung des Hauptverfahrens erwägt, wird allein durch die Anberaumung des Erörterungstermins belegt und ergibt sich in Bezug auf den Angeschuldigten M… auch aus der Tatsache, dass der gegen ihn gerichtete Haftbefehl am 17.2.2011 mit Maßgaben aufrecht erhalten worden ist. Soweit die Kammer dabei einen dringenden Tatverdacht für gegeben erachtet hat, wurde von ihr damit auch insoweit eine Eröffnungsreife bejaht (Senatsbeschluss v. 11.2.2009 – 1 Ws 28-30, 33 – 34/09 H, dort unter 2.a) aa); vgl. auch OLG München StV 2007, 591).
Eine Erörterung mit allen Verfahrensbeteiligten ist vorliegend auch geeignet, das Verfahren zu fördern (§ 202a S. 1 Hs. 2 StPO). Die überwiegende Mehrzahl der Angeschuldigten hat bisher keine Angaben zur Sache gemacht. Teilweise wurde eine Täterschaft pauschal in Abrede gestellt. Da eine Überführung der Angeschuldigten umfangreiche Beweiserhebungen erforderlich machen wird, ist es sachgerecht, in eine Erörterung der Frage einzutreten, ob und inwieweit die Angeschuldigten an ih-rem bisherigen Aussageverhalten festhalten werden und in welcher Weise eine Hauptverhandlung strukturiert werden kann. Dabei kann eine erhebliche Zeiterspar-nis erzielt werden.
bb) Die Tatsache, dass das Landgericht eine zeitgleiche Erörterung mit al-len Verfahrensbeteiligten angestrebt hat und der Erörterungstermin deshalb mehr-fach verschoben werden musste, stellt noch keinen Verstoß gegen den Beschleuni-gungsgrundsatz dar.
Befindet sich wenigstens einer der Angeschuldigten in Untersuchungshaft, muss auch die Planung und Durchführung einer Erörterung des Verfahrensstandes nach § 202a S. 1 StPO dem Beschleunigungsgebot genügen. Das Gericht ist daher gehalten, möglichst schnell mit den Verfahrensbeteiligten in Gespräche einzutreten und diese zügig zum Abschluss zu bringen. Dabei schreibt § 202a S. 1 StPO nicht vor, dass eine Erörterung zwingend mit allen Verfahrensbeteiligten gleichzeitig erfol-gen muss (Seidl in: KMR, § 202a Rdnr. 11). Allerdings wird bei mehreren Ange-schuldigten eine zeitgleiche Erörterung mit allen Beteiligten regelmäßig das Mittel der Wahl sein, wenn die jeweils erhobenen Tatvorwürfe eng miteinander verflochten sind und separate Gespräche deshalb wenig zielführend sein werden (vgl. Graf/Ritscher, StPO § 202a Rdnr. 5). Hierbei ist auch zu beachten, dass bei einer getrennten Ge-sprächsführung eine nachträgliche Information der anderen Beteiligten erforderlich wird, die einen zusätzlichen Zeitbedarf auslösen kann. Danach war die vom Landge-richt Regensburg gewählte Vorgehensweise bisher sachgerecht.
Den Angeschuldigten liegt ein bandenmäßigen Handeln in wechselnder Betei-ligung zur Last. Dabei geht die Staatsanwaltschaft von engen persönlichen Verknüp-fungen zwischen einzelnen Angeschuldigten aus. Viele der angebotenen Beweismit-tel (aufgezeichnete Telefongespräche etc.) beziehen sich gleichzeitig auf mehrere Angeschuldigte. Der gesamte Verfahrensstoff ist umfangreich und sehr komplex. Unter diesen Umständen liegt es nahe, nur eine einmalige umfassende Erörterung durchzuführen. Mit dieser Vorgehensweise verbundene Verzögerungen sind daher zunächst von allen Angeschuldigten hinzunehmen, auch wenn die hierfür maßgebli-chen Gründe (Unabkömmlichkeit einzelner Verteidiger) im Einzelfall nicht unmittelbar aus ihrer Sphäre herrühren (vgl. KG NStZ 2006, 524; Paeffgen in: SK-StPO 4. Aufl. § 121 Rdnr. 14; Schultheiss in: KK-StPO 6. Auflage § 121 RdNr. 14 m. w. N.).
cc) Auch die Durchführung des am 8.4.2011 abgehaltenen Erörterungstermins ist mit dem Beschleunigungsgrundsatz noch vereinbar.
Wird eine Erörterung des Verfahrensstandes nach § 202a S. 1 StPO durchge-führt, muss das Gericht dafür Sorge tragen, dass alle anstehenden Fragen beantwortet und greifbare Ergebnisse erzielt werden. Erörterungstermine sind daher so zu gestalten, dass im Anschluss umgehend über die Eröffnung entschieden und die Hauptverhandlung anberaumt werden kann. Dabei kann auch die Klarheit schaffende Feststellung, dass derzeit keine konsensuale Verfahrensgestaltung erreichbar ist, ein das Verfahren förderndes Ergebnis sein. Erörterungen nach § 202a StPO setzen daher eine umfassende Vorbereitung voraus. Sollen die Möglichkeiten und Umstände einer Verständigung besprochen werden, muss das Gericht in der Regel dazu in der Lage sein, entsprechend § 257c Abs. 3 S. 2 StPO eine Ober- und Untergrenze der Strafe anzugeben, die im Fall eines Geständnisses zu erwarten ist. Abreden zur Strukturierung der Hauptverhandlung können nur dann getroffen werden, wenn das Gericht bereits eine konkrete Vorstellung davon hat, welche Beweiserhebungen bei einem defektiven Verhalten der Angeklagten durchzuführen sind. Schließlich ist das Gericht auch gehalten, in eine Terminskoordination einzutreten. Dabei werden den Verfahrensbeteiligten regelmäßig konkrete Vorschläge zu unterbreiten sein. Die Erörterungen vom 8.4.2011 entsprechen diesen Vorgaben.
Wie sich aus dem Vermerk des Vorsitzenden der 7. Strafkammer des Landge-richts R… vom 11.4.2011, den ergänzenden Stellungnahmen des Vertreters der Staatsanwaltschaft und des Berichterstatters vom selben Tag sowie der Äußerung des Verteidigers des Angeschuldigten M… vom 18.4.2011 ergibt, hat die Kammer den Verteidigern ihre konkreten Strafmaßvorstellungen eröffnet. Ein Konsens konnte nicht erzielt werden. Auch wurde die Beweislage erörtert. Auf die Mitteilung der Kammer noch im Mai mit der Hauptverhandlung beginnen zu wollen, haben alle Ver-teidiger ablehnend reagiert und Terminschwierigkeiten eingewandt. Schließlich wurde vereinbart, dass die Verteidiger mit ihren Mandanten Rücksprache nehmen und sich dann nochmals äußern. Mit einer umgehenden Eröffnung des Hauptverfahrens ist zu rechnen.
Der Umstand, dass es nochmals zu Äußerungen der Verteidiger kommen soll und der dadurch verursachte Zeitbedarf stellen keine Verletzung des Beschleuni-gungsgrundsatzes dar. Diese Vorgehensweise beruht offenkundig auf einem Kon-sens der Beteiligten und ist damit auch den Angeschuldigten zuzuschreiben.
c) Unter diesen Umständen ist es bei wertender Betrachtung auch weiter-hin gerechtfertigt, den Freiheitsanspruch des Angeschuldigten hinter das berechtigte Strafverfolgungsinteresse der Rechtsgemeinschaft zurücktreten zu lassen. Da die Sache keine weitere den Strafverfolgungsbehörden zurechenbare Verzögerung mehr duldet, hat der Senat beschlossen, wiederum bereits in sechs Wochen erneut in eine Haftprüfung einzutreten, um den Fortgang des Verfahrens zu prüfen. Bis dahin war die Haftprüfung nach § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO dem nach den allgemeinen Vor-schriften zuständigen Gericht zu übertragen.

Einsender: 1. Strafsenat des OLG Nürnberg

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".