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Entscheidungen

OWi

Ermittlung der Rotlichtzeit bei TraffiPhot 111

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Konstanz, Urt. v. 16.02.2011 - 13 OWi 52 Js 1314/2011-43/11

Leitsatz: Zur Ermittlung der Rotlichtzeit bei TraffiPhot 111.


In pp.
Urteil
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
wegen OWi-StVG
hat das Amtsgericht Konstanz in der Sitzung vom 16.02.2011, an der teilgenommen haben
Richter am Amtsgericht als Vorsitzender

Der Betroffene war von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden
für Recht erkannt:
Der Betroffene wird zu einer Geldbuße von 90,00 € verurteilt, weil er fahrlässig das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage missachtet hat.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften:
§§ 37 11, 49 StVG, 24 StVG; 132 BKat.

Gründe:
I.
Der Betroffene wurde am XXXX geboren. Er ist wohnhaft unter der Anschrift yyyy. In verkehrsrechtlicher Hinsicht ist der Betroffene bislang nicht in Erscheinung getreten.

II.
Am 22.08.2010 um 13:30 Uhr beachtete der Betroffene als Führer des Pkw, amtliches Kennzeichen ZZZZZ das Rotlicht der Lichtzeichenanlage am Sternenplatz, Fahrtrichtung stadteinwärts nicht, wobei die Rotlichtphase bei Überfahren der Haltelinie bereits seit mindestens 1,0 Sekunden andauerte. Der Betroffene hat das Rotlicht der Lichtzeichenanlage nicht wahrgenommen. Dies wäre ihm jedoch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt möglich gewesen. Der Rotlichtverstoß war daher für den Betroffenen vermeidbar.

III.
Die Feststellungen zur Person erfolgten durch Verlesung des Aktenvorblattes. Der Umstand, dass der Betroffene bisher verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, konnte durch Verlesen des Auszuges aus dem Verkehrszentralregister festgestellt werden.

Der Betroffene hat sich zum Tatvorwurf nicht eingelassen. Er war von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden. Er war auch nicht anwesend.

Der Rotlichtverstoß wurde erfasst durch ein Gerät der Fa. Robot Visual Systems GmbH, Typ: TraffiPhot 111, Fabrik-Nr. 593-030/60104 mit SmartCamera IM; Fabriknr. 25- 06/62688. Es handelt sich bei dem vorliegenden Gerät um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren. Im Lichtbild der Überwachungskamera ist auf dem zuerst gefertigten Lichtbild eine Rotlichtzeit von 1,43 Sekunden eingeblendet. Das Lichtbild wurde in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Es wird insoweit Bezug genommen auf AS. 5 (unteres Lichtbild). Auf diesem Lichtbild ist ohne jeden Zweifel zu erkennen, dass das vom Betroffenen gelenkte Fahrzeug die Haltelinie bereits überfahren hat und sich zudem in der richtigen Position befunden hat. Von dem seitens des Gerätes angezeigten Rotlichtwert ist eine Toleranz abzuziehen (vgl. hierzu hinsichtlich der einzelnen Geräte OLG Braunschweig vom 02.08.2006, NJW 2007, 391 ff). Zugunsten des Betroffenen wird zunächst der günstigste in Betracht kommende Toleranzwert von insgesamt 0,4 Sekunden abgezogen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, DAR 2002, 225 f und OLG Braunschweig a.a.O.). Der Toleranzwert bezieht sich auf die Zeit, die vergangen ist vom Überfahren der Haltelinie bis zum Überfahren der Induktionsschleife hinter der Haltelinie. Eine weitere, gerätespezifische Toleranz ist bei dem vorliegenden Messgerät nicht abzuziehen (vgl. OLG Braunschweig a.a.O.). Der sodann ermittelte Wert von 1,03 Sekunden ist nach unten abzurunden auf den Wert von 1,00 Sekunden. Dies hat seine Grundlage in den Vorgaben des Herstellers für das betreffende Messgerät. So ist in der Bedienungsanleitung unter Ziffer 3.4 ausgeführt, dass die vorzuwerfende Rotlichtzeit mit einer Auflösung von 0,1 Sekunden anzuzeigen und zu dokumentieren ist. Dies hat nach Ausführung des Sachverständigen zur Folge, dass die zweite Stelle hinterm Komma bei der Bemessung der relevanten Rotlichtzeit wegfällt bzw. diese Zeit nach unten auf die nächste Zehntelstelle hinterm Komma abzurunden ist. Der Sachverständige hat einen Auszug aus der Bedienungsanleitung zu den Akten gegeben. Diese beiden Schriftstücke wurden in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen. Es wird insoweit Bezug genommen auf Anlage I. Das zweite Lichtbild, das vom Fahrzeug des Betroffenen gefertigt wurde, wurde nach genau 1,1 Sekunden ausgelöst. Das Lichtbild wurde in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Es wird insoweit Bezug genommen auf AS. 6. Auf diesem Lichtbild ist zu erkennen, dass der Betroffene mit seinem Fahrzeug in den geschützten Bereich der Kreuzung eingefahren ist. Das Fahrzeug des Betroffenen befindet sich bereits im Bereich des querenden Verkehrs. Dies ist anhand der auf der Fahrbahnoberfläche aufgebrachten Leitlinien für den querenden Verkehr zu erkennen,. Dass die Lichtzeichenanlage bei der Auslösung des zuerst gefertigten Lichtbildes rot war, ergibt sich aus dem eingeblendeten Sternchen in der Datenzeile neben der Kombination R1 sowie aus dem Aufleuchten der Kontrollleuchte am Ampelmast. Es wird insoweit Bezug genommen auf das untere Lichtbild AS. 5. Die Überwachungsanlage war zum Zeitpunkt der Messung ordnungsgemäß geeicht. Der Eichschein wurde in der Hauptverhandlung insoweit verlesen. Es wird Bezug genommen auf AS. 9.

Dass der Betroffene das Fahrzeug gelenkt hat, folgt aus einem Abgleich des bei dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes und eines dem Gericht vorliegenden Passbildes. Das Passbild wurde in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Es wird insoweit Bezug genommen auf AS. 34. Der Betroffene ist auf den Lichtbildern eindeutig als Fahrer des Fahrzeuges zu identifizieren. Im Übrigen hat der Betroffene seine Fahrereigenschaft auch schriftsätzlich eingeräumt, Der Verteidiger des Betroffenen hat im Schreiben vom 03,02.2011 erklärt: „wird die Identität des Fahrers nicht angezweifelt, nachdem er in einem Telefonat seine Fahrereigenschaft bereits eingeräumt hat". Es wird insoweit Bezug genommen auf AS. 61. Im Rahmen des Schreibens vom 11.02.2011 hat der Verteidiger des Betroffenen erneut die Fahrereigenschaft des Betroffenen eingeräumt. Es wird insoweit Bezug genommen auf AS. 71.

Das rote Licht der Lichtzeichenanlage hätte der Betroffene bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und den Rotlichtverstoß vermeiden können.

IV.
Aufgrund der vorstehenden Feststellungen hat sich der Betroffene einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 37 II, 49 StVO, 24 StVG schuldig gemacht. Bei der Bemessung der Geldbuße hat das Gericht den unter Ziffer 132 des Bußgeldkataloges vorgesehenen Regelsatz von 90 € angewendet. Anhaltspunkte für das Erfordernis einer Erhöhung oder Reduzierung dieses Bußgeldrahmens haben sich für das Gericht nicht ergeben.

Da vorliegend ein Rotlichtverstoß von mehr als 1 Sekunde nicht festgestellt werden konnte, kam die Verhängung eines Fahrverbotes (Ziffer 132.3 BKat) nicht in Betracht.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 1 StPO i.V.m. § 46 1 OWiG.


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Anmerkung:


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