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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Richtervorbehalt, Schwierigkeit der Sachlage

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Berlin, Beschl. v. 27.04.2011 - 511 Qs 44/11

Fundstellen:

Leitsatz: Zur verneinten Schwierigkeit des Verfahrens in den Fällen, in denen ein Beweisverwertungsverbot wegen eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt aus § 81a StPO geltend gemacht wird.


LANDGERICHT BERLIN
Beschluss
Geschäftsnummer 511 Qs 44/11
In der Strafsache gegen pp
wegen Trunkenheit im Verkehr
hat die Strafkammer 11 des Landgerichts Berlin am 27. April 2011 beschlossen:
Die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 10. März 2011 wird aus den weiterhin zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, auf ihre Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Ergänzend bemerkt die Kammer folgendes:
Verstöße gegen § 81a StPO führen in der Regel nicht zu einer Unverwertbarkeit der Untersuchungsergebnisse (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 81a, Rdnr. 32 m.w.N.); bei ihrer Gewichtung ist der hypothetisch rechtmäßige Ermittlungsverlauf zu berücksichtigen (vgl. Meyer-Goßner aaO). Nach Aktenlage ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ermittlungsrichter, wenn er vom Bereitschaftsstaatsanwalt erreicht worden wäre, keine Blutentnahme angeordnet hätte. Die Vernehmung des als Zeugen geladenen Bereitschaftsstaatsanwaltes in der für den 14. Juni 2011 anberaumten Hauptverhandlung wird mit hoher Wahrscheinlichkeit zu keinem anderen Ergebnis führen. Eine schwierige Rechtslage, die die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich machte, ist deshalb jedoch nicht gegeben.

Gleiches gilt für die vom Amtsgericht angeordnete Ladung eines Sachverständigen, der sich anhand des bereits bekannten Untersuchungsberichtes über die Feststellung der Blutalkoholkonzentration bei der Angeklagten äußern soll. Dieser Umstand stellt keine derart schwierige Verfahrenslage für die Angeklagte dar, dass ohne einen Pflichtverteidiger kein faires Verfahren mehr für sie gewährleistet wäre (vgl. KG Beschluss vom 22. September 2009 (3) 1 Ss 350/09 (130/09) m.w.N.).

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Anmerkung:


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