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Entscheidungen

Zivilrecht

Banküberfall, Spätfolgen, Verjährung, Schadensersatz

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Urt. v. 02.02.2011 - 12 U 119/10

Leitsatz: Ansprüche wegen traumatischer Spätfolgen eines Banküberfalls verjähren ab dem ersten Schaden


In pp.

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Mai 2010 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
(gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO)
I.
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz für entstandenen Verdienstausfall sowie Schmerzensgeld geltend und begehrt die Feststellung zukünftiger Schadensersatzpflicht. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger war Leiter der Sparkassenfiliale W am C-Weg in S. Die Beklagte, die unter anderem für Banken Sicherheitssysteme anbietet, hatte auch in der Sparkassenfiliale des Klägers eine Überfall-und Einbruchmeldeanlage (ÜEMA) installiert, die neben einer stillen Alarmierungsfunktion auch über eine Personenschutzanlage (nachfolgend: PSA) am Personaleingang verfügte. Die PSA funktionierte dabei in der Weise, dass bei Auslösung eines Alarms alle LED Lampen aus waren und dem Personal damit anzeigten, das Gebäude nicht zu betreten. Leuchteten dagegen die LEDs z.B. grün, war die Anlage unscharf geschaltet und das Gebäude konnte betreten werden.
Am 27.04.2005 drangen drei Täter gegen 3:13 Uhr durch ein Toilettenfenster in die Filiale ein. Der hierdurch ausgelöste stille Alarm lief bei der Zentrale der Beklagten in N auf, ist aber nicht an die Polizei weitergeleitet worden.
Zu Beginn seiner Arbeitszeit betrat der Kläger dann die Geschäftsräume, wo er von den Tätern überwältigt, misshandelt, zur Öffnung des Haupttresors gezwungen und anschließend mit den bereits zuvor von den Tätern überwältigten zwei Mitarbeitern, dem Kassierer Herrn T und Frau C2, gefesselt worden ist. Frau C2 gelang es dann später, die Fesseln zu lösen und den Alarm auszulösen.
Die Fesselungen und Schläge führten beim Kläger zu bleibenden Narben und zu einem fortdauernden Taubheitsgefühl in den Händen. In der Zeit vom 29.04.2005 bis zum 13.05.2005 war er arbeitsunfähig krankgeschrieben. Nachfolgend nahm er die Arbeit wieder auf, übt diese aber seit dem 03.08.2005 nicht mehr aus. In der nachfolgenden Zeit erhielt er Zahlungen seitens der Krankenkasse sowie weiterer Sozialversicherungsträger. Seit dem 16.01.2007 ist er ausgesteuert.
Der Kläger hat behauptet, bei seinem Eintreffen an der Filiale habe die grüne LED aufgeleuchtet. Nach dem Maßnahmeplan sei die Beklagte verpflichtet gewesen, im Alarmfall sowohl den Zweigstellenleiter als auch die Polizei zu informieren. Infolge des Überfalls habe er schwerste psychische Schäden erlitten, aufgrund derer er vollständig erwerbsgemindert sei. Trotz am 19.07.2005 begonnener psychologischer Therapie leide er weiter an schweren posttraumatischen Belastungsstörungen. Die behandelnde Psychotherapeutin habe ihm im Jahre 2006 eröffnet, dass er aufgrund des Traumas seine ehemalige berufliche Tätigkeit nicht mehr werde ausführen können.
Die vorliegende Klage ging beim erkennenden Gericht am 29.12.2008 per Fax ein. Der unter dem 05.01.2009 angeforderte Vorschuss ist am 09.03.2009 eingezahlt worden, woraufhin die Zustellung der Klage an die Beklagte am 18.03.2009 erfolgte.
Zu dem am 11.02.2010 anberaumten Verhandlungstermin ist der Kläger nicht erschienen, woraufhin klageabweisendes Versäumnisurteil erging. Gegen dieses Versäumnisurteil, das dem Kläger am 25.02.2010 zugestellt worden ist, hat dieser mit einem am 10.03.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt und die ursprüngliche Klage hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstausfalls auf die Zeit bis zum 31.03.2010 erweitert.
Der Kläger hat nunmehr beantragt,
1.
das Versäumnisurteil aufzuheben;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn
a)
137.888,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 58.246,81 € seit Rechtshängigkeit und aus weiteren 41.460,96 € seit dem 01.04.2010 ,
b)
ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde,zu zahlen;
3.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die infolge des Überfalls vom 27.04.2005 ab dem 01.04.2010 noch entstehen werden, zu ersetzen.
Die Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil der Kammer vom 11.02.2010 aufrechtzuerhalten und den Einspruch zurückzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, nach dem zum Zeitpunkt des Überfalls gültigen Maßnahmeplan sei allein die Organisationsabteilung der Sparkasse W telefonisch zu informieren gewesen. Nach Eingang des Alarms habe man zweimal vergeblich versucht, die Organisationsabteilung zu erreichen und dann auf den Anrufbeantworter gesprochen. Die PSA habe fehlerfrei funktioniert, wie eine zeitnah erfolgte Untersuchung ergeben habe. Sie hat die Ansicht vertreten, der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch sei übersetzt und hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen.
Das Landgericht hat das Versäumnisurteil aufrechterhalten und zur Begründung ausgeführt, etwaige Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter oder aus unerlaubter Handlung seien verjährt. Die nach § 199 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis habe auf Seiten des Klägers bereits im Jahre 2005 vorgelegen. In diesem Jahr habe er sich aufgrund des erlittenen Traumas in psychologische Behandlung begeben und ab August auch nicht mehr gearbeitet, weshalb die Erhebung einer Feststellungsklage zur Hemmung der Verjährung bereits zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen sei. Eine demnächstige Zustellung im Sinne des § 167 ZPO liege nicht vor, weil die Kostenvorschuss nicht unverzüglich eingezahlt worden sei.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits beantragt.
Er ist der Ansicht, seine Ansprüche seien nicht verjährt.
So lägen die Voraussetzung des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht vor. Der vom Landgericht bemühte Grundsatz der Schadenseinheit finde vorliegend keine Anwendung, weil seine Unfähigkeit, den bisherigen Beruf weiter auszuüben, im Zeitpunkt des begründenden Ereignisses nicht vorherzusehen gewesen sei. Die Erwerbsunfähigkeit beruhe nicht auf den 2005 erkennbaren physischen Beeinträchtigungen, sondern ausschließlich auf dem psychischen Traumata, dessen Auswirkungen in 2005 nicht ansatzweise hätten erkannt werden können. Hiergegen sprächen auch nicht die am 19.07.2005 angetretene psychologische Behandlung und die ab dem 03.08.2005 erfolgte Aufgabe der Arbeit. Zu diesen Zeitpunkten habe weder ein Fachmediziner noch die behandelnde Psychologin in Erwägung gezogen, dass er aufgrund des traumatischen Ereignisses seinen Beruf endgültig würde aufgeben müssen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien auch die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht gegeben. Gesicherte Kenntnisse der Ursachen und der Hintergründe eines pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten habe er zu keinem Zeitpunkt erhalten. So sei ihm nicht erkennbar gewesen, worin genau das pflichtwidrige Verhalten im gesamten Geschehen gelegen habe und wem dies zuzurechnen gewesen sei. Weder die Beklagte noch die Arbeitgeberin hätten ihm Informationen hinsichtlich des zum Tatzeitpunkt geltenden Krisenmanagementplans gegeben. Die Beklagte halte auch alle weitergehenden Informationen, insbesondere hinsichtlich des einwandfreien Funktionierens der PSA, zurück.
Ferner ist er der Ansicht, im Hinblick auf eine unstreitig Ende 2005 bei ihm festgestellte Kehlkopfkrebserkrankung, sei es ihm nicht zumutbar gewesen, im gleichen Jahre die zur Verfolgung relevanten Tatsachen zu ermitteln. Entgegen der Darstellung des Landgerichts sei die Pflichtverletzung der Beklagten, nämlich die unterlassene Weiterleitung des Alarms an den westfälischen Wachschutz bzw. die Polizei, unstreitig, da von ihr, der Beklagten, nicht substantiiert bestritten, nachdem er den aus seiner Sicht gültigen Krisenmanagementplan vorgelegt habe. Selbst wenn aber der von der Beklagten behauptete geänderte Krisenmanagementplan gegolten habe, sei es seitens der Beklagten pflichtwidrig gewesen, sich mit einer nächtlichen Nachricht auf dem Anrufbeantworter der Sparkasse W zu begnügen. Auf die Anzeige der LEDs der PSA komme es dementsprechend gar nicht mehr an. Allerdings sei es in diesem Zusammenhang höchst lebensfremd anzunehmen, dass gleich drei Mitarbeiter nacheinander die von der Beklagten behauptete Anzeige der LEDs ignoriert und die Filiale betreten hätten.
Zudem sei die Kausalität des Überfalls für die eingetretene Erwerbsunfähigkeit unstreitig geworden, nachdem die Beklagte auf ein bestätigendes Gutachten nicht weiter eingegangen sei.
Die Beklagte verteidigt die landgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages.
Sie ist der Ansicht, der Krebserkrankung und dem Umstand, dass der Kläger bereits früher Opfer von zwei Banküberfällen gewesen sei, komme keine rechtliche Relevanz zu. Die Ursächlichkeit des Überfalls für die Erwerbsminderung sei nicht unstreitig, da auf den erst kurz vor dem Termin überreichten Schriftsatz, dem das Gutachten beigefügt gewesen sei, was zwischen den Parteien unstreitig ist, vor der Entscheidung des Landgerichts nicht habe reagiert werden können und auch nicht habe reagiert werden müssen, da das Landgericht bereits in der mündlichen Verhandlung die Klageabweisung wegen Verjährung angekündigt habe. Im Hinblick auf die wiederholten Banküberfälle, denen sich der Kläger ausgesetzt gesehen habe, habe es gerade nahe gelegen, mit der behaupteten Erwerbsunfähigkeit zu rechnen, insbesondere hätte ein Facharzt unter diesen Voraussetzungen eine solche Folge objektiv als möglich vorhergesehen. Der Kläger habe auch ausreichende Kenntnisse hinsichtlich einer möglichen Verantwortlichkeit der Beklagten gehabt. Schließlich habe er in der Klageschrift dezidiert dargelegt, dass die PSA, für die sie, die Beklagte, verantwortlich zeichne, eine Fehlfunktion gezeigt habe. Auch die Frage des Alarmierungsweges habe der Kläger ohne große Schwierigkeiten von seiner Arbeitgeberin erfahren können, denn hierüber sei ein Schriftwechsel zwischen ihr, der Beklagten, und der Sparkasse W geführt worden. Darüber hinaus habe sich der Kläger als Anzeigeerstatter im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren über einen Anwalt Akteneinsicht und damit die notwendigen Informationen hinsichtlich der von ihm angenommenen Pflichtverletzungen verschaffen können.
Der Senat hat die Parteien persönlich angehört; wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk vom 02.02.2011 Bezug genommen.
Die Strafakten 21 Kls 47 JS 140/06 AK 57/06 LG Bochum lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat das klageabweisende Versäumnisurteil mit zutreffender Begründung aufrechterhalten, weil die Klage unbegründet ist, da etwaige Ersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte verjährt sind.
Dabei kann der Senat im Ergebnis offen lassen, ob dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen der Beklagten und der Sparkasse W abgeschlossenen Werkvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter oder aus unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs. 1 BGB, jeweils in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB, zustehen, wofür aus Sicht des Senats sehr viel spricht. Denn für alle in Betracht kommenden Ansprüche ist die insoweit geltende regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren abgelaufen, worauf sich die Beklagte wirksam berufen hat.
1.
Entgegen der Auffassung des Klägers begann die Verjährung gem. § 199 Abs. 1 BGB im Jahr 2005. In diesem Jahr ist der Anspruch nämlich entstanden und eine etwaige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners beruhte auf Seiten des Klägers auf grober Fahrlässigkeit.
a)
Die etwaigen Ansprüche des Klägers sind gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB bereits im Jahre 2005 entstanden.
aa)
Entstanden ist ein Anspruch, sobald er vom Gläubiger - notfalls gerichtlich - geltend gemacht werden kann. Auf die Bezifferbarkeit kommt es für die Entstehung eines Anspruchs dagegen nicht an (BGH NJW 1981, 814; OLG Düsseldorf BauR 1979, 62). Es ist ausreichend, wenn – insbesondere Schadensersatzansprüche - im Wege einer Feststellungs- oder Stufenklage gerichtlich geltend gemacht werden können (BGH DStR 2005, 659; BVerwGE 66, 256, 258).
Soweit - wie hier - Spätfolgen eines Schadensersatzansprüche begründenden Ereignisses in Rede stehen, geht die Rechtsprechung vom Grundsatz der Schadenseinheit aus. D.h., dass alle aus einem bestimmten Schadensereignis erwachsenden Schadensersatzansprüche einer einheitlichen Verjährungsfrist unterliegen (BGH NJW 2008, 2912).
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Schadenseinheit gilt nach der Rechtsprechung bei einer abgeschlossenen unerlaubten Handlung allerdings für solche Nachteile, mit denen zunächst nicht zu rechnen war (BGH NJW 1987, 1887; 1995, 1614; 1993, 648, 650; 1991, 973; OLG Köln BB 1994, 2444, 2445; Jaeger ZGS 2003, 329, 331; Marburger VersR 2003, 1232, 1235; G. Müller VersR 1998, 129); für diese nicht vorhersehbaren Nachteile läuft die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von ihnen und ihrem Kausalzusammenhang mit der unerlaubten Handlung Kenntnis hatte (BGH NJW 1997, 2448, 2449; NJW 1991, 973; NJW 1988, 2300, 2301).
Als unvorhersehbar betrachtet die Rechtsprechung dabei solche erst spät erkannten schweren Folgeschäden, die aus nur geringfügigen Körperverletzungen (BGH NJW 1979, 268, 269; 1973, 702; OLG Köln NJW-RR 1993, 601) bzw. nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (BGH NJW 1997, 2448, 2449; BVerwG NJW 1999, 3727, 3729) hervorgegangen sind oder neue Schäden, die infolge nachträglich hinzugetretener Umstände (BGH VersR 1967, 1092, 1094) eingetreten sind. Demgegenüber ziehen schwere Verletzungen fast immer die Befürchtung von Spätschäden nach sich, mit der Folge, dass die Verjährung ab dem ersten Schaden beginnt (OLG Karlsruhe VersR 1992, 1273; OLG Koblenz VersR 1994, 866; OLG Zweibrücken VersR 1994, 1439; Lepa VersR 1986, 301, 304). Dabei ist hinsichtlich der Beurteilung der Vorhersehbarkeit auf die objektive Sicht eines Fachmediziners abzustellen (BGH NJW 2000, 861, 862; OLG Hamm NJW-RR 1999, 252).
bb)
Entgegen der Ansicht des Klägers ist die von ihm behauptete Erwerbsunfähigkeit von der Schadenseinheit umfasst, da eine Unvorhersehbarkeit nicht gegeben ist.
Zum einen handelte es sich bei dem Banküberfall um ein schwer traumatisierendes Ereignis, dass für den Kläger auch erhebliche physische Beeinträchtigungen zur Folge hatte, weshalb Spätschäden auf seiner Seite zu befürchten waren. Dem steht nicht entgegen, wie der Kläger meint, dass er bereits zwei Überfälle ohne die Folge einer traumatischen Belastungsstörung überwunden hatte. Denn die zwei früheren Banküberfälle sind im Hinblick auf die Art ihrer Ausführung und der zu Tage getretenen Brutalität in keiner Weise mit dem hier streitgegenständlichen Überfall vergleichbar.
Zum anderen zeigen das spätere Geschehen und die Äußerungen des Klägers zu seinen psychischen Beeinträchtigungen, dass aus objektiver fachärztlicher Sicht Spätschäden aus dem Überfallereignis zu erwarten waren. Denn unstreitig hat der Kläger nach der Krankschreibung zunächst rd. 2 ½ Monate in seinem alten Beruf gearbeitet, bis er dann am 03.08.2005 die Arbeit aus psychischen Gründen abbrechen musste, wobei er bereits seit dem 19.07.2005 die psychologische Therapie aufgenommen hatte. Hierzu passt auch der Hinweis der behandelnden Psychologin T im Erstbefund, wonach mit einem "nicht ganz unkomplizierten Behandlungsverlauf" gerechnet werde. Auch der Kläger selbst hatte bereits erkannt, dass er das Überfallereignis nicht wie gewohnt verarbeiten konnte, was sich im Rahmen der Anamnese durch die Gutachterin Q gezeigt hat, wo der Kläger wie folgt wiedergegeben wird:
"Nach der 2-wöchigen Arbeitsunfähigkeit unmittelbar nach dem in Rede stehenden Ereignis habe er zunächst noch 3 Monate gearbeitet. Er habe jedoch immer deutlicher bemerkt, dass er den Überfall nicht habe verarbeiten können. Er habe immer größere Schwierigkeiten gehabt, an den Arbeitsplatz zu gehen. Er habe große Ängste gehabt, dass sich der Überfall wiederholen könne. Er habe sich nicht mehr richtig konzentrieren können. Er habe auch sein eigenes Haus durch ein zusätzliches Schloss an der Haustür gesichert" (230).
Aufgrund dieser Angaben kann entgegen der Darstellung des Klägers keine Rede davon sein, die Auswirkungen des psychischen Traumatas hätten in 2005 nicht ansatzweise erkannt werden können. Bei einer solchen eigenen subjektiven Einschätzung liegt es vielmehr aus Sicht des Senats auf der Hand, dass ein Facharzt unter diesen Voraussetzungen mit Spätfolgen gerechnet hätte. Der Einholung eines Gutachtens zu dieser Frage bedurfte es im Hinblick auf die Schwere der Traumatisierung und der eigenen Beschreibung der Folgen nicht.
Aufgrund des zugrunde zu legenden objektiven Maßstabs und des zeitlichen Ablaufs ist auch der Einwand des Klägers, die Frage einer möglichen endgültigen Arbeitsunfähigkeit habe sich ihm im Jahre 2005 nicht gestellt, weil er sich ab September 2005 der Behandlung einer Kehlkopfkrebserkrankung habe unterziehen müssen, nicht durchgreifend.
b)
Der Kläger hatte auch bereits im Jahre 2005 Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bzw. seine Unkenntnis beruhte auf grober Fahrlässigkeit.
aa)
Das subjektive Verjährungselement dieser Norm bezieht sich regelmäßig nur auf Tatsachen, nicht auf deren zutreffende rechtliche Würdigung. Kenntnis im Sinne der Vorschrift setzt danach nicht voraus, dass der Gläubiger alle Einzelheiten der dem Anspruch zugrunde liegenden Umstände überblickt. Es genügt, dass er den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (BGH NJW 1986, 2309, 2312; 1990, 176, 179; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 21) und gerade er als Anspruchsinhaber in Betracht kommt (BGH NJW 1996, 117, 118). Maßgeblich ist, ob der Gläubiger auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person Klage erheben kann - sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage (BGH NJW 1988, 1146; 1967, 2199; 1990, 2808, 2809; 1994, 3092, 3093; VersR 1995, 551, 552) -, die bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Tatsachen so viel Aussicht auf Erfolg bietet, dass sie für ihn zumutbar ist (ständige Rspr. seit BGH NJW 1952, 1090; 1993, 2303, 2305; 1986, 2309, 2312; 1994, 3092, 3093; 2004, 510) . Gewissheit, dass der Prozess im Wesentlichen kein Risiko birgt, ist dabei nicht Voraussetzung der Kenntnis (BGH VersR 1995, 551, 552; NJW 1985, 2022, 2023; 1994, 1150, 1152; 3092, 3093) .
Grob fahrlässig verschuldete Unkenntnis des Geschädigten steht dabei nach der Rechtsprechung des BGH der positiven Kenntnis dann gleich, wenn er es versäumt, eine gewissermaßen auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen, wodurch ein Sichberufen auf die Unkenntnis bloßer Förmelei gleichkäme (NJW 1994, 3092).
bb)
Vorliegend hätte der Kläger bereits im Jahre 2005 auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen die Beklagte Feststellungsklage erheben können, und zwar sowohl im Hinblick auf die Pflichtverletzung durch die angeblich fehlerhaft funktionierende PSA als auch im Hinblick auf die unterlassene Information des Wachdienstes bzw. der Polizei.
So war dem Kläger unmittelbar nach dem Überfall klar, dass die PSA nicht ordnungsgemäß funktioniert haben konnte, wie sich daran zeigt, dass er nach seinem eigenen Vortrag den Sicherheitsbeauftragten der Sparkasse W zur Anzeige der LEDs befragt hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Fehlfunktion der Anlage oder, wie der Sicherheitsbeauftragte erklärt haben soll, eine Freischaltung der Anlage aus N erfolgt ist. In beiden Fällen läge eine Pflichtverletzung der Beklagten vor, aufgrund derer er zu Schaden gekommen ist.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Nichtbeachtung des Krisenmanagementplans seitens der Beklagten. Denn nach seiner eigenen Erklärung im Senatstermin war dieser nach seinem damaligen Kenntnisstand so gestaltet, dass im Falle eines Alarms er, der Kläger, telefonisch von der Beklagten informiert werden und sich mit der ebenfalls informierten Polizei an einem vorgesehen Ort treffen sollte, damit diese dem Alarm nachgehen konnte, wobei er dieses Prozedere seit Beginn seiner Tätigkeit als Filialleiter im Jahre 1992 bereits mehrfach selbst miterlebt hatte. Dementsprechend war dem Kläger nach dem Ablauf des Banküberfalls bekannt, jedenfalls lag es für ihn aber auf der Hand, dass die Beklagte sich nicht an den Krisenmanagementplan gehalten hatte, weil sie weder ihn noch die Polizei von dem eingegangenen Alarm informiert hatte.
Auch der Einwand, im Hinblick auf den Kehlkopfkrebs sei es ihm nicht zumutbar gewesen, in 2005 die zur Verfolgung relevanten Tatsachen zu ermitteln, greift nicht durch, weil die notwendigen Informationen, die eine Feststellungsklage gerechtfertigt hätten, vor der Erkrankung bereits bekannt waren.
2.
Die mit Ablauf des Jahres 2008 ablaufende Verjährungsfrist ist nicht durch Klageerhebung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO gehemmt worden. Denn die Zustellung der Klage am 18.03.2009 war nicht geeignet die Hemmungswirkungen auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung gem. § 167 ZPO zurückzubeziehen, da es an einer demnächstigen Zustellung fehlt. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Rechtsprechung zugrunde gelegte 14-tägige Frist oder die Monatsfrist des § 693 Abs. 2 ZPO a.F. gilt, denn hier liegen zwischen der Anforderung des Vorschusses und dessen Einzahlung durch die Rechtsschutzversicherung rd. 2 Monate, so dass unter keinem Gesichtspunkt eine demnächstige Zustellung in Betracht kommt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 167 Rz. 15).
Der Kläger kann sich auch nicht auf eine verzögerte Zahlung seitens der Rechtsschutzversicherung berufen, weil nach der Rechtsprechung des BGH ein Kläger insoweit nicht untätig bleiben darf (BGH Vers1968, 1062, 1063).
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht gem. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.


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