Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Kinderpornografie, DNA-Feststellung, Wiederholungsgefahr

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Darmstadt, Beschl. v. 28.03.2011 - 3 Qs 152/11

Fundstellen:

Leitsatz: Eine einmalige Aburteilung wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften rechtfertigt nicht die Annahme der Wiederholungsgefahr für eine DNA-Feststellung.


In pp.
Der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 29.12.2010 wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der DNA-Identitätsfeststellung gemäß §§ 81g Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 StPO liegen nicht vor.
Die Anordnung einer DNA-Identitätsfeststellung nach § 81g Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 StPO setzt voraus, dass der Betroffene wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung rechtskräftig verurteilt worden ist („Anlasstat“) und, dass wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind („Wiederholungsgefahr“), für die das DNA-Identifizierungsmuster ein Aufklärungsansatz für einen Spurenabgleich bieten kann (vgl. hierzu: BVerfG, NStZ 2001, 328, 330; OLG Celle, Beschluss vom 07.12.2009, Az: 1 Ws 556/09, Rz. 8, zitiert nach Juris).
Zwar liegen im vorliegenden Fall Anlasstaten im Sinne des § 81g Abs. 1 StPO vor. Der Verurteilte wurde wegen dieser durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 03.09.2009 wegen Besitzes und Besitzverschaffens kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1, Abs. 2 StGB und damit wegen „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ im Sinne des 13. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB verurteilt. Auch zeigen die Anlasstaten, dass der Verurteilte nicht abgeneigt ist, sich neben einer Vielzahl von Dateien mit nicht strafbarem pornographischem Inhalt, auch kinderpornographische Bilddateien über das Internet zu beschaffen, diese zu betrachten und – in Kenntnis ihres Inhaltes – an Dritte weiterzuleiten, zumal er wegen des Bestehens dieser Neigung seit dem 12.04.2007 im Informationszentrum für Männerfragen e. V. bei Dr. H. an einer rückfallpräventiven therapeutischen Maßnahme teilnimmt.
Im vorliegenden Fall besteht jedoch weder aus der Art und Ausführung der Anlasstaten, der Persönlichkeit des Betroffenen noch aus sonstigen Erkenntnissen ausreichend Grund zu der Annahme, dass gegen den Verurteilten künftig Strafverfahren zu führen sind, bei denen sein DNA-Identifizierungsmuster ein Aufklärungsansatz bieten könnte.
Zunächst ist festzustellen, dass für die Anordnung einer Maßnahme nach § 81g Abs. 1 StPO das Vorliegen einer bloß abstrakten Wahrscheinlichkeit eines künftigen Strafverfahrens auch vor dem Hintergrund, dass durch die Anordnung in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG eingegriffen wird (vgl. BVerfG, NStZ 2001, 328, 330), allein nicht ausreichen kann (vgl. LG Freiburg, NStZ 2000, 162, 163). Die Prognose, ob es zu künftigen Strafverfahren gegen den Betroffenen kommen wird, ist aufgrund von Umständen des jeweiligen Einzelfalles, die sich aus der Art oder Ausführung der jeweiligen Taten, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse ergeben können, durch das jeweils befasste Gericht konkret festzustellen (so auch: Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 81g Rn. 10a). Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der darin zum Ausdruck kommt, dass nach § 81g Abs. 1 StPO auch bei Anlassstraftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung für die Anordnung der DNA-Identitätsfeststellung zusätzlich eine Negativprognose vorliegen muss. Insofern darf eine Negativprognose nicht in abstrakter Weise allein deswegen angenommen werden, weil der Betroffene wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilt worden ist (in diese Richtung weisend, aber: AG Bremen, Beschluss vom 08.04.2008, Az: 80 Gs 75/07403 AR 43790/07, Rz. 13, zitiert nach Juris).
Bei der vorstehenden Auslegung des § 81 Abs. 1 StPO verkennt die Kammer freilich nicht, dass bezüglich Personen, die geneigt sind, sich aus sexueller Motivation kinderpornographische Bilder zu beschaffen und zu betrachten, grundsätzlich von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit künftiger, gleichgelagerter Strafverfahren sowie zudem der Gefahr ggf. auch weitergehender realer Übergriffe auf Kinder zur Befriedigung des Sexualtriebs ausgegangen werden muss. Dies ergibt sich bereits aus der engen Verbindung von sexuellen Vorlieben und Neigungen mit der Persönlichkeit. Gleichwohl bedarf es für die begründete Annahme einer Negativprognose im Sinne des § 81g Abs. 1 StPO weiterer, sich aus dem Einzelfall, der Art und Ausführung der Anlasstat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder anderweitig ergebender Umstände. Ein solcher weiterer Umstand kann beispielsweise sein, dass ein wegen Besitz von kinderpornographischer Schriften Verurteilter begonnen hat, sich Kindern und Jugendlichen in sexueller Absicht zu nähern (vgl. AG Bremen, Beschluss vom 08.04.2008, Az: 80 Gs 75/07403 AR 43790/07, Rz. 14, zitiert nach Juris).
Im vorliegenden Fall sind konkrete Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit von zukünftigen Strafverfahren gegen den Verurteilten, bei denen sein DNA-Identifizierungsmuster ein Aufklärungsansatz bieten könnte (vgl. BVerfG, NStZ 2001, 328, 330; OLG Celle, Beschluss vom 07.12.2009, Az: 1 Ws 556/09, Rz. 8, zitiert nach Juris), derzeit nicht ersichtlich.
Der Verurteilte ist bisher nur einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zwei frühere Ermittlungsverfahren gegen den Verurteilten wegen des Verdachts des Besitzes und des Besitzverschaffens kinderpornographischer Schriften wurden gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Der Verurteilte wurde wegen der Anlasstaten durch das Landgericht Darmstadt gemäß § 184b Abs. 1, Abs. 2 StGB wegen des Besitzes und Besitzverschaffens von kinderpornographischen Schriften verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Verurteilte im Jahr 2007 insgesamt 7 kinderpornographische Bilddateien, die u. a. den schweren sexuellen Missbrauch von 6-10jährigen Mädchen zeigen, über das Internet empfangen, auf seinem PC gespeichert und per E-Mail an eine andere Person versendet hat. Im Rahmen von Ermittlungen bei derartigen Straftaten, die allein unter Einsatz eines PC und des Internets begangen werden, können DNA-Muster grundsätzlich nicht zu einem Ermittlungsansatz führen. Denn DNA-Muster entstehen allenfalls an dem PC, mit dem die Dateien heruntergeladen, gespeichert oder versandt werden (vgl. LG Traunstein, Beschluss vom 12.03.2007 – 1 Qs 27/07, zitiert nach Juris).
Zwar ist zudem anerkannt, dass eine Maßnahme nach § 81g Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 StPO auch in solchen Fällen angeordnet werden darf, in denen die Persönlichkeit des Betroffenen und sein Nachtatverhalten ergeben, dass in Fortschreibung der Anlasstat(en) die konkrete Wahrscheinlichkeit künftiger Strafverfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung besteht, bei denen direkt auf andere Personen eingewirkt und typischerweise DNA-Spuren hinterlassen werden (vgl. LG Traunstein, Beschluss vom 12.03.2007 – 1 Qs 27/07, Rz. 8, zitiert nach Juris). Jedoch sind hierfür im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Obwohl die Anlasstaten bereits ca. 4 Jahre zurückliegen, ist mangels anderer Erkenntnisse davon auszugehen, dass der bis dahin nicht vorbestrafte Verurteilte seitdem keinerlei Straftaten mehr begangen hat. Zudem zeigen die konkreten Umstände der Anlasstaten, dass es dem Verurteilten, der seit 1999 in erheblichem Umfang Pornographie aus dem Internet bezogen hat, im Jahr 2007 vornehmlich um den Bezug von Erwachsenenpornographie gegangen ist. Kinderpornographische Schriften wurden in sehr untergeordnetem Maße auf dem PC aufgefunden. Die Auswertung des im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung am 04.04.2007 sichergestellten PC des Verurteilten hat ergeben, dass der Verurteilte ca. 4000 pornographische Dateien auf seinem PC gespeichert hatte, von denen 7 kinderpornographischen Inhalt hatten. Des Weiteren hat der Verurteilte bereits am 12.04.2007 – also schon kurz nach der Sicherstellung seines PC während den Ermittlungen zu den Anlasstaten – eine rückfallpräventive therapeutische Maßnahme bei Dr. H. vom Informationszentrum für Männerfragen e. V., Frankfurt am Main, begonnen und diese wenigstens bis zum Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 03.09.2009 ohne Unterbrechung fortgesetzt. Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass er seit ca. 4 Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, lassen die begründete Vermutung zu, dass der Verurteilte seinen Taten aufgearbeitet hat und auch in Zukunft in der Lage sein wird, einen Rückfall zu vermeiden.
Der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 29.12.2010 war daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO analog.


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".