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Entscheidungen

StPO

Adhäsionsverfahrn, Rechtsmittel, PKH, Ablehnung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.10.2010 - 1 Ws 167/10

Leitsatz: Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist im strafverfahrensrechtlichen Adhäsionsverfahren unanfechtbar


In pp.
Die Beschwerde der Nebenklägerin gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 30. August 2010 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Die Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung am 30. August 2010 beantragt,
ihr für das Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Neuruppin diesen Antrag abgelehnt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Nebenklägerin.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, denn die Beschwerde ist unzulässig.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren richtet sich gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO nach den entsprechenden Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§§ 114 ff ZPO). Hiervon nicht erfasst sind jedoch die Bestimmungen des § 127Abs. 2, 3 ZPO über Rechtsmittel. Denn insoweit enthält § 404 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 StPO für das Strafverfahren eine abschließende Sonderregelung, nach welcher die in Prozesskostenhilfesachen ergehenden Entscheidungen nicht anfechtbar sind (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2007, 254 m.w.N., OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 908, KG Berlin, Beschluss vom 26.10.2010 - 4 Ws 146/07 -). Diese Regelung gilt sowohl hinsichtlich einer Rechtsmittelbefugnis der Staatskasse (OLG Düsseldorf a.a.O.) wie auch hinsichtlich des vorliegenden Rechtsmittels der Antragstellerin. Aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 404 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 StPO und § 406a Abs. 1 StPO wird nämlich die gesetzgeberische Grundentscheidung deutlich, die Rechtsmittelbefugnisse in Adhäsionssachen zu begrenzen, um das Strafverfahren nicht durch Beschwerdeverfahren über die Prozesskostenhilfe zu belasten und zu verzögern. Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe unterliegt mithin keiner Anfechtung. (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. unter Hinweis auf BT-Drucks. 10/5305, S. 16).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.


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