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Entscheidungen

OWi

Terminsverlegungsantrag, Ablehnung, schwangere Verteidigerin

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bonn, Beschl. v. 19.04.2011 - 22 Qs 31/11

Fundstellen:

Leitsatz: Zur Ablehnung eines Terminsverlegungsantrag wegen Verhinderung der Verteidigerin, die an der Terminswahrnehmung wegen der (bevorstehenden) Geburt ihres Kindes verhindert ist.


22 Qs 31/11 LG Bonn
LANDGERICHT BONN
BESCHLUSS
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Bonn auf die Beschwerde des Betroffenen gegen die Ablehnung der Terminsverlegung durch den Vorsitzenden der Abteilung 804 des Amtsgerichts Bonn,
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landgericht, der Richterin am Landgericht und des Richters am Landgericht am 19.04. 2011 beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
Gründe:
Die Beschwerde ist gern. § 305 Satz 1 StPO unstatthaft, da sie eine Entscheidung des erkennenden Gerichts betrifft, die der Urteilsfällung voraus geht, ohne dass einer der Ausnahmefälle des § 305 Satz 2 StPO vorliegt.
Die Anberaumung der Termine für die Hauptverhandlung bzw. die Ablehnung der Aufhebung von Verhandlungsterminen ist eine Entscheidung, die im inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung steht, der Vorbereitung der Urteilsfällung dient und keine weiteren Verfahrenswirkungen äußert. Solche Entschei-dungen sind gern. § 305 Satz 1 StPO der Anfechtung entzogen, um Verfahrensverzögerungen zu verhindern, die eintreten würden, wenn Entscheidungen der erkennenden Gerichte sowohl auf eine Beschwerde als auch auf das Rechtsmittel gegen das Urteil überprüft werden müssten (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 305 Rdnr. 1 m. w. N.).

Dennoch wird die Frage, ob Terminsverfügungen mit der Beschwerde angefochten werden können, in der Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet (zu vgl. Meyer-Goßner, aaO, § 213 Rdnr. 8 m. w. N.). Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass solche Beschwerden zulässig sind, wenn sie damit begründet sind, dass die angefochtene Entscheidung rechtswidrig und nicht lediglich unzweckmäßig ist. Dazu soll auch die fehlerhafte Ausübung des Ermessens gehören. Teilweise wird für die Anfechtbarkeit auch eine selbständige Beschwer durch die Terminsbestimmung verlangt, diese aber von der Mehrzahl der Vertreter dieser Ansicht schlicht in der Rechtswidrigkeit der Terminsverfügung gesehen.
Nach Ansicht der Kammer reicht es für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit der Terminsverfügung des Vorsitzenden jedenfalls nicht aus, dass sich die angefochtene Entscheidung als bloß ermessensfehlerhaft darstellt. Dies würde der Regelung in § 305 Satz 1 StPO eindeutig zuwiderlaufen: Die angefochtene Ver-fügung unterliegt auch im Rahmen einer Urteilsanfechtung der gerichtlichen Überprüfung (vgl. Löwe-Rosenberg-Gollwitzer § 305 Rdnr. 13). Der Betroffene ist mithin nicht gehindert, Ermessensfehler des Vorsitzenden bei der Terminierung mit einem Aussetzungsantrag gern. § 228 StPO in der Hauptverhandlung geltend zu machen. Sollte er durch die Nichtstattgabe in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt in seiner Verteidigung durch Gerichtsbeschluss beschränkt werden, steht ihm eine entsprechende Rüge im Rechtsmittel gegen das Urteil offen.

Denkbar erscheint es daher aus Sicht der Kammer allenfalls, eine Anfechtbarkeit in extremen Fällen anzunehmen, in denen sich die Terminsverfügung durch den Vorsitzenden als evident fehlerhaft darstellt und die Folgen für den Betroffenen zudem gewichtig sind.

Abschließend entscheiden braucht die Kammer diese Frage jedoch nicht, da es an einer solchen evidenten Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung fehlt und zudem die Nachteile für den Betroffenen nicht von erheblichem Gewicht sind. Aus der vom Amtsgericht gegebenen Begründung für die Nichtverlegung des Termins ergibt sich, dass von einer Verlegung des Hauptverhandlungstermins deshalb abgelehnt wurde, weil für eine absehbare Zeit nicht sichergestellt sei, dass die Verteidigerin für einen Termin zur Verfügung stehe. Dies ist nicht falsch: Die Verteidigerin kann naturgemäß nur den errechneten Entbindungstermin angeben, der tatsächliche Entbindungstermin kann aber unter Umständen deutlich später liegen. Zudem ist es denkbar, dass es bei der Geburt zu Komplikationen kommt und/ oder zu gesundheitlichen Problemen beim Kind oder der Verteidigerin, welche letztendlich — eventuell kumuliert — die Teilnahme an einem Hauptverhandlungstermin auch einige Wochen nach dem avisierten Termin nicht zulassen. Vor diesem Hintergrund besteht ein grundsätzlich anerkennenswertes Interesse des Amtsgerichts daran, den Termin bestehen zu lassen, um das bereits lange andauernde Verfahren, in dem es zudem um keine besonders gewichtige Verkehrsordnungswidrigkeit geht und zudem die Vertretung durch einen anderen Verteidiger möglich ist, zeitnah abschließen zu können.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.

Einsender:

Anmerkung: vgl. dazu /asp_weitere_beschluesse/inhalte/1248.htm


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