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Entscheidungen

StPO

Dolmetscher, Beiordnung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 09.03.2011 - 1 Ws 102/11

Fundstellen:

Leitsatz: 1. Nach § 187 Abs. 1 GVG hat ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Beschuldigter Anspruch auf Beiordnung eines Dolmetschers oder Überset-zers durch das Gericht sowohl für die mündliche als auch die schriftliche Kommunikation mit seinem Verteidiger außerhalb der Hauptverhandlung.

2. Ein Antrag hierauf kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass sich der Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers und Übersetzers für das gesamte Strafverfahren bereits aus Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK und Art. 3 Abs. 3 GG ergebe und für die Erstattung der hierdurch ent-standenen Kosten eine vorherige Grundentscheidung im Sinne eines Fest-stellungsbeschlusses nicht erforderlich sei.


1 Ws 102/11
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde des Ange-klagten gegen den Beschluss der Jugendkammer 1 des Landgerichts Hannover vom 21. Februar 2011 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch die Richter am Oberlandesgericht am 9. März 2011 beschlossen:

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
2. Dem Angeklagten wird für außerhalb der Hauptverhandlung zu füh-rende Gespräche und den Schriftverkehr mit seinen Verteidigern ein Dolmetscher bzw. Übersetzer für Deutsch-Französisch bestellt, so-weit die Gespräche und der Schriftverkehr zur Vorbereitung der Hauptverhandlung oder damit in Zusammenhang stehender eigener Verfahrenshandlungen erforderlich sind.

3. Zur Dolmetscherin und Übersetzerin wird Frau E. aus H. bestellt.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit dem Ange-klagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.


G r ü n d e:

I.

Gegen den Angeklagten, der französischer Staatsangehöriger und der deutschen Sprache nicht mächtig ist, läuft derzeit ein Strafverfahren vor der Jugendkammer 1 des Landgerichts Hannover wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tat-einheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2011 beantragte seine Verteidigerin, ihrem Mandanten kostenlos ei-nen Dolmetscher für Gespräche und für Schriftstücke „zur Verfügung zu stellen“, weil sie in der Lage sein müsse, Schriftstücke, die ihr Mandant ihr schicke, über-setzen zu lassen. Diesen Antrag lehnte die Jugendkammer mit Beschluss vom 21. Februar 2011 ab mit der Begründung, dass sich aus § 187 Abs. 1 GVG kein Anspruch auf eine allgemeine Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers ergebe; der Angeklagte habe zwar nach Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK und Art. 3 Abs. 3 GG Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers und Übersetzers für das gesamte Strafverfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche mit seinen Verteidigern; für die Erstattung der insoweit erforderlichen Kosten sei aber nicht eine vorherige Grundentscheidung im Sinne eines Feststellungsbeschlusses erforderlich.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem als „sofortige Beschwerde“ be-zeichneten Rechtsmittel vom 23. Februar 2011. Er macht geltend, dass ohne die Übersetzung seiner in französischer Sprache abgefassten Schreiben zu den Tat-vorwürfen an seine Verteidiger die Verteidigung nicht ausreichend gewährleistet und der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt sei. Mit Schriftsatz seiner Vertei-digerin vom 9. März 2011 hat der Angeklagte seinen Antrag weiter konkretisiert und die zu bestellende Dolmetscherin bezeichnet.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 304 StPO) und hat auch in der Sache Erfolg.
Dem Antrag des Angeklagten ist gemäß § 187 Abs. 1 GVG zu entsprechen. Da-nach zieht das Gericht für einen Beschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist.
Mit dieser Formulierung wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht an die pro-zessuale Situation der stattfindenden Hauptverhandlung angeknüpft wird, sondern unabhängig davon vielmehr an eine Erforderlichkeit für die Wahrnehmung pro-zessualer Rechte, deren Vorbereitung und Ausübung naturgemäß sowohl im Rahmen der Hauptverhandlung als auch außerhalb derselben stattfinden kann (vgl. Hans. OLG Hamburg Rpfleger 2005, 108 mit Anm. Grau; Kissel/Mayer, GVG 4. Aufl. § 187 Rn. 1; LR-Wickern, GVG 26. Aufl. § 187 Rn. 2); denn mit der Einführung des § 187 GVG durch das am 1. September 2004 in Kraft getretene Opferrechtsreformgesetz (BGBl 2004 Teil I, Seite 1354 ff) hat der Gesetzgeber über den daneben unverändert bestehen gebliebenen § 185 Satz 1 GVG hinausgehend die Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers für der deutschen Sprache nicht mächtige Beschuldigte gesetzlich geregelt.
Zwar ist anerkannt, dass sich der Anspruch eines Beschuldigten auf unentgeltliche Dolmetschertätigkeit bei zur Verfahrensvorbereitung erforderlichen Verteidigerge-sprächen bereits unmittelbar aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 6 Abs. 3 lit. e MRK ergibt und dass eine effektive Verteidigung nicht durch ein zwingend vor der Inanspruchnahme eines Dolmetschers zu durchlaufendes Bewilligungsverfahren behindert werden darf (vgl. BVerfG StV 2004, 28; BGHSt 46, 178; OLG Karlsruhe StraFo 2009, 527; OLG München StraFo 2008, 88; OLG Brandenburg StraFo 2005, 415). Dies bedeutet aber nicht, dass ein vom Beschuldigten bzw. Angeklag-ten gestellter Antrag auf Beiordnung eines Dolmetschers oder Übersetzers man-gels Erforderlichkeit einer solchen Beiordnung abzulehnen ist. Der Antragsteller kann insoweit nicht auf ein mangelndes Feststellungsinteresse verwiesen werden. Denn eine effektive Verteidigung darf auch nicht dadurch behindert werden, dass sich der Beschuldigte im Hinblick auf das Risiko einer nachträglichen Ablehnung der Kostenerstattung durch das Gericht von der Inanspruchnahme eines Dolmet-schers abzusehen genötigt sieht (vgl. dazu LR-Wickern aaO Rn. 15; Mock, RVGReport 2006, 334).
Zudem ist der in § 187 Abs. 1 GVG gesetzlich geregelte Anspruch des Beschul-digten auf unentgeltliche Dolmetscherleistung außerhalb der Hauptverhandlung der Form nach als Anspruch auf gerichtsseitige Bestellung eines Dolmetschers und nicht als bloßer Anspruch auf Erstattung von für Dolmetscherleistungen auf-gewandte eigene Kosten ausgestaltet (vgl. Hans. OLG Hamburg aaO; Kis-sel/Mayer, aaO Rn. 5; LR-Wickern aaO Rn. 14; KK-Diemer, GVG 6. Aufl. § 187 Rn. 3; Meyer-Goßner, GVG 53. Aufl. § 187 Rn. 1). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach „das Gericht“ für den Beschuldigten einen Dolmetscher oder Übersetzer heranzieht. Eine Heranziehung durch das Gericht erfolgt aber regelmäßig durch Bestellung bzw. Beiordnung; typisches Beispiel hier-für ist die Heranziehung eines Rechtsanwalts durch Bestellung zum Pflichtvertei-diger. Diese Auslegung wird auch durch die Gesetzesmaterialien bestätigt; in der Begründung des Entwurfs zum Opferrechtsreformgesetz heißt es nämlich: „Die Regelung in § 187 Abs. 1 GVG trägt den Vorgaben der EMRK Rechnung und sieht eine unentgeltliche Beiordnung eines Dolmetschers oder Übersetzers vor“ (BT-Drucks. 15/1976, S. 19).
Der Umfang der Beiordnung ist dabei nicht auf Gespräche mit dem Verteidiger beschränkt. Wenn der Angeklagte - wie hier - zur Vorbereitung der Hauptverhand-lung mit seinen Verteidigern (auch) schriftlich kommuniziert, so ist auch die Über-setzung dieses Schriftverkehrs zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich; eine über die Begrenzung auf Verteidigungszwecke hinausgehende Beschränkung des Umfangs der Beiordnung kommt nämlich schon von Verfas-sungs wegen nicht in Betracht, weil auch ein der Gerichtssprache mächtiger Be-schuldigter in der Kommunikation mit seinem Verteidiger keinen solchen Be-schränkungen unterliegt (vgl. BVerfG aaO).
III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO entsprechend.

Einsender: 1. Strafsenat des OLG Celle

Anmerkung:


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