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Leitsatz: 1. Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass der für den notwendigen Verteidiger bestellte sog. Terminsvertreter nur die jeweilige Terminsgebühr geltend machen kann, nicht auch die Grundgebühr und die Post- und Telekommunikationspauschale sowie ggf. auch nicht die Verfahrensgebühr.
2. Nehmen sowohl der Pflichtverteidiger als auch der Ter-minsvertreter (nacheinander) jeweils weniger als fünf Stunden bzw. weniger als bis zu acht Stunden an einem insgesamt mehr als fünf bzw. acht Stunden dauernden Hauptverhandlungstermin teil, entsteht ein sog. Längenzu-schlag. Die einfache Terminsgebühr und die zusätzliche Gebühr sind nach dem Anteil der zeitlichen Beanspruchung zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Terminsvertreter zu verteilen.
KAMMERGERICHT Beschluss Geschäftsnummer: 1 Ws 38/09 In der Strafsache gegen pp. wegen versuchten Mordes u.a. hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 18. Februar 2011 beschlossen:
Die Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25. Februar 2009 wird verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Rechtsanwalt D. wurde dem inzwischen rechtskräftig Verurteilten Re., der unter anderem wegen versuchten Mordes vor einer Jugendkammer des Landgerichts Berlin angeklagt war, zum Pflichtverteidiger bestellt. Da Rechtsanwalt D. am Vormittag des 2. Hauptverhandlungstages verhindert war, erschien für den Angeklagten Rechtsanwalt R., den der Vorsitzende für die Dauer der Verhinderung des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt D. zum Verteidiger mit der Maßgabe bestellte, dass keine weitere Gebühr entsteht. Rechtsanwalt R. nahm an der Hauptverhandlung von 9.00 Uhr bis zum Eintritt der Mittagspause um 10.56 Uhr teil, danach war von 12.36 Uhr bis 17.10 Uhr für den Angeklag-ten Rechtsanwalt D. anwesend.
Rechtsanwalt D. hat in seinem Antrag auf Festsetzung der Ver-gütung für den 2. Verhandlungstag neben der Gebühr gemäß Nr. 4120 VV RVG eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4122 VV RVG mit der Begründung geltend gemacht, dass der Termin mehr als fünf Stunden gedauert und für den Angeklagten stets ein Pflichtver-teidiger teilgenommen habe. Der Urkundsbeamte der Geschäfts-stelle hat im Kostenfestsetzungsbeschluss die zusätzliche Ge-bühr abgesetzt, da Rechtsanwalt D. keine Abtretungserklärung des Rechtsanwalts R. vorgelegt habe; selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre dem Antrag nicht stattzugeben, weil die Zu-satzgebühr weder für Rechtsanwalt D. noch für Rechtsanwalt R. entstanden sei, da beide jeweils unter fünf Stunden in der Hauptverhandlung anwesend gewesen seien. Hiergegen hat Rechts-anwalt D. unter Vorlage einer Erklärung, in der Rechtsanwalt R. seinen Vergütungsanspruch an ihn abgetreten hat, Erinnerung eingelegt. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss nach Übertragung der Entscheidung vom Einzelrichter auf die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Erinnerung stattgegeben und die Vergütung des Rechtsanwalts auf weitere 211,82 EUR (zusätzliche Gebühr in Höhe von 178,00 EUR nebst anteiliger Umsatzsteuer) festgesetzt. Die dagegen gerichtete, nach den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 und 3 RVG zu-lässige Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern ent-scheidet (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG), hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Rechtsanwalt D. steht die beantragte zusätzliche Gebühr nach Nr. 4122 VV RVG zu.
1. Ist bei einer notwendigen Verteidigung gemäß § 140 StPO der nach § 141 StPO bestellte Verteidiger (Pflichtverteidiger) an der Wahrnehmung eines Hauptverhandlungstermins verhindert, so entspricht die Bestellung eines sog. Terminsvertreters für den Zeitraum der Abwesenheit des Pflichtverteidigers weithin geübter und unbeanstandeter Praxis. Der Gesetzgeber hat aller-dings die gebührenrechtlichen Folgen einer solchen Terminsver-tretung nicht ausdrücklich geregelt und der Ausgestaltung durch die Judikatur überlassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts entsteht infolge der Bestellung des Terminsvertreters der Gebührenanspruch unmittelbar in seiner Person (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. März 2008 1 Ws 77/08 - <StraFo 2008, 349> und 28. März 2008 1 Ws 79/08 -; Beschlüsse vom 8. Dezember 2006 3 Ws 353/06 <RVGreport 2007, 108> und 31. Oktober 2006 4 Ws 18/06 ; Beschluss vom 29. Juni 2005 5 Ws 164/05 - <NStZ-RR 2005, 327> für den insoweit gleichgelagerten Fall der Vertretung des bestellten Ne-benklägerbeistands). Der Vertreter kann jedoch keine höhere Vergütung beanspruchen, als der Vertretene hätte geltend machen können, wenn er den Termin selbst wahrgenommen hätte (vgl. KG aaO). Dies wirkt sich nach der wohl überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum dahin aus, dass der Terminsvertreter nur die jeweilige Terminsgebühr, nicht auch die Grundgebühr und die Post- und Telekommunikationspauschale sowie ggf. auch nicht die Verfahrensgebühr geltend machen kann (vgl. KG aaO; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2009 2 Ws 111/09 - <RVGreport 2010, 218>; OLG Celle, Beschlüsse vom 19. Dezember 2008 2 Ws 365/08 - <NdsRpfl 2009, 141> und 25. August 2006 1 Ws 423/06 - <StraFo 2006, 471>; OLG Dres-den, Beschluss vom 5. September 2007 1 Ws 155/07 -; OLG Hamm, Beschluss vom 28. November 2006 3 Ws 569/06 - <RVGreport 2007, 108>; Hartmann, Kostengesetze 40. Aufl., Nr. 4100, 4101 VV RVG Rdn. 2; a.A. OLG Köln, Beschluss vom 26. März 2010 2 Ws 129/10 - <RVGreport 2010, 462>; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2008 1 Ws 318/08 - <StRR 2009, 157>; OLG München, Beschluss vom 23. Oktober 2008 4 Ws 140/08 - <NStZ-RR 2009, 32>; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2008 3 Ws 281/08 - <NJW 2008, 2935>; Burhoff in RVG, Straf- und Bußgeldsachen 2. Aufl., Nr. 4100 VV RVG Rdn. 8 sowie ders., RVGreport 2010, 462, 463 m. weiteren Nachweisen zum Streit-stand).
Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Dass womit die Gegenauffassung maßgeblich argumentiert auch bei der Bestel-lung eines Terminsvertreters ein öffentlich-rechtliches Bei-ordnungsverhältnis entsteht und der Terminsvertreter deshalb uneingeschränkt die Rechte und Pflichten eines bestellten Ver-teidigers hat, steht außer Frage; infolgedessen erwirbt der Terminsvertreter auch einen unmittelbar in seiner Person ent-stehenden Gebührensanspruch. Daraus folgt entgegen der diver-genten Auffassung jedoch nicht, dass die Vergütungsansprüche ohne Rücksicht auf das der Terminsvertretung zugrunde liegende Beiordnungsverhältnis zu bestimmen sind und dass weitere Ge-bühren ausgelöst werden, die ohne die Terminsvertretung nicht anfallen würden. Dabei würde nämlich der Umstand übersehen, dass der ursprünglich bestellte Verteidiger verpflichtet ist (und in aller Regel diese Verpflichtung durch einen Antrag auf seine Bestellung auch freiwillig übernommen hat), die Vertei-digung uneingeschränkt durchzuführen und dementsprechend an allen Hauptverhandlungstagen anwesend zu sein. Kann er dieser Verpflichtung aus in seiner Person liegenden Gründen nicht nachkommen, muss diesem Umstand, der objektiv eine Nichterfül-lung seiner Pflichten bedeutet, pragmatisch durch Bestellung eines Terminsvertreters Rechnung getragen werden. Dies darf sich jedoch weder zum Nachteil des Angeklagten, der im Verur-teilungsfalle die Verteidigergebühren zu tragen hat (Nr. 9007 KV GKG; vgl. Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 464a Rdn. 1 m. Nachweisen), noch zum Nachteil der Staatskasse, die zunächst die Pflichtverteidigervergütung zu verauslagen hat, auswirken. Gewährleistet wird das, indem die Bestellung des Terminsver-treters wie es auch hier geschehen und von allen Beteiligten akzeptiert worden ist mit der Maßgabe vorgenommen wird, dass keine weiteren Gebühren entstehen.
2. Nr. 4122 VV RVG regelt, dass die zusätzliche Gebühr in Höhe von 178,00 EUR neben der Terminsgebühr nach Nr. 4120 VV RVG entsteht, wenn der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt mehr als fünf und bis acht Stunden an der Haupt-verhandlung teilnimmt. In dem zu beurteilenden Fall hat der Termin vormittags in Anwesenheit von Rechtsanwalt R. eine Stunde und 56 Minuten und nachmittags in Anwesenheit von Rechtsanwalt D. vier Stunden und 34 Minuten gedauert. Die Ver-handlungszeit betrug mithin, da nach der ständigen Rechtspre-chung des Senats längere Unterbrechungen für die Mittagspause außer Ansatz bleiben (vgl. etwa Beschluss vom 4. August 2009 (1) 1 StE 2/08 2 (21/08) <JurBüro 2010, 363>), sechs Stunden und 30 Minuten.
Ob zusätzliche Gebühren gemäß Nr. 4122 VV RVG bzw. Nrn. 4110, 4116 und ähnlichen Vorschriften sog. Längenzuschläge entstehen, wenn sowohl der Pflichtverteidiger als auch der Terminsvertreter (nacheinander) jeweils weniger als fünf Stun-den an einem insgesamt mehr als fünf Stunden dauernden Haupt-verhandlungstermin teilnehmen, und gegebenenfalls wie die in einem solchen Fall angefallenen Gebühren zwischen den betei-ligten Rechtsanwälten zu verteilen sind, ist, soweit ersicht-lich, in der veröffentlichten Rechtsprechung bisher nicht ent-schieden worden.
Nach Auffassung des Senats ist in diesen Fällen die zusätzliche Gebühr verdient. Die einfache Terminsgebühr und die zusätzliche Gebühr sind nach dem Anteil der zeitlichen Beanspruchung zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Terminsvertreter zu verteilen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts kann, wie dargelegt, der Terminsvertreter keine höhere Vergütung bean-spruchen als der Vertretene hätte geltend machen können. Die Terminsvertretung eines Pflichtverteidigers ist mithin im Er-gebnis gebührenrechtlich so zu behandeln, als wenn der Pflichtverteidiger seinem durch die Bestellung erteilten Auf-trag selbst vollständig nachgekommen wäre. Dann ist es aber nur konsequent, die Frage der Entstehung des Längenzuschlags ebenfalls danach zu beurteilen, ob dieser angefallen wäre, wenn der vertretene Pflichtverteidiger dem gesamten Termin beigewohnt hätte. Ebensowenig, wie sich die Terminsvertretung zum Nachteil des Angeklagten bzw. der Staatskasse auswirken darf, indem ein Mehr an Gebühren entsteht, darf sie sich zu deren Vorteil auswirken. So läge es aber, wenn nur die einfache Terminsgebühr anzusetzen wäre, obwohl eine Verteidigungs-tätigkeit von mehr als fünf Stunden geleistet worden ist.
Die Verteilung der Gebühren, also der einfachen Terminsgebühr (hier Nr. 4120 VV RVG) und des Längenzuschlages (hier Nr. 4122 VV RVG), hat sich nach dem Verhältnis der Zeitanteile zu rich-ten, die der Pflichtverteidiger und der Terminsvertreter auf-gewandt haben. Denn das Gesetz selbst bringt durch die Syste-matik der Längenzuschläge zum Ausdruck, dass dem Maß der für die Verteidigertätigkeit eingesetzten Zeit eine ganz wesentli-che Bedeutung zukommt; so verhält es sich im Übrigen auch bei der Bestimmung von Rahmengebühren (§ 14 RVG: Umfang der an-waltlichen Tätigkeit) und der Festsetzung/Feststellung von Pauschgebühren (§§ 51, 42 RVG: besonderer Umfang). Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, dass die einfache Terminsgebühr und der Längenzuschlag ungeteilt demjenigen der beteiligten Rechtsanwälte zustehe, der sie als erster geltend macht, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Sie könnte unter Umständen, nämlich dann, wenn einer der Rechtsanwälte seinen Gebührenanspruch nicht an den anderen abtritt, zu einem unwürdigen Wettlauf um die Gebühren führen. Dies wird dadurch vermieden, dass die Vergütung des Pflichtverteidigers und des Terminsvertreters im Kostenfest-setzungsverfahren entsprechend den jeweiligen Zeitanteilen festgesetzt wird. Wie die Quote zu bestimmen ist, wenn einer der beteiligten Anwälte mehr und der andere weniger als fünf Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt, insbesondere ob hier der Längenzuschlag aus der Bemessungsgrundlage für die Quote herauszunehmen ist und allein demjenigen gebührt, der in seiner Person die Voraussetzungen für den Längenzuschlag erfüllt hat, kann der Senat offenlassen, da ein solcher Sachverhalt hier nicht vorliegt.
In dem zu entscheidenden Fall beträgt die Quote für die Ver-teilung der Gebühren zwischen Rechtsanwalt D. (274 Minuten) und Rechtsanwalt R. (116 Minuten) gerundet 70:30. Da Rechtsanwalt R. seinen Gebührenanspruch an Rechtsanwalt D. abgetreten hat, steht diesem der beantragte Längenzuschlag nach Nr. 4122 VV RVG nebst Umsatzsteuer im vollen Umfang zu.
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