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Entscheidungen

OWi

Terminsverlegungsantrag, Ablehnung, schwangere Verteidigerin

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Bonn, Beschl. v. 14.03.2011, 804 OWi-665 Js 923/10-356/10

Fundstellen:

Leitsatz: Zur Ablehnung eines Terminsverlegungsantrag


Amtsgericht Bonn
Beschluss
in dem Bußgeldverfahren gegen pp.
hat das Amtsgericht Bonn durch den Richter am Amtsgericht D. am 14. März 2011 beschlossen:
Der Antrag der Verteidigerin auf Verlegung des Termins am 04.06.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:
Ein Anspruch auf die Verlegung eines Termins besteht nicht. Die Entscheidung steht vielmehr im Ermessen des Gerichts. Denn die Terminsbestimmung ist Sache des Vorsitzenden und steht in seinem Ermessen. Dabei ist im Rahmen des Ermessens den Belangen der Beteiligten unter Berücksichtigung des Gebots der Verfahrensbeschleunigung Rechnung zu tragen. Diese Grundsätze gelten auch für Terminsverlegungsanträge.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird der Termin vorliegend nicht verlegt. Die Verteidigerin gibt an, voraussichtlich am 30.04.2011 zu entbinden. Vor diesem Hintergrund ist sie nachvollziehbar an der Terminswahmehmung gehindert. Allerdings wird sich wegen des Mutterschutzes auch zu einem späteren Termin in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung stehen. Deshalb wird sich der Betroffene ohnehin nach einer bzw. einem anderen Verteidiger umsehen müssen bzw. auf Verteidigung verzichten müssen. Es handelt sich nicht um einen Fall notwendiger Verteidigung sondern um eine Verkehrsordnungswidrigkeit. Das Vertrauensverhältnis zwischen Wahlverteidiger und Mandant hat seine Grenze dort, wo ansonsten ein Verfahren auf unbestimmte Zeit vertagt werden müsste. Dies ist vorliegend der Fall. Es ist nicht möglich, die Terminierung bis auf die nicht absehbare Zeit des Endes des Mutterschutzes zurückzustellen, zumal etwaige Komplikationen im Verlauf der Entbindung auch eine Terminierung nach Ablauf der Mindestfrist nicht sicherstellen.

Einsender:

Anmerkung: vgl. dazu /asp_weitere_beschluesse/inhalte/1268.htm


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