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Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Urt. v. 01.011.2010 - (3) 1 Ss 317/10 (108/10)
Fundstellen:
Leitsatz: Der bloße Zeitablauf z.B. während des Berufungs- oder Revisionsverfahrens rechtfertigt ein Absehen von der Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes Geschäftsnummer: (3) 1 Ss 317/10 (108/10) In der Strafsache gegen pp. wegen Verkehrsvergehens hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin aufgrund der Hauptverhandlung vom 1. November 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Kammergericht als Vorsitzender, Richter am Amtsgericht, Richter am Kammergericht als beisitzende Richter, Leitender Oberstaatsanwalt als Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. April 2010 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.
G r ü n d e:
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 14. Januar 2010 we-gen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15. Euro verurteilt. Zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Füh-rerschein eingezogen und angeordnet, dass ihm vor Ablauf von drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Beru-fung eingelegt und sie mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in der Berufungs-hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Durch Urteil vom 12. April 2010 hat das Landgericht das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass der Ausspruch über die Maßregeln zur Besserung und Sicherung entfällt. Es hat dem Angeklagten für die Dauer von drei Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, festgestellt, dass das Fahrverbot durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis als vollstreckt anzusehen ist, und dem An-geklagten für den darüber hinausgehenden Zeitraum keine Entschädigung gewährt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berlin Revision eingelegt und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Zwar wendet sich die Staatsanwaltschaft ausdrücklich nur gegen den Verzicht auf die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69 Abs. 1, 69a StGB, das Rechtsmittel erfasst jedoch den gesamten Rechtsfolgenausspruch. Eine isolierte Anfechtung des Maßregelausspruches ist unwirksam, wenn die Erwägungen zum Strafausspruch mit jenem in einem so engen inneren Zusammenhang stehen, dass der Angriff des einen auch die andere Entscheidung erfasst [vgl. KG, Beschluss vom 15. Juli 1998 (3) 1 Ss 145/98 (63/98)- bei juris, Rdn. 4]. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn es um die Frage der charakterlichen Eignung geht [vgl. KG a.a.O.; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 318 Rdn. 28].
2. Zwar ist die Bemessung der Geldstrafe aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, jedoch begegnet das Absehen von der Maßregel der § 69, 69a StGB durchgreifen-den rechtlichen Bedenken. Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen hat, verurteilt wird, sofern sich aus der Tat ergibt, dass ihm die charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB gilt regelmäßig als charakterlich ungeeignet, wer wegen Trunken-heit im Verkehr (§ 316 StGB) strafbar ist. Der charakterliche Mangel wird kraft Gesetzes vermutet und von einer Entziehung kann nur abgesehen werden, wenn ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, die dem durch die Tat indizierten Eignungsmangel entgegenstehen [vgl. OLG Düsseldorf, VRS 74, 259; KG VRS 60, 109]. Solche Umstände lassen sich den Urteilsausführungen nicht entnehmen. Sie beschränken sich darauf mitzuteilen, dass angesichts der Dauer der Sicherstellung des Führerscheins und der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der da-von ausgehenden Wirkung auf den Angeklagten (UA S. 4) von der Maßregel abge-sehen werden konnte. Der bloße Zeitablauf während des Berufungs- oder Revisi-onsverfahrens rechtfertigt ein Absehen von der Maßregel indes nicht. Das Beru-fungsgericht ist nicht gehindert, eine Sperrfrist von der gleichen Dauer anzuordnen wie schon das erstinstanzliche Gericht und das Revisionsgericht muss die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht deshalb aufheben, weil die Verfahrensdauer die Dauer der Sperrfrist übersteigt [vgl. Meyer-Goßner a.a.O. § 111a Rdn. 11, 12]. Auch eine ungewöhnliche lange Dauer des Verfahrens steht dem Fortbestand der vorläufi-gen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zwingend entgegen. Sie erfüllt einen beson-deren Sicherungszweck, indem sie die Allgemeinheit vor den Gefahren schützen soll, die möglicherweise von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehen. Da der Eig-nungsprüfung der Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht vorgegriffen werden soll [vgl. OLG Düsseldorf VRS 97, 124ff.], bedarf es in aller Regel der Feststellung von zusätzlichen Tatsachen, die über den bloßen Zeitablauf hinaus belegen, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Sie fehlen.
Der Senat hebt daher das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
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