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Gericht / Entscheidungsdatum: LG Landshut, Urt. v. 26.11.2010 - 14 O 1809/10
Fundstellen:
Leitsatz: Der Rechtsanwalt macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er einen Vergleich hinsichtlich der Kostenfolge nicht von der Rechtschutzversicherung genehmigen lässt.
In pp. I.Die Beklagten werden gesamtverbindlich verurteilt, an die Klägerin 5.443,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2010 zu zahlen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Beklagten haben samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.521,52 festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages geltend. Die Klägerin war Mandantin der Beklagten zu 1), deren Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) sind. Der Beklagte zu 3) vertrat die Klägerin in dem Rechtsstreit gegen das Autohaus Spaett vor dem Landgericht Landshut, Az: 24 O 328/09. Die Klägerin hatte beim Autohaus Spaett ein ihrer Ansicht nach mangelbehaftetes Fahrzeug erworben. Ziel des Rechtsstreits war die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der Klageantrag lautete auf Verurteilung der Beklagten, den PKW, BMW 730d Zug um Zug gegen Zahlung von 27.386,44 an die BMW-Bank GmbH zurückzunehmen, sowie 509,66 an aufgewendeten Reparaturkosten zu bezahlen. Die Klägerin hatte für das Verfahren Deckungsschutz ihrer Rechtsschutzversicherung erhalten. Der Beklagte zu 3) hatte hiervon Kenntnis und kannte auch die Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherung. In der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2009 wurde zwischen den Parteien ein widerruflicher Vergleich geschlossen, wonach der verfahrensgegenständliche PKW BMW 730d von der Beklagten bei der BMW-Bank abgelöst wird, die Parteien sich verpflichteten, bis spätestens 03.08.2009 einen finanzierten Kaufvertrag dahingehend abzuschließen, dass die Klägerin von der Beklagten einen anderen PKW BMW 730d, Fahrgestellnummer: WBAHM21000D589482 zu einem Kaufpreis von 34.900 brutto kauft, sowie darüber hinaus an die Beklagte einen zusätzlichen weiteren Betrag in Höhe von 4.000,00 zahlt. Die Kosten wurden dahingehend geregelt, dass die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits trägt. Für beide Parteien bestand die Möglichkeit des Widerrufs. Dem Abschluss des Vergleichs war ein Hinweis des Gerichts vorausgegangen, dass die Beweissituation für die Klägerin sehr ungünstig und mit einem Unterliegen zu rechnen sei. Mit einer hälftigen Kostenteilung war das Autohaus Spaett nicht einverstanden. Die Widerrufsfrist diente klägerseits der Abklärung von Finanzierungsfragen. Die Klägerin und der Beklagte zu 3) gingen davon aus, dass die Kosten von der Rechtsschutzversicherung mit der im Vergleich vereinbarten Quote übernommen wird. Der Beklagte zu 3) setzte sich zur Klärung der Kostenübernahme im Rahmen der Widerrufsfrist nicht mit der Rechtsschutzversicherung in Verbindung. In der Folgezeit verweigerte die Rechtsschutzversicherung der Klägerin die Zahlung der Verfahrenskosten unter Berufung auf ihre Versicherungsbedingungen mit der Begründung, dass wirtschaftlich gesehen die Klägerin zu 100 % obsiegt habe. Daraufhin verlangte der Beklagte zu 3) mit Zahlungsaufforderung vom 01.10.2009 und 13.10.2009 die Zahlung der Kosten von der Klägerin. Nachdem der Ehemann der Klägerin noch am 27.10.2009 eine Zahlung angekündigt hatte, lehnte die Klägerin mit Schreiben vom 02.11.2009 jegliche Zahlung ab. Mit Scheiben vom 03.12.2009 deutete die Klägervertreterin eine mögliche Pflichtverletzung seitens der Beklagten an. Am 17.11.2009 stellte der Beklagte zu 3) einen Kostenfestsetzungsantrag gemäß § 11 RVG. Nach Anhörung der Klägerin setzte das Landgericht Landshut mit Beschluss vom 12.01.2010 die von der Klagepartei an die Beklagten zu zahlende gesetzliche Vergütung auf 3.180,87 fest. Einwendungen gegen den Vergütungsanspruch waren seitens der Klägerin nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 09.02.2010 machte der Beklagte zu 3) die titulierten Kosten gegenüber der Klägerin geltend. Die offene Forderung betrug nach der dort vorgenommenen Berechnung 3.347,77 . Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf Anlage K 4 Bezug genommen. Am 12.03.2010 zahlte die Klägerin unter Vorbehalt an die Beklagten 3.415,77 . In diesem Betrag waren auch Vollstreckungskosten in Höhe von 78,12 enthalten. Mit Schreiben vom 18.11.2009 forderte die Rechtsschutzversicherung von der Klägerin Vorschüsse in Höhe von insgesamt 1.120 zurück. Der Beklagte zu 3) zahlte 652,86 und 332,99 an die Gegenseite. Er erklärte insoweit die Aufrechnung mit dem Zahlungseingang der Justizkasse von 893,33 und Zahlung der Rechtsschutzversicherung in Höhe von 530,74 . Die Klägerin hätte dem Vergleich bzw. der darin getroffenen Kostenregelung nicht zugestimmt, wäre sie über die Pflicht zur Kostentragung richtig informiert worden. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus Verletzung des Anwaltsvertrages zustehe. Sie habe dem Beklagten zu 3) die unbedingte Weisung gegeben, dafür zu sorgen, dass keinerlei Verfahrenskosten von ihr zu bezahlen seien. Die Rechtsschutzversicherung habe die Kosten nach § 5 Abs. 3b der Versicherungsbedingungen nicht zu tragen, da sie wirtschaftlich gesehen weit überwiegend gewonnen habe. Sie habe das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurückerhalten wollen. Dass die Abwicklung dergestalt erfolgte, dass sie sich zum Kauf eines anderen Fahrzeugs verpflichtete, spiele für die ursprünglich angestrebte Wandelung keine Rolle. Das Zahlungsverlangen der Beklagtenseite sei daher rechtsmissbräuchlich gewesen. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, dass entgegen der Auffassung der Beklagten ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe und die Geltendmachung der Klageforderung nicht durch die rechtskräftige Entscheidung bzgl. des Honoraranspruchs der Beklagten im Kostenfestsetzungsverfahren ausgeschlossen sei. Es handele sich dabei um einen später entstandenen Schadensersatzanspruch, nicht um eine materielle Einwendung, welche die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs selbst betreffe. Die Rechtskraft der Kostenfestsetzung gehe nicht so weit, dass sie einen Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung nicht geltend machen könne. Bei der Feststellung der Schadenshöhe komme es nicht darauf an, ob sie bereit gewesen wäre, das Fahrzeug zu behalten. Hätte sie den Rechtsstreit verloren, hätte sie das Fahrzeug behalten und akzeptieren müssen, dass es nach einer etwaigen Klageabweisung zumindest mangelfrei wäre. Der Kaufpreis dafür wäre dann berechtigt gewesen. Auch die angeblichen Ratenrückstände gegenüber der BMW-Bank für den Zeitraum Februar bis August 2009 in Höhe von insgesamt 3.668 seien nicht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, da es vorliegend nur auf die vertragliche Beziehung zwischen dem Autohaus Spaett und ihr und den entsprechend vereinbarten Kaufpreis der Fahrzeuge ankomme. Die Klägerin meint des Weiteren, dass, zumal sie schon im Schreiben vom 10.02.2010 (Anlage K 12) eine Rückforderung für den Zahlungsfall mitgeteilt, sowie am 12.03.2010 lediglich unter Vorbehalt die unrechtmäßig geltend gemachte Nichtschuld bezahlt habe, ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen ab 13.03.2010 bestehe, hilfsweise ab Rechtshängigkeit. Zur Anspruchsabwehr gegen die Honorarforderung der Beklagten und sodann im Rahmen der anfangs außergerichtlichen Rückforderung des an die Beklagten bezahlten Betrages und der darüber hinausgehenden Schadenspositionen sei die rechtliche Vertretung für die Klägerin notwendig geworden. Da die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 489,44 klägerseits noch nicht bezahlt worden sei, bestehe insoweit ein Anspruch auf Freistellung. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagten werden samtschuldnerisch zur Zahlung von 5.521,52 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seitdem 13.03.2010 verurteilt; 2. Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von außergerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 489,44 freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie wenden ein, dass der Klage schon das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Nachdem die Klägerin in dem hinsichtlich ihrer Honorarkosten durchgeführten Kostenfestsetzungsverfahren keine Einwendungen erhoben habe, sei materielle Rechtskraft auch hinsichtlich des Nichtbestehens von nichtgebührenrechtlichen Einwendungen oder Einreden, sofern sie nicht nachträglich entstanden seien, gegeben. Da vorliegend die Kostenfolge bereits mit dem Abschluss des widerruflichen Vergleichs bekanntgewesen sei, sei mit der Rechtskraft des Vergleiches am 07.08.2009 der Schaden eingetreten und damit noch vor Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens. Die Beklagten führen weiter aus, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten hätte übernehmen müssen. Die Auffassung der Rechtsschutzversicherung, dass die Klägerin den Prozess weitüberwiegend gewonnen hätte, sei falsch. Die Klägerin habe das Ziel, Rückgabe des BMW und Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 27.386,44 nur zur Hälfte erreicht, da sie über den Kaufpreis nicht mehr verfügen konnte. Die Klägerin musste sich zudem verpflichten, bei dem Autohaus einen PKW mit zusätzlicher Preisdifferenz von 7.500 zu kaufen, sowie einen Preisvorteil von 4.000 zurückzuerstatten. Die vereinbarte Quote sei daher angemessen, ein Anwaltsfehler nicht erkennbar. Die Beklagten monieren ferner, dass die Klägerin bei Geltendmachung ihrer Forderung nicht berücksichtigt habe, dass die Rechtsschutzversicherung sich bereiterklärt habe, 14 % der Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Ihrer Ansicht nach könne die Klägerin nur einen Schadensersatzanspruch haben, wenn sie die Problematik einseitig auf die Verfahrenskosten beschränke. Dies sei unzulässig, vielmehr sei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass bei einem Unterliegen im Rechtsstreit mit dem Autohaus Spaett die Klägerin nicht nur das streitgegenständliche Auto wieder hätte zurücknehmen müssen, sondern auch ihren Verpflichtungen aus dem Finanzierungsvertrag mit der BMW Financial Services hätte nachkommen müssen. Die Klägerin habe ab Februar 2009 die Zahlungen von monatlich 524 an die BMW-Bank eingestellt. Durch die Rücknahme des Fahrzeuges habe sie sich die Raten für die Monate Februar bis August 2009 in Höhe von insgesamt 3.668 erspart. Unberücksichtigt bleiben könne auch nicht, dass die Klägerin ein Fahrzeug hätte zurücknehmen müssen, welches mit einem mittlerweile zweiten Getriebeschaden behaftet gewesen sei und sich als äußerst unzuverlässig erwiesen habe. Wegen des weiteren Sachvortrags wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den Hinweis im Rahmen der Terminsverfügung vom 11.07.2010, das Sitzungsprotokoll vom 01.09.2010 und den Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 08.10.2010. Beweis wurde nicht erhoben. Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ist gegeben. Die Geltendmachung der Schadensersatzforderung seitens der Klägerin im Aktivprozess ist nicht durch das vorangegangene Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG ausgeschlossen, auch wenn gegen den Honoraranspruch der Beklagten selbst keine Einwendungen mehr möglich sind. Das rechtskräftig festgestellte Honorar der Beklagten stellt im Rahmen der Schadensersatzforderung lediglich eine Schadensposition dar. Der Gläubiger einer Gegenforderung verliert diese nicht dadurch, dass er es im Prozss bzgl. der Hauptforderung unterlässt, mit seiner eigenen Gegenforderung aufzurechnen. Auch wenn er im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 Abs. 2 ZPO mit seiner eigenen Forderung dann nicht mehr aufrechnen kann, ist es ihm nicht verwehrt, diese in einem selbständigen Prozess geltend zu machen. II. Die Klage erweist sich auch in Höhe von 5.443,50 als begründet. Der Klägerin steht insoweit ein auf die Verletzung vertraglicher Pflichten aus dem Anwaltsvertrag gestützter Schadensersatzanspruch gemäß §§ 675, 280 Abs. 1 BGB zu. 1. Ein Rechtsanwalt ist innerhalb der Grenzen des ihm erteilten Mandats verpflichtet, seinen Auftraggeber umfassend und erschöpfend zu belehren, um ihm eine eigenverantwortliche, sachgerechte Entscheidung darüber zu ermöglichen, wie er seine Interessen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringen will (vgl. BGH WM 2008, 1560, 1561). Dies gilt in besonderer Weise, wenn ein Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet werden soll. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGHZ 98, 178, 181 ff). Nachdem die Rechtschutzversicherung der Klägerin eine Deckungszusage erteilt hatte, war es auch ohne ausdrückliche Weisung die Pflicht des Beklagten zu 3), das Verfahren so zu führen, dass der Klägerin keine Verfahrenskosten entstehen. Im Rahmen des Vergleichsabschlusses hatte er daher bezüglich der Kostenregelung sicherzustellen, dass diese den Versicherungsbedingungen entspricht. Gemäß § 5 Abs. 3b ARB 2008 hat die Rechtschutzversicherung Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, nicht zu tragen. Maßgeblich für die Feststellung des Verhältnisses des Obsiegens zum Unterliegen ist dabei allein das formale Verhältnis, d.h. es ist das objektive Wertverhältnis des ursprünglichen Anspruchs des Klägers zu vergleichen mit dem objektiven Wert dessen, was dem Kläger nach der gütlichen Erledigung effektiv zufließt. Die materielle Rechtslage ist dabei unerheblich (vgl. Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 12.08.2005, Az. 14 C 11341/04). Stellt man auf dieses Ergebnis ab, so hat die Klägerin größtenteils dasjenige erreicht, was sie erreichen wollte. Der Klägerin kam es unstreitig auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages an. Mit Abschluss des Vergleichs hat sie ihr Hauptziel, Rücknahme des Fahrzeugs durch die Gegenseite erreicht. Allerdings verpflichtete sie sich gleichzeitig zu einem Ersatzkauf mit der Folge, dass sie über den rückerstatteten Kaufpreis nicht frei verfügen konnte und keine reine Rückabwicklung vorlag. Aus wirtschaftlicher Sicht stellt sich das Unterliegen der Klägerin wie folgt dar: Für das neue Fahrzeug hatte sie eine Preisdifferenz von 7.500, zu bezahlen. Außerdem hatte sie einen beim Kauf des zurückgenommenen Fahrzeugs erzielten Preisvorteil in Höhe von 4.000, zu erstatten. Des weiteren wurden die gleichfalls mit der Klage geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 509,66 im Vergleich nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigt. Dies zugrunde gelegt unterlag die Klägerin aus wirtschaftlicher Sicht bei einem Streitwert von 28.405,76 mit 12.009,66 . Dies entspricht einem Unterliegen von 42 %. Bei Berücksichtigung der fehlenden freien Verfügbarkeit über das zurückzuzahlende Geld ist aus wirtschaftlicher Sicht eine Quote von 50 % zu 50 % anzusetzen. Die Klägerin hat darüber hinaus nach Vortrag der Beklagten, der nicht substantiiert bestritten wurde, von Februar bis August 2009 die Ratenzahlung gegenüber der BMW-Bank eingestellt und dadurch insgesamt einen Betrag von 3.668, erspart. Nachdem laut Ziffer I. des Vergleichs sich die Gegenseite dazu verpflichtete, den verfahrensgegenständlichen Pkw bei der BMW-Bank abzulösen, hat die Klägerin insoweit einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt, bei dessen Berücksichtigung sogar von einem wirtschaftlichen Obsiegen der Klägerin in Höhe von 2/3 auszugehen wäre. Im Vergleich hat die Klägerin dagegen 2/3 der Kosten übernommen. Diese Kostenregelung entsprach nicht dem tatsächlichen Unterliegen aus wirtschaftlicher Sicht, so dass die Rechtschutzversicherung zu Recht die Tragung der Verfahrenskosten verweigert hat. Der Beklagte zu 3) hätte daher die Klägerin darüber aufklären müssen, dass bei der im Vergleich getroffenen Kostenregelung das Risiko besteht, dass die Rechtschutzversicherung die Kosten des Verfahrens nicht übernimmt. Eine derartige Aufklärung ist unstreitig nicht erfolgt. Die Leistungsfreiheit der Rechtschutzversicherung hätte dadurch umgangen werden können, dass im Vergleich die Kostenentscheidung dem Gericht gemäß § 91a ZPO überlassen bleibt (vgl. Prölss-Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage, § 5 ARB 2008, Rand.-Nr. 61). Allerdings hätte sich auch die Gegenseite damit einverstanden erklären müssen, wofür kein Anhaltspunkt besteht. Da ein Rechtsanwalt immer den sichersten und gefahrlosesten Weg einzuhalten hat, oblag es dem Beklagten zu 3) auch ohne ausdrückliche Weisung, im Rahmen der Widerspruchsfrist die Rechtschutzversicherung von dem abgeschlossenen Vergleich zu informieren und diesen i hinsichtlich der Kostenfolge genehmigen zu lassen. So ist die Berufung der Versicherung auf § 5 Abs. 3b ARB 2008 treuwidrig, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer von einem Vergleich mit Widerrufsvorbehalt und davon, dass er den Widerruf ohne ausdrückliche Weisung nicht erklären werde, unterrichtet hat, so dass der Versicherungsnehmer ersichtlich vom Deckungsschutz ausging (vgl. Prölss Martin, a.a.O., § 5a ARB 2008 Rd. Nr. 63). Falls dieser Weg gewählt worden wäre und die Versicherung nicht innerhalb der Frist ihr Veto eingelegt hätte, wäre keine Leistungsfreiheit der Rechtschutzversicherung eingetreten. Bei einem Veto der Rechtschutzversicherung wäre ein Widerruf des Vergleichs möglich gewesen. 2. Die Kammer ist davon überzeugt, dass bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung die Klägerin den Vergleich mit der darin enthaltenen Kostenregelung nicht geschlossen hätte. Nachdem die Gegenseite mit einer hälftigen Kostenteilung nicht einverstanden gewesen wäre und die Versicherung einen Vergleichsabschluss mit einer Kostenquote von 2/3 zu 1/3 zulasten der Klägerin wahrscheinlich nicht genehmigt hätte, wäre der Vergleich nicht zustande gekommen und wäre ein Urteil ergangen. In diesem Falle hätte die Klägerin auch bei einem vollständigen Unterliegen keine Kosten tragen müssen, da die auf sie entfallenden Kosten von der Rechtschutzversicherung getragen worden wären. 3. Bei der Beurteilung, inwieweit die Pflichtverletzung zu einem Schaden geführt hat, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Vorliegend sind der Klägerin zunächst Prozeßkosten in Höhe von 5.443,50 entstanden (wird unten ausgeführt). Dem gegenüber hat sie jedoch die Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs erreicht. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass eine Klageabweisung nur dann erfolgt wäre, wenn sich im Rahmen der Beweisaufnahme ergeben hätte, dass das Fahrzeug keinen zur Rückgabe berechtigenden Mangel aufweist. Bei Behalten des Pkws hätte die Klägerin weder die Preisdifferenz in Höhe von 7.500, für das neue Fahrzeug aufbringen müssen, noch die 4.000, Preisvorteil zurückerstatten müssen. Dem gegenüber hätte sie allerdings noch Raten in Höhe von 3.668, an die BMW-Bank leisten müssen. Bei wertender Betrachtung wäre die Klägerin nach Ansicht der Kammer auch bei einem klageabweisenden Urteil wirtschaftlich gesehen nicht schlechter gestanden als im Rahmen der vergleichsweisen Regelung. Daher ist der Schaden in Form der Verfahrenskosten nicht durch einen anderen Vorteil kompensiert. 4. Die Verfahrenskosten betragen insgesamt 5.443,50 . Unstreitig hat die Klägerin an die Beklagten ein Honorar von 3.347,77 bezahlt. Sie hat darüber hinaus durch Vorlage entsprechender Überweisungsquittungen nachgewiesen, dass sie an ihre Rechtschutzversicherung einen Betrag von 1.120, zurückgezahlt hat. Aus der Abrechnung der Beklagten vom 09.02.2010 (Anlage K4) ergeben sich weiter Kosten der Gegenseite des Rechtsstreits in Höhe von 652,86 und 332,99 , die von der Klägerin letztlich zu tragen waren. Hieraus errechnet sich ein Gesamtbetrag von 5.443,50 . Die Rechtschutzversicherung hat zwar erklärt, Kosten des Rechtsstreits in Höhe von 14 % zu übernehmen. Tatsächlich ist dies jedoch nach Aktenlage lediglich bezüglich des Honorars der Beklagten in Höhe von 530,74 erfolgt. Dieser Betrag wurde im Rahmen der o.g. Abrechnung berücksichtigt. III. Soweit die Klägerin weitere 78,12 als zu ersetzenden Schaden geltend macht, ist die Klage unbegründet. Bei diesen 78,12 handelt es sich um den Beklagten entstandene Kosten für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Rahmen der Beitreibung der Honorarforderung gemäß Kostenaufstellung vom 03.03.2010 (Anlage K5). Nachdem die Klägerin im Kostenfeststellungsverfahren keine Einwendungen erhoben hat, ist die Honorarforderung der Beklagten rechtskräftig festgestellt und sind ihr gegenüber keine Einwendungen mehr möglich. Dies bedeutet, dass eine Erfüllung durch Zahlung vorzunehmen ist und die Forderung nicht mehr durch eine Aufrechnung getilgt werden kann. Von einer rechtsmißbräuchlichen Beitreibung einer unberechtigten Forderung seitens der Beklagten kann daher keine Rede sein. IV. Zinsen waren lediglich ab Rechtshängigkeit gemäß §§ 288, 291 ZPO zu gewähren. Soweit klägerseits Zinsen ab 13.03.2010 verlangt werden, fehlt es nach wie vor an einer schlüssigen Darstellung. Zum Zeitpunkt der Zahlung des Honorars war der Schadensersatzanspruch gegenüber den Beklagten noch nicht substantiiert geltend gemacht worden. Im übrigen war auch wegen § 11 RVG eine Aufrechnung nicht mehr möglich und die Honorarforderung durch Zahlung zu erfüllen. Die Honorarforderung wurde daher durch die Beklagten berechtigterweise geltend gemacht. Aus dem gleichen Grund waren auch die beantragten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nicht zuzusprechen. V. Nebenentscheidungen: §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.
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