Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.
Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Besch. v. 11.10.2010 - 3 Ss OWi 1380/10
Fundstellen:
Leitsatz: Auch eine gegenüber dem Bußgeldbescheid erhebliche Erhöhung der Geldbuße (Verdoppelung des Regelsatzes) bedarf ohne das Hinzutreten besonderer - im Einzelfall einen Vertrauenstatbestand begründender - Umstände grundsätzlich keines vorherigen gerichtlichen Hinweises entsprechend § 265 I, II i.V.m. § 71 I OWiG (Anschluss an BayObLG, Beschl. v. 12.06.2002 2 ObOWi 234/02 = DAR 2002, 366).
In pp. Das AG verurteilte den Betr. unter Verdoppelung der gegen ihn im Bußgeldbescheid festge-setzten (Regel-) Geldbuße wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 80 . Die Rechtsbeschwerde des Betr., deren Zulassung er beantragt, blieb ohne Erfolg. Aus den Gründen: Nach § 80 I und II Nr. 1 OWiG darf die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. I. Die Erhöhung der im Bußgeldbescheid ausgewiesenen Geldbuße hier im Wege der Verdoppelung des Regelsatzes durch das Gericht bedarf grundsätzlich keines vor-herigen gerichtlichen Hinweises entsprechend § 265 I, II StPO i.V.m. § 71 I OWiG (Göhler-Seitz OWiG 15. Aufl. § 71 Rn. 50a; KK/Senge OWiG 3. Aufl. § 71 Rn. 102; OLG Karlsruhe DAR 2008, 709 f. = NStZ-RR 2008, 321 f. = NZV 2008, 586 f. ; KG VRS 113, 293 ff.; OLG Dresden DAR 2003, 181 f.; BayObLG, Beschluss vom 12.06.2002 2 ObOWi 234/02 = DAR 2002, 366; OLG Hamm NJW 1980, 1587). Dass das Gericht hinsichtlich der Rechtsfolgen einen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte (KG aaO.), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mit der Berücksichtigung von Vorahndungen, insbesondere einschlägiger Art zu seinem Nachteil muss ein Betr. rechnen, auch wenn Tatzeiten und Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen teilweise bereits einige Zeit zurückliegen. Dies gilt umso mehr, als bei der Bemessung der Regelsätze des Bußgeldkatalogs von fehlenden Eintra-gungen ausgegangen wird (§ 3 I BKatV). Eine mit Art. 103 I GG unvereinbare Überra-schungsentscheidung liegt daher - die Vorahndungen sind ausweislich des Hauptver-handlungsprotokolls ordnungsgemäß eingeführt worden, der Betr. hatte Gelegenheit zur Stellungnahme - nicht vor. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs aufgrund des unterbliebenen Hinweises ist somit nicht gegeben. II. Die vom Betr. angeführten Beschlüsse des OLG Hamm vom 13.11.2009 (3 Ss OWi 622/09 = DAR 2010, 99 = VRR 2010, 75 f. m. Anm. Burhoff) und des OLG Jena vom 22.05.2007 (1 Ss 346/06 = VRS 113, 330 ff.) führen nicht zu einer Vorlagepflicht nach § 121 GVG. Zum Einen liegen diesen Entscheidungen ersichtlich andere Fallgestaltun-gen zugrunde (die Erhöhung der ursprünglich festgesetzten Geldbuße wurde im Urteil überhaupt nicht bzw. trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 17 III 2; 2. Hs. OWiG ohne Hinweis mit dem relativ hohen Einkommen des Betr. begründet). Die zur Frage einer Hinweispflicht weiterhin ergangenen Beschlüsse des OLG Jena vom 26.02.2010 (1 Ss 270/09 = ZfS 2010, 294 f. = NZV 2010, 311 f. = StraFo 2010, 206 f. = VRS 118, 365 f.) und des OLG Düsseldorf vom 04.03.1994 (5 Ss 56/94 = MDR 1994, 822 = VRS 87, 203 f.) betreffen die - unangekündigte - Verhängung eines Fahrverbots, somit gleichfalls eine andere Sachverhaltsgestaltung. Zum Anderen wäre die Frage einer Hinweispflicht hier im Ergebnis nicht entscheidungserheblich, da die Rechtsbe-schwerde im Falle einer Zulassung wegen Verletzung rechtlichen Gehörs aus den in der Antragsschrift der GenStA dargelegten Gründen als unbegründet zu verwerfen gewesen wäre. III. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 IV S. 1 u. 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 III 2 i.V.m. IV 4 OWiG).
Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".