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Leitsatz: Eine im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Weisung, wonach bei jedem Wechsel von Wohnung und Arbeitsstelle vorher mit dem Bewährungshelfer Rücksprache zu nehmen und keinen Kontakt zu Personen aus der Drogenszene zu unterhalten ist, ist mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam.
In pp. 1. Die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung, dass die Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 2 StGB nicht entfällt, wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen. 2.Die einfache Beschwerde gegen die Anordnungen zur Führungsaufsicht wird auf Kosten des Verurteilten mit folgenden Maßgaben als unbegründet verworfen: a) die Weisungen zu Ziffer 6 Satz 1 und Satz 3, 2. Halbsatz entfallen, b) die Weisung zu Ziffer 5 wird wie folgt neu gefasst: Der Verurteilte hat sich im Falle der Erwerbslosigkeit um eine versicherungspflichtige Arbeit zu bemühen und sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden. Geht er einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nach, so hat er alles zu unterlassen, was eine verhaltensbedingte Kündigung begründen könnte. Gründe: I. Gegen den Beschwerdeführer ist durch den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Münster vom 18.01.2008 unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Münster vom 19.06.2007 und des Amtsgerichts Bersenbrück vom 24.07.2007 eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verhängt worden. Diese Freiheitsstrafe hat der Verurteilte vollständig verbüßt. Er wurde am 12.08.2010 aus der Strafhaft entlassen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass nach vollständiger Verbüßung Führungsaufsicht eintritt und deren Dauer auf vier Jahre bestimmt wird sowie dem Verurteilten verschiedene Weisungen erteilt. Der Beschluss ist dem Verurteilten ausweislich der in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 17.08.2010 zugestellt worden. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seinem als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel vom 22.08.2010. II. Die Beschwerden des Verurteilten haben nur in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang geringfügigen Erfolg. Im Übrigen erweisen sie sich als unbegründet. 1. Soweit sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung wehrt, dass die kraft Gesetzes gemäß § 68 f StGB nach Vollverbüßung der hier in Rede stehenden Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten eintretende Führungsaufsicht nicht entfällt, ist sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Verurteilten nicht ausgeräumt werden, als unbegründet zu verwerfen. 2. Soweit sich das Rechtsmittel auch gegen die weiteren Anordnungen im Rahmen der Führungsaufsicht wendet, ist dieses auch als einfache Beschwerde auszulegen. Diese ist nach §§ 463 Abs. 2, 453 StPO statthaft, aber nur teilweise begründet. Die Weisung zu Ziffer 6 Satz 1 des angefochtenen Beschlusses war aufzuheben, da sie über § 68 b Abs. 1 Nr. 8 StGB hinausgeht, indem sie beim Wechsel von Wohnung und Arbeitsstelle statt einer unverzüglichen (nachträglichen) Meldung eine "vorherige Rücksprache mit dem Bewährungshelfer" fordert. Derartige über den Katalog des § 68 b Abs. 1 StGB hinausgehende Weisungen müssen dem Bestimmtheitsgebot (§ 68 Abs. 1 S. 2 StGB) entsprechen und das verbotene oder verlangte Verhalten genau bezeichnen (Fischer, StGB, 57. Aufl., § 68 StGB Rdnr. 12). Diesem Erfordernis genügt die vorbenannte Weisung nicht, da nicht in der gebotenen Deutlichkeit zu ersehen ist, ob es sich um einen Genehmigungsvorbehalt handelt oder nicht. Letztlich bleibt offen, welche konkreten Anforderungen hinsichtlich der Lebensführung durch das Gericht an den Verurteilten gestellt werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes hat ausschließlich dieses die Befugnis, dem Verurteilten über den Katalog des § 68 b Abs. 1 StGB hinaus weitere Weisungen zu erteilen. Eine Übertragung dieser Befugnis auf Dritte, insbesondere den Bewährungshelfer oder die Führungsaufsichtsstelle, ist nicht nur gesetzlich nicht vorgesehen, sondern dürfte angesichts der Erheblichkeit eines denkbaren Eingriffs in das verfassungsmäßig verbürgte Freiheitsgrundrecht des Verurteilten mit dem Richtervorbehalt nicht im Einklang stehen und sich somit als verfassungswidrig erweisen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15.12.2009 3 Ws 485/09 -, juris und vom 11.03.2010 3 Ws 100/10 -). Der zweite Satz der Weisung zu Ziffer 6, der vorsieht, dass der Verurteilte jeden Wohnsitz- und Arbeitsstellenwechsel unverzüglich der Führungsaufssichtsstelle zu melden hat, ist dagegen nicht zu beanstanden. Diese Weisung entspricht § 68 b Abs. 1 Nr. 8 StGB. Sie ist zumutbar (§ 68 b Abs. 3 StGB) und ermessensfehlerfrei, da es unbedingt erforderlich ist, auf jede Änderung, insbesondere Verschlechterung der Wohn- und Einkommensverhältnisse frühzeitig reagieren zu können, um daraus folgendem Anreiz zu neuen Straftaten begegnen zu können (vgl. Senatsbeschlüsse a.a.O.). b) Die Weisung zu Ziffer 6 Satz 3, 2. Halbsatz des angefochtenen Beschlusses, wonach sich der Verurteilte an Treffpunkten der örtlichen Drogenszene nicht aufhalten und keinen Kontakt zu Personen, die der Drogenszene angehören, unterhalten darf, war mangels hinreichender Bestimmtheit ebenfalls aufzuheben. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 06.09.2010 hierzu u.a. Folgendes ausgeführt: "Der angefochtene Beschluss hält, soweit damit dem Verurteilten der Aufenthalt an Treffpunkten der örtlichen Drogenszene und der Kontakt zu Personen aus der Drogenszene untersagt worden ist, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, da er insoweit gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips verstößt. Das Gericht hat eine Weisung so bestimmt zu formulieren, dass Verstöße einwandfrei festgestellt werden können und der Verurteilte unmissverständlich weiß, wann sein Verhalten nach § 145a StGB mit Strafe bedroht ist (BVerfG NStE Nr. 5 zu §. 56c StGB). Die Weisung, keinen Kontakt zu Personen, die der Drogenszene angehören, aufzunehmen, ist nicht hinreichend bestimmt. Die "Drogenszene" ist keine bestimmte Gruppe im Sinne von § 68b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Zur näheren Eingrenzung wäre es vielmehr nötig gewesen, dass das Gericht einzelne Personen oder Gruppen benennt, auf die sich das aus- gesprochene Verbot bezieht. Nur dadurch wird auch die Überwachung der Weisung ermöglicht (zu vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.10.2009 - 1 Ws 431/09 - m.w.N.). Im Übrigen dürfte diese Weisung für den Verurteilten, der sich in Substitution befindet, auch nicht erfüllbar (zu vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 56c, Rdnr. 8). Für eine Konkretisierung der Weisung durch das Beschwerdegericht ist kein Raum, da der Senat nicht eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Landgerichts setzen darf." c) Die Weisung zu Ziffer 5 des angefochtenen Beschlusses hat der Senat zum besseren Verständnis für den Verurteilten und in Anpassung an den aktuellen Gesetzestext des § 68 b StGB lediglich präziser gefasst. Bei ihrem jetzigen Satz 1, 1. Halbsatz handelt es sich um eine Weisung nach § 68 b Abs. 2 StGB (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 02.03.2006 1 Ws 66/06 juris; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 68 b Rdnr. 11); bei Halbsatz 2 handelt es sich um eine Weisung nach § 68 b Abs. 1 Nr. 9 StGB, die nicht als gesetzeswidrig anzusehen ist. Bei Satz 2 handelt es sich wiederum um eine Weisung nach § 68 b Abs. 2 StGB (vgl. Senatsbeschlüsse a.a.O.). d) Keinen Erfolg hat die Beschwerde, soweit sich der Verurteilte gegen die Weisung unter Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses wendet, wonach er sich am Entlassungstage, spätestens aber innerhalb von drei Tagen nach der Entlassung in der Dienststelle des Bewährungshelfers persönlich vorzustellen hat. Eine Weisung mit diesem Inhalt ist gemäß § 68 b Abs. 1 Nr. 7 StGB grundsätzlich zulässig. Die vorgenannte Weisung verstößt im vorliegenden Fall auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie stellt entgegen der Ansicht des Verurteilten auch keine unzumutbaren Anforderungen an seine Lebensführung (§ 68 b Abs. 3 StGB). Die Weisung ist vielmehr, wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer vorgenannten Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat, insbesondere vor dem Hintergrund der bei dem Verurteilten bestehenden Drogenproblematik erforderlich, um den Maßregelzweck der Beseitigung und der Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten (vgl. Fischer, StGB, 47. Aufl., § 68 b Rdnr. 2) zu erreichen. Auch kann sich der Verurteilte nicht mit Erfolg darauf berufen, die vorgenannte Weisung sei deshalb unzumutbar, da sich die für ihn zuständige Bewährungshilfe in S befinde, und er zurzeit nicht über die finanziellen Mittel verfüge, um sich von seinem Wohnort aus umgehend zu der Dienststelle des Bewährungshelfers begeben zu können. Vielmehr hätte er sich um die Zuweisung entsprechender öffentlicher Mittel bemühen müssen, falls es ihm tatsächlich nicht möglich gewesen sein sollte, die erforderlichen finanziellen Mittel aus eigener Kraft oder evtl. mit Hilfe seiner Familie aufzubringen. III. Die Kostenentscheidungen folgen aus § 473 Abs. 1 StPO. Da die sofortige Beschwerde keine und die einfache Beschwerde nur in einem sehr geringen Maße Erfolg hatte, war für die Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO kein Raum.
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