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Gericht / Entscheidungsdatum: AG Mettmann, Beschl. v. 10.12.2010 - 31 Ds 60 Js 2232/07-279/08
Fundstellen:
Leitsatz: 1. Die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO führt zum Entstehen der Gebühr Nr. 4141 VV RVG 2. Die Beurteilung der Frage, welche Kopien erforderlich sind, ist grundsätzlich dem Rechtsanwalt überlassen.
Amtsgericht Mettmann Beschluss In der Strafsache gegen pp. Wird auf die Erinnerung des Verteidigers unter teilweiser Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Mettmann vom 09.11.2010 ein weiterer Betrag von 141.36 festgesetzt. Gründe: Die in Abzug gebrachten fünf Ablichtungen sind zu vergüten. Die Beurteilung der Frage. welche Ablichtungen aus der Verfahrensakte zur sachgemäßen Bearbeitung erforderlich sind, muss grundsätzlich dem Rechtsanwalt überlassen bleiben. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass das hierbei eingeräumte pflichtgemäße Ermessen nicht beachtet worden ist. Dies gilt sowohl hinsichtlich der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung (BI. 19), als auch hinsichtlich der Wiedergabe des Untersuchungsmaterials (BI. 30), der Wiederaufnahmeverfügung (BI. 42), der Abschlussverfügung (BI. 48) und der Ausschreibungsmitteilung des Landeskriminalamtes (BI 91). Hierbei handelt es sich gerade nicht wie in dem Kostenfestsetzungsbeschluss bezeichnet um Kopien eines Aktendeckels. der Anklageschrift. eigener Schriftsätze oder behördeninterner Verfügungen, die für eine pflichtgemäße Verteidigung ohne jegliche Relevanz wären.
Die Gebühr Nr. 4141 ist entstanden. Mit dem Begriff der vorläufigen Einstellung" ist nicht der im prozessualen Sinne gemeint. Vielmehr ist er im Rahmen des Gebührenrechts dahin zu verstehen, ob die Einstellung mit dem Ziel einer endgültigen Einstellung erfolgte. sie also nicht von einem Verhalten des Angeklagten abhängig ist.
Dies ist bei einer Einstellung nach § 154 StPO der Fall, und zwar unabhängig davon, ob diese durch die Staatsanwaltschaft gem. § 154 Abs. 1 StPO erfolgt oder durch das Gericht gem. § 154 Abs. 2 StPO. Die Aufzählung in der Bundestagsdrucksache 12/6962 S. 106 ist erkennbar nur exemplarisch, worauf der Erinnerungsführer zu Recht hingewiesen hat. Es sind daher weitere 2,50 Kopierkosten sowie die Gebühr Nr. 4141 in Höhe von 120,00 anzusetzen. Einschließlich der Mehrwertsteuer von 19% ergibt sich insgesamt ein weiterer zu vergütender Betrag in Höhe von 141,36 . Mettmann, 10.12.2010
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