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Entscheidungen

Gebühren

Pflichtverteidiger, Bestellung, Umfang, Adhäsionsverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 24.06.2010 – 1 Ws 22/09

Fundstellen:

Leitsatz: Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger umfasst nicht die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren (Aufgabe der früheren Rechtsprechung des Kammergerichts)


KG, Beschluss vom 24. Juni 2010 – 1 Ws 22/09


KAMMERGERICHT

Beschluss

Geschäftsnummer:
1 Ws 22/09_____________________
(534) 70 Js 1679/03 KLs (32/04)

In der Strafsache gegen


G.,
geboren am x in x,


wegen Vergewaltigung u.a.


hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 24. Juni 2010 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 2008 aufgehoben. Die Erinnerung des Rechtsanwalts S. vom 5. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

G r ü n d e :


Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten mit Urteil vom 5. Januar 2005 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und zugleich ausgesprochen, dass er weiter verurteilt wird, der Nebenklägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Die gegen das Urteil eingelegte Revision des Angeklagten ist als offensichtlich unbegründet verworfen worden; das Urteil ist seit dem 15. Juni 2005 rechtskräftig.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts hat den Antrag des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt S., auf Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren abgelehnt, soweit er die Festsetzung von 2,5 Verfahrensgebühren für das Adhäsionsverfahren – basierend auf einem Gegenstandswert von 5.000,- EUR – nach Maßgabe der Nr. 4144 VV RVG beantragt hat. Auf seine Erinnerung hat ihm das Landgericht (Einzelrichter) durch Beschluss vom 26. Februar 2008 die beantragte Vergütung – jedoch lediglich basierend auf einem Gegenstandswert von 4.000,- EUR - in Höhe von 591,60 EUR zugesprochen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Bezirksrevisorin, über die der Senat nach den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet, führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zu-rückweisung der Erinnerung des Pflichtverteidigers.

1. Das Landgericht hat dem Pflichtverteidiger die geltend gemachte Gebühr nach Nr. 4144 VV RVG zu Unrecht zugesprochen.

a) Ein Gebührenanspruch des Pflichtverteidigers ergibt sich nicht aus §§ 404 Abs. 5 StPO, 114 ZPO. Zwar ist dem Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht am 5. Januar 2005 unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren bewilligt worden. Diese Beiordnung hat jedoch lediglich den ersten Rechtszug betroffen, denn die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO, auf den § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO verweist, für jeden Rechtszug besonders. Da der Begriff des Rechtszugs kostenrechtlich zu verstehen ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO 66. Aufl., § 119 Rdn. 30), erstreckte sich die durch das Landgericht beschlossene Beiordnung nach § 404 Abs. 5 StPO unter Berücksichtigung der Regelung des § 19 Abs. 1 Nr. 10 RVG auf die Einlegung der Revision, nicht jedoch auf weitere Verfahrensabschnitte, insbesondere nicht auf die Fertigung der Revisionsbegründung durch den Verteidiger, die einen Gebührenanspruch nach Nr. 4144 VV RVG auslösen könnte (vgl. KG NStZ-RR 2010, 115). Eine Beiordnung auch für die Re-visionsinstanz, die durch den Bundesgerichtshof hätte erfolgen müssen, ist in Ermangelung eines entsprechenden Antrags nicht erfolgt.

b) Auch aus der am 28. September 2004 erfolgten Bestellung zum Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO erwächst kein Erstattungsanspruch hinsichtlich der begehrten Gebühr.

Die Frage, ob die Bestellung des Pflichtverteidigers gemäß § 140 StPO für das gesamte Strafverfahren und somit auch für das Adhäsionsverfahren gilt, wird kontrovers behandelt (vgl. zum Streitstand Meyer-Goßner StPO 52. Aufl., § 140 Rdn. 5). Maßgebliches Argument für die Annahme einer derartigen Erstreckung ist die Überlegung, dass eine enge tatsächliche und rechtliche Verbindung zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger bestehe (so Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg wistra 2006, 37 unter Verweis auf BGH NJW 2001, 2486; die letztgenannte Entscheidung betrifft allerdings die Frage der (abgelehnten) Erstreckung der Beiordnung des Nebenklägervertreters und lässt ausdrücklich offen, ob Entsprechendes für die Beiordnung des Pflichtverteidigers anzunehmen ist; Meyer-Goßner StPO 52. Aufl, § 140 Rdn. 5; im Ergebnis auch Burhoff, RVG 2. Aufl., Nr. 4143 VV Rdn. 12).

Unter Aufgabe der bisherigen Entscheidungspraxis des Kammergerichts (vgl. KG, Beschluss vom 4. September 2006 – 4 Ws 31/06 -) schließt sich der zwischenzeitlich allein für Kostensachen zuständige erkennende Senat allerdings der hiervon abweichenden überwiegenden Ansicht an, wonach die Vertretung im Adhäsionsverfahren nicht von der Pflichtverteidigerbestellung umfasst ist (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 2006, 643; OLG Celle NStZ-RR 2008, 190; OLG Bamberg OLGSt StPO § 140 Nr. 25; OLG Stuttgart NStZ-RR 2009, 264; OLG Oldenburg Beschluss vom 22. April 2010 – 1 Ws 178/10 -, zitiert nach juris jeweils mit zahlreichen Nachweisen; Hartmann, Kostengesetze 40. Aufl., VV RVG 4143 Rdn. 1). Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers auch für das Adhäsionsverfahren ist nach der ausdrücklichen Regelung in § 404 Abs. 5 StPO an weitere Voraussetzungen gebunden, die über die in § 140 StPO genannten hinausgehen: Angesichts des Verweises auf die Vorschriften in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erfordert dies zusätzlich eine Prüfung der Erfolgsaussichten sowie den Nachweis der Bedürftigkeit und der fehlenden Mutwilligkeit, §§ 114 Satz 1, 115 ZPO. Diese Regelung würde leerlaufen, wenn eine „automatische“ Ausdehnung der Beiordnung nach § 140 StPO auf das Adhäsionsverfahren anzunehmen wäre (vgl. OLG Celle aaO). Daneben gehört das Adhäsionsverfahren nicht zu den Prozessabschnitten, die den staatlichen Strafanspruch realisieren, sondern ist ein Annex, der das zivilrechtliche Anspruchsinteresse des Verletzten aus rechtsökonomischen Erwägungen und dem Gedanken des Sachzusammenhangs in das Strafverfahren integriert (vgl. OLG Zweibrücken aaO). Da der Pflichtverteidiger dem Angeklagten jedoch beigeordnet wird, um sich gegen den staatlichen Strafanspruch auch unter den besonderen Bedingungen des § 140 Abs. 1 und 2 StPO wirksam verteidigen zu können, endet die Reichweite der Beiordnung nach diesen Vorschriften auch dort, wo dieser Strafanspruch nicht mehr besteht.

Damit hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die durch den Pflichtverteidiger begehrte Gebühr nach Nr. 4144 VV RVG zu Recht abgesetzt.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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